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ZDB: Mängelhaftung des Verkäufers für Aus- und Einbaukosten ausweiten

(20.4.2012) Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. Dezember 2011 (Az: XII ZR 70/08), erfasst die Nacherfüllung im Kaufrecht auch den Ausbau und Abtrans­port der mangelhaften sowie den Einbau der neuen mangelfreien Kaufsache. In Klar­text heißt das: Sind z.B. Fliesen herstellerseitig fehlerbehaftet, so haftet der Unter­nehmer, die sie verlegt hat, auch für die Kosten, die durch den Ausbau, die Beseiti­gung und die Verlegung neuer Fliesen entstehen. Im Rahmen einer vom Bundesminis­terium der Justiz anberaumten Anhörung zu diesem Urteil hat das Baugewerbe gefor­dert, dass diese Rechtsprechung nicht nur auf Verbraucherverträge, sondern auch auf Verträge zwischen Unternehmern, also auch im B2B-Bereich, Anwendung findet.

„Für Bauunternehmen besteht aufgrund der Regelungen im Werkvertragsrecht die Pflicht, bei Herstellung mangelhafter Werkleistungen für die Mängel einzustehen - auch wenn das ausführende Unternehmen keine Schuld trifft. Beruht der Mangel auf der Verwendung mangelhafter Materialien, schuldet der Bauunternehmer - sowohl bei gewerblichen als auch bei privaten Auftraggebern - nicht nur den Aus- und Neueinbau mangelfreien Materials, sondern auch die Beseitigung hiermit verbundener Folgeschä­den. Bislang kann der Bauunternehmer aber in aller Regel den Baustofflieferanten oder den Baustoffhersteller wegen der ihm dadurch entstandenen Kosten nicht in Regress nehmen. Der Bauunternehmer ist somit als letztes Glied in der Kette nicht in der Lage, die ihm entstehenden Kosten an den Baustofflieferanten weiterzugeben,“ erläutert der Hauptgeschäftsführer des Zentralverbandes des Deutschen Baugewerbes, Felix Pakleppa, die spezielle Problemlage im Baubereich.

Nach der derzeitigen Rechtslage haftet ein Bauunternehmen für die Mangelhaftigkeit des Materials auch dann, wenn er diese im Vorfeld nicht erkennen konnte. Den eigent­lich verantwortlichen Hersteller aber kann er nicht zur Rechenschaft ziehen. Letztlich bleibt der Schaden, der von mangelhaften Materialien ausgeht, allein beim Bauunter­nehmen hängen, das jedoch in keiner Weise für die Mangelhaftigkeit verantwortlich ist. „Die Kosten, die durch mangelhafte Materialien entstehen, sind oftmals ein Viel­faches höher als die eigentlichen Materialkosten und können für Bauunternehmen ein erhebliches Risiko darstellen,“ so Pakleppa.

„Dieses Ungleichgewicht hinsichtlich der Haftung des Bauunternehmers und der des Lieferanten führt zu einer Belastung der Bauwirtschaft, der durch eine Gesetzesän­derung begegnet werden muss,“ fordert Pakleppa. „Der Lieferant bzw. der Hersteller, der ein mangelhaftes Produkt in den Verkehr gebracht hat, muss sämtliche Kosten tragen, die sich aus der Mangelhaftigkeit ergeben. Dieses kann durch eine Ausweitung der Mängelhaftung des Verkäufers für Aus- und Einbaukosten über den Verbrauchs­güterkauf hinaus auf den unternehmerischen Geschäftsverkehr erreicht werden“, so Pakleppa abschließend.

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