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BGA kritisiert Änderungen der kaufrechtlichen Mängelhaftung: „Das schadet dem Mittelstand!“

Bundesverbandes Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen (BGA)
  

(13.6.2016) „Von der geplanten Garantiehaf­tung des Verkäufers für Aus- und Einbauleis­tungen werden weniger die im Fokus des Ge­setzgebers stehenden Handwerksbetriebe pro­fitieren, son­dern vielmehr die Industrie. Sie werden die neuen Verbraucherschutzrechte gegenüber ih­ren mittelständischen Zulieferern dank ihrer überlegenen Machtposition gut zu nutzen wissen. Leidtragende sind kleine und mittelständische Unternehmen insbesondere aus dem baunahen Großhandel und dem Produktionsverbindungshandel,“ zu dieser Ein­schätzung kommt Anton F. Börner, Präsident des Bundesverbandes Großhandel, Au­ßenhandel, Dienstleistungen (BGA), anlässlich der ersten Lesung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kauf­rechtlichen Mängelhaftung.

Die geplanten Änderungen zur kaufrechtlichen Mängelhaftung sehen vor, dass der Käufer einer mangelhaften Ware (zum Beispiel ein Handwerker) neben dem Anspruch auf eine mangelfreie Ware auch die Kosten für den Ausbau des mangelhaften Produk­tes und den Einbau der Ersatzware gegenüber dem Verkäufer (z.B. Groß- oder Zwi­schenhändler) geltend machen kann - auch wenn der Verkäufer überhaupt keine Schuld am fehlerhaften Produkt hat.

Eine solche Garantiehaftung des Verkäufers gilt nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs im Jahr 2011 für den Verkauf an private Verbraucher. Die Entscheidung hat das Gericht auf die EU-Verbrauchsgüterrichtlinie gestützt, die ein möglichst ho­hes Schutzniveau von Verbrauchern bezweckt. Beim Verkauf an Unternehmen gilt die­se Garantiehaftung bislang nicht. Dies will die Bundesregierung nun ändern, um „ver­meintlich Handwerk und Bauwirtschaft besser zu stellen“ - so der BGA.

„Im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen ist kein Raum für Verbraucherrecht. Denn die Lieferkette verläuft nicht immer - wie es der Vorstellung des Verbraucher­rechts entspricht - ,von groß nach klein‘. Die geplante Änderung der Haftungsmaß­stäbe im Kaufrecht würde die Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen schwer belasten und zu einem raueren Klima im deutschen Mittelstand führen. Die Regelung muss - wie europarechtlich vorgegeben - auf den Verkauf an Verbraucher beschränkt bleiben“, resümiert Börner.

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