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Gekauft wie besehen

(18.7.2010) Kaum ist man in seine „neue“ Gebrauchtimmobilie eingezogen, entdeckt man die ersten Mängel und fragt sich: Muss diese nicht der Verkäufer noch in Ordnung bringen? „Nein,“ betont der Verband Privater Bauherren (VPB), „nicht wenn im Kaufvertrag die Gewährleistungsansprüche wirksam ausgeschlossen wurden.“ Ist dies der Fall, dann muss der Verkäufer die Mängel nicht in Ordnung bringen. Formulierungen wie „gekauft wie besehen“ deuten darauf hin. Eine Gewährleistung für etwaige Mängel gibt es dann nicht!

Andererseits darf der Verkäufer ihm bekannte erhebliche Mängel nicht verschweigen. Tut er dies, handelt er arglistig, und der Käufer kann dann auch nachträglich die Beseitigung der Mängel verlangen. Im Extremfall kann der Hauskauf sogar rückabgewickelt werden - das ist allerdings ein mühsamer Weg. Er kostet Zeit und endet häufig vor Gericht, denn der Käufer muss dem Verkäufer die Arglist nachweisen. Das gelingt nicht ohne weiteres. Leichter ist es, sich abzusichern, und schon vor Kaufabschluss einen Bauschadenssachverständigen mit einem Altbaugutachten zu beauftragen. Dann weiß der Käufer, was er bekommt und welche Schäden er eventuell sanieren lassen muss.

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