DIN-Vorschriften zum Zeitpunkt der Errichtung maßgeblich
(11.7.2010) Wenn bei der Errichtung eines Wohngebäudes die gültigen DIN-Vorschriften für den Schallschutz eingehalten wurden, kann ein Mieter keinen darüber hinausgehenden Schallschutz verlangen. Mit diesem Urteil (Az. VIII ZR 85/09) hat der Bundesgerichtshof (BGH) das Mietminderungsbegehren eines Mieters abgewiesen.
Vom zuständigen Landgericht hatten die Mieter noch Untestützumg erfahren, die die Miete wegen ihrer Meinung nach mangelhafter Trittschalldämmung gegenüber der darüber liegenden Wohnung um 10 Prozent gemindert hatten. Der BGH stellte dagegen klar, dass die Mieter nicht mehr als die Einhaltung der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden DIN-Vorschrift zum Schallschutz erwarten konnten.
Haus & Grund zufrieden
Haus & Grund begrüßte das Urteil. Wer sich eine Altbauwohnung miete, entscheide sich eben außer für die Vorteile - wie höhere Decken oder größere Wohnungsflächen - auch für die Nachteile der damaligen Bauart.
Mieterbund unzufrieden
Ganz anders war erwartungsgemäß die Reaktion des Mieterbundes, der in dem
BGH-
Mieterbund-Direktor Lukas Siebenkotten empfiehlt Mietern, schon bei Abschluss des Mietvertrages darauf zu achten, dass eine Regelung zum Schallschutz aufgenommen wird. Anhaltspunkte bietet die VDI-Richtlinie 4100 mit drei Schallschutzstufen.
siehe auch für zusätzliche Informationen:
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- Deutsches Normungspanel 2023: Energiewende braucht Normen und Standards (10.7.2023)
- Kosten-Nutzen-Analysen und Kostenfolgenabschätzungen bei Normierungsprozessen (10.2.2019)
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- weitere Details...
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