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DIN-Vorschriften zum Zeitpunkt der Errichtung maßgeblich

(11.7.2010) Wenn bei der Errichtung eines Wohngebäudes die gültigen DIN-Vorschrif­ten für den Schallschutz eingehalten wurden, kann ein Mieter keinen darüber hinaus­gehenden Schallschutz verlangen. Mit diesem Urteil (Az. VIII ZR 85/09) hat der Bun­desgerichtshof (BGH) das Mietminderungsbegehren eines Mieters abgewiesen.

Vom zuständigen Landgericht hatten die Mieter noch Untestützumg erfahren, die die Miete wegen ihrer Meinung nach mangelhafter Trittschalldämmung gegenüber der da­rüber liegenden Wohnung um 10 Prozent gemindert hatten. Der BGH stellte dagegen klar, dass die Mieter nicht mehr als die Einhaltung der zur Zeit der Errichtung des Ge­bäudes geltenden DIN-Vorschrift zum Schallschutz erwarten konnten.

Haus & Grund zufrieden

Haus & Grund begrüßte das Urteil. Wer sich eine Altbauwohnung miete, entscheide sich eben außer für die Vorteile - wie höhere Decken oder größere Wohnungsflächen - auch für die Nachteile der damaligen Bauart.

Mieterbund unzufrieden

Ganz anders war erwartungsgemäß die Reaktion des Mieterbundes, der in dem BGH-Urteil eine Reduzierung der Mieteransprüche auf Schallschutz bis an die Grenze der Zumutbarkeit sieht.

Mieterbund-Direktor Lukas Siebenkotten empfiehlt Mietern, schon bei Abschluss des Mietvertrages darauf zu achten, dass eine Regelung zum Schallschutz aufgenommen wird. Anhaltspunkte bietet die VDI-Richtlinie 4100 mit drei Schallschutzstufen.

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