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Update: Bauvertragsrecht final beschlossen

(27.2.2017; upgedatet am 31.3.2017) Am 15. Februar 2017 einigten sich die im Bundestag vertretenen Fraktionen auf eine Regelung der Aus- und Einbaukosten für Schäden, die aufgrund mangelhaft gelieferter Bauprodukte entstanden sind. Ferner verspricht die Reform des Bauvertragsrechts Bauunternehmen mehr Sicherheit bei nachträglichen Änderungen seitens des Bauherrn.

Aus- und Einbaukosten und ihre AGB-Festigkeit

ZDB-Hauptgeschäftsführer Felix Pakleppa begrüßte die Einigung, „denn ansonsten hätte ein komplettes Aus für das gesamte Gesetzgebungsvorhaben gedroht.“ Positiv sei zu bewerten, dass der Verkäufer Ersatz für die Aus- und Einbaukosten auch dann zu leisten habe, wenn das schadhafte Produkt an eine andere Sache angebracht worden sei. Damit werde der Anwendungsbereich der Regelung deutlich erweitert.

Im Hinblick auf die AGB-Festigkeit der Neuregelung drohe allerdings eine Hängepartie. Denn die Berichterstatter der Fraktionen gehen davon aus - und das soll auch in einer Protokollnotiz dem Gesetz mitgegeben werden -, dass die bewährte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einen ausreichenden Schutz für die ausführenden Unternehmen bieten würde. „Hier werden wir die Klagen und Urteile abwarten müssen. Insgesamt verbessert sich die Situation für die ausführenden Unternehmen aber deutlich,“ so Pakleppa.

Mehr Sicherheit für Bauunternehmen bei nachträglichen Änderungen

„Gerade bei komplexen Projekten sind nachträgliche Änderungen an der Tagesordnung. Umso wichtiger ist die jetzt im Gesetz vorgesehene einvernehmliche Vereinbarung, wenn es nachträglich Änderungswünsche an der vereinbarten Bauleistung gibt. Dies begrüßen wir ausdrücklich, da einseitige ‚Anordnungen‘ immer nur die zweitbeste Lösung sind“, erklärte der Hauptgeschäftsführer des Hauptverbands der Deutschen Bauindustrie, RA Michael Knipper. Eine Frist von 30 Tagen, um die Änderung und die damit verbundenen Kosten zu vereinbaren, sei sinnvoll. Gelinge keine Einigung und folge (ausnahmsweise) eine einseitige Anordnung des Auftraggebers, habe das Bauunternehmen zu Recht einen Anspruch auf Abschlagszahlung in Höhe von 80 Prozent der zuvor zur Einigung angebotenen Vergütung. Das sichere die Liquidität der Unternehmen.

Einführung von Baukammern

Positiv bewertet wird, dass künftig Baukammern mit auf das Baurecht spezialisierten Experten zur Verfügung stehen sollen, um schnell und kompetent über offene Fragen zu entscheiden. „Allerdings hätten wir angesichts international positiver Erfahrungen auch die zuvor geplante außergerichtliche Einbindung von Sachverständigen unterstützt. Es gibt viele Beispiele aus dem Ausland, die zeigen, dass solche Mechanismen dazu führen, dass 90 Prozent aller Streitfälle außerhalb von Gerichten geklärt werden können“, so Knipper. „Unser langfristiges Ziel bleibt daher ein schneller und möglichst kostengünstiger außergerichtlicher Streitbeilegungsmechanismus“.

„Letztendlich werden wir erst im Lauf der kommenden Jahre sehen, welche Auswirkungen das Gesetz auf den Bauablauf haben wird. Vor diesem Hintergrund werden sich die nächste Bundesregierung und das Parlament mit einer Evaluierung des Gesetzes und womöglich einer Korrektur befassen müssen. Denn angesichts der großen Bauaufgaben, die insbesondere im Wohnungsbau vor uns liegen, können wir uns Rechtsunsicherheit und Stillstand nicht leisten,“ erklärte Pakleppa abschließend.

Update vom 31.3.2017: Bauvertragsrecht final beschlossen

Im Anschluss an den Bundestag hat auch der Bundesrat am 31. März abschließend über das geplante neue Bauvertragsrecht beraten. Entsprechend dem Abstimmungsergebnis tritt das Gesetz zum 1. Januar 2018 in Kraft.

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