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VOB/B zunächst unverändert

Vergabe-Stempel
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(24.1.2018) Das am 1. Januar 2018 in Kraft getretene Bauvertragsrecht im BGB wird zunächst keine Änderungen bei der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) nach sich ziehen. Das haben jetzt die Fachexperten der öffentlichen Auftraggeber aus Bund, Ländern und Kommunen sowie der Bauwirtschaftsverbände mehrheitlich beschlossen. Der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) hatte zuvor durch ein Arbeitsgremium untersuchen lassen, ob vor dem Hintergrund des neuen Bauvertragsrechts die VOB/B aktualisiert werden müsste.

Monika Thomas, Vorsitzende des DVA und Leiterin der Abteilung Bauwesen, Bauwirtschaft und Bundesbauten im Bundesbauministerium, erklärte heute (24.1.) dazu: „Die Empfehlung unseres Fachgremiums halte ich für sinnvoll. Bei dem großen Investitionsbedarf in Infrastruktur und Wohnen können wir uns Rechtsunsicherheit beim Bauen nicht leisten. Ich werde das Votum in die nächste Sitzung des DVA-Vorstands im Mai einbringen.“

Das DVA-Fachgremium empfiehlt zwar die Weiterentwicklung der VOB/B, doch müsse zunächst die aktuelle Diskussion zum BGB-Bauvertrag in der Fachwelt und die Rechtsprechung beobachtet werden. Neuregelungen in der VOB/B wären zum aktuellen Zeitpunkt verfrüht: Die Praxis müsste sich quasi zeitgleich zum Inkrafttreten des neuen Bauvertragsrechts auch auf eine veränderte VOB/B einstellen, obwohl die erforderliche Rechtssicherheit neuer VOB/B-Regelungen mangels gesicherter Auslegung des BGB-Bauvertrags nicht gewährleistet wäre. Die Entwicklung der Rechtsprechung zum neuen gesetzlichen Bauvertragsrecht werde jedoch, insbesondere unter AGB-rechtlichen Aspekten, verfolgt und daraus ggf. Veränderungsbedarf in der VOB/B abgeleitet.

Zur Erinnerung: Die VOB/B wird als Musterbauvertrag für die öffentliche Hand seit über 90 Jahren im paritätisch mit öffentlichen Auftraggebern und Bauwirtschaftsverbänden besetzten DVA erarbeitet. Sie ist Allgemeine Geschäftsbedingung, die sich nach den Regeln der §§ 305 ff BGB am gesetzlichen Leitbild messen lassen muss.

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