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Ein Meter, nicht weniger! Urteil zur Mindesttreppenbreite in Mehrfamilienhäusern

(16.5.2013) Egal, welche Umbaumaßnahmen vorgenommen werden - die Haupttreppe in einem Mehrfamilienhaus sollte ei­nen Meter breit sein. Nur dann ist im Notfall genügend Platz für die Mieter, um aus dem Haus zu fliehen. So hat nach Aus­kunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die Recht­sprechung in Nordrhein-Westfalen entschieden. (Verwaltungs­gericht Gelsenkirchen, Aktenzeichen 5 K 2704/12)

Der Fall: Ein älteres Ehepaar (88 und 80 Jahre) wohnte im zweiten Stock eines Mehrfamilienhauses. Weil das Treppen­steigen im Laufe der Zeit immer beschwerlicher wurde, be­antragte das Ehepaar, einen Treppenlift einbauen zu dürfen. Der Eigentümer stimmte zwar zu, ein anderer Bewohner des Hauses wandte aber ein, dass der verbleibende Platz auf der Treppe zu eng sei. Es wurde das Verwaltungsgericht angeru­fen und das führte einen Ortstermin durch. Am Ende stellte sich heraus, dass zwi­schen der Montageschiene des Lifts und dem Treppengeländer nur noch 92 Zenti­meter frei waren.

Das Urteil: Nach der geltenden Bauordnung des Landes müsste die Breite der Treppe mindestens einen Meter betragen, stellten die Verwaltungsrichter fest. Die Begrün­dung dafür: „Bei einem Brand und der damit oft verbundenen panikartigen Räumung eines Gebäudes ist zwangsläufig damit zu rechnen, dass Personen, die gut zu Fuß sind, ältere und schwache Personen, die sich auf der Treppe nur langsam bewegen, überholen wollen. Das ist bei einer Breite von 1 m gerade noch möglich, schon bei etwa 90 cm nur schwer.“ Der Treppenlift musste deswegen wieder entfernt werden, auch wenn er für die Mieter im Alltag eine große Hilfe gewesen wäre. Die Sicherheit der Hausgemeinschaft ging vor.

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