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Finanzgericht für steuerliche Absetzbarkeit eines Treppenlifts, wenn medizinisch indiziert

(26.7.2021) Treppenlifte können betagten und körperlich eingeschränkten Menschen im Alltag eine große Hilfe sein. Doch nicht immer kann man die Ausgaben dafür als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen. Die Rechtsprechung legt nach Auskunft des LBS-Infodienstes Recht und Steuern Wert darauf, dass der Einbau medizinisch indiziert sein muss.

Der Fall: Eheleute ließen sich in ihrem selbst genutztes Einfamilienhaus einen Treppenlift installieren. Die Kosten dafür betrugen rund 19.000 Euro. Der Betrag wurde anschließend in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht.

Der 90-jährige Hausbesitzer wies auf seine weitgehende Einschränkung der Gehfähigkeit hin. Er sei auf Hilfsmittel wie Rollator und Rollstuhl angewiesen, Treppensteigen sei ihm gänzlich unmöglich. Zur Bestätigung dieses Sachverhalts legte er Atteste des Hausarztes und eines Internisten vor.  Das Finanzamt betrachtete diese Schreiben als nicht ausreichend, da weder eine amts- noch eine vertrauensärztliche Begutachtung vorliege. Das anschließende finanzgerichtliche Verfahren zog sich über längere Zeit hin und wurde nach dem Tode des Hausbesitzers von dessen Angehörigen weiterbetrieben.

Das Urteil: Die Einbaukosten seien steuerlich zu berücksichtigen, entschied schließlich das Finanzgericht Münster. Der Senat habe nach dem Inhalt der sachverständigen Begutachtung von der im Verfahren dargelegten ärztlichen Behandlung sowie nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die „Überzeugung gewonnen, dass der Einbau des Treppenlifts zur Linderung der Krankheiten des Vaters des Klägers angezeigt und damit medizinisch indiziert war“. (Finanzgericht Münster, 3 K 1097/14)

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