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Wasserzähler für Regenwasser und alternative Gebührenmodelle

(22.8.2004) Für die Gebühren bei der Regenwassernutzung in Deutschland gibt es keine einheitliche Regelung. Es obliegt der Kommune, in welcher Form das Schmutzwasser, welches aus der Verwendung von Regenwasser für die Toilettenspülung und die Waschmaschine entsteht, abgerechnet wird.

das "Drei-Zähler-Modell"

Eine häufige, jedoch die bürokratischste Variante, ist die exakte Erfassung des Regenwassers mittels Wasserzählern. Die Menge Regenwasser, welche über den häuslichen Umweg verunreinigt zur Kläranlage gelangt, ist über Zähleinrichtungen zuverlässig erfassbar: Die Frage, ob die für Trinkwasser vorgesehenen Wasserzähler für diese Messungen von Regenwasser zulässig sind, kann grundsätzlich bejaht werden, wenn das Wasser nicht verschmutzt ist. Bei verschmutztem Wasser sind diese Zähler technisch nicht geeignet. Zur Erfassung sind jedoch mindestens zwei zusätzliche Wasserzähler erforderlich. Mit einem Wasserzähler wird ermittelt, welche Menge Regenwasser über das separate Betriebswassernetz zu den Verbrauchsstellen befördert wird. Um Doppelzählungen im Falle einer Trinkwasser-Nachspeisung zu vermeiden, ist ein zweiter zusätzlicher Zähler erforderlich.

Messgeräte für die Abrechnung von Regenwasser als Abwasservolumenmessgeräte für Abwässer sind nicht eichpflichtig (siehe §8 Eichgesetz in Verbindung mit Anhang A der Eichordnung). Allerdings kann der Abwasserbetrieb geeichte Messgeräte für die Messung z.B. von Regenwasser im Sinne der weiteren Abrechnung als Abwasser außerhalb des Eichrechtes in der Satzung vorschreiben. Für den Regenwassernutzer fallen bei diesem Abrechnungsmodell Mehrkosten für Anschaffung und Einbau sowie Betriebskosten durch den 6-jährigen Austausch der Wasserzähler an. Für die Kommune ist dieses "Drei-Zähler-Modell" zudem mit einem erheblichen Personal- und Verwaltungsaufwand verbunden.

Alternativen zum "Drei-Zähler-Modell"

Es geht auch anders, mit dem Regenwasser umzugehen, wie nachfolgende Beispiele zeigen. Unbürokratisch ist die flächenbezogene Gebührenregelung (auch gesplittete Abwassergebühr oder Niederschlagsgebühr genannt), wie sie z.B. in Bamberg (Bayern) und Oberhausen (Nordrhein-Westfalen) praktiziert wird: Für die an den Speicher angeschlossene Dachfläche wird die Oberflächenwassergebühr berechnet. Es wird keine zusätzliche Schmutzwassergebühr erhoben.

Eine weitere Variante ist die Prozentregelung z.B. aus Bad Laer (Niedersachsen): Hier entfällt die Niederschlagswassergebühr der an den Speicher angeschlossenen Dachgrundfläche. Dafür wird pauschal für 20 Prozent des Gesamtverbrauchs an Trinkwasser eine zusätzliche Schmutzwassergebühr bei der Regenwassernutzung im Haus erhoben.

Bei der Pauschalregelung z.B. in Überlingen und Sinsheim (Baden-Württemberg), Erdinger Moos (Bayern) und Dresden (Sachsen) wird für die an den Speicher angeschlossene Dachgrundfläche keine Oberflächenwassergebühr erhoben. Dafür wird für eine bestimmte Wassermenge, meist zwischen 8 und 12 m³ Person/Jahr eine zusätzliche Schmutzwassergebühr erhoben.

Vorbildlich und bürgerfreundlich sind die Kommunen, die für das aus Regenwassernutzungsanlagen resultierende Schmutzwasser keine Gebühren verlangen. Für die Stadt Freiburg und die Gemeinde Pleidelsheim (beide Baden-Württemberg) sowie im Dietzhölztal (Hessen) steht der ökologische Gedanke im Vordergrund: Bei der Nutzung von Regenwasser für die Toilettenspülung und das Wäsche waschen wird den Bürgern die aus der Regenwassernutzung entstehende Schmutzwassermenge nicht in Rechnung gestellt.

gegen "Wasserzähler-Satzung" Widerspruch einlegen

Wasserzähler zur Erfassung der Regenwassermenge müssen nicht hingenommen werden. In Überlingen am Bodensee (Baden-Württemberg) wurde gegen eine "Wasserzähler-Satzung" erfolgreich Widerspruch eingelegt. Das fbr-Vorstandsmitglied Klaus W. König hat gegenüber der Stadtkämmerei nachgewiesen, dass eine Wasserzählerlösung mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand und den damit entstehenden Kosten verbunden sei. Um die Kosten und den Aufwand für die Verwaltung zu reduzieren, wurde in Überlingen die Satzung dahingehend geändert, dass nun eine Pauschale von einheitlich 12 m³ Person/Jahr bei Regenwassernutzung zu zahlen ist, unabhängig davon, ob Regenwasser nur für die Toilette oder auch für die Waschmaschine genutzt wird.

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