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Brummendes Ärgernis: Wohnungseigentümer musste Klimaanlage entfernen

(2.5.2011) In heißen Sommern, wie sie auch Deutschland in den zurückliegenden Jahren immer wieder erlebt hat, suchen die Menschen nach Abkühlung. Manchmal kommt es dabei allerdings auch zu Interessenkonflikten zwischen Nachbarn. Eine elektrisch betriebene Klimaanlage etwa darf nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS durch ihre Betriebsgeräusche andere Hausbewohner nicht nachhaltig in ihrer Ruhe stören. (Oberlandesgericht Düsseldorf, Aktenzeichen I-3 Wx 179/09)

Der Fall: Eine Wohnanlage, die sich in einem historischen Gebäude befand, bestand aus 14 Wohnungen und drei Gewerbeeinheiten. Einer der Eigentümer kam auf die Idee, an der Außenfassade im Innenhof eine Klimaanlage anzubringen. Als Ort wählte er die Mauer unmittelbar unter der Überdachung seiner Terrasse. Das gefiel den Nachbarn ganz und gar nicht. Sie fühlten sich in mehrfacher Hinsicht von dem neuen Gerät gestört. Erstens passe es optisch nicht zu der Fassade, zweitens seien die davon ausgehenden Geräusche kaum auszuhalten - schon gar nicht während der Nachtzeit, wenn man schlafen wolle. Die Parteien konnten sich untereinander nicht auf einen Kompromiss einigen, weswegen Gerichte ein klärendes Wort sprechen mussten.

Das Urteil: Die umstrittene Anlage, so entschied die Justiz, habe nicht die Zustimmung der Wohnungseigentümer erhalten und müsse deswegen unverzüglich beseitigt werden. Es handele sich nämlich grundsätzlich um eine genehmigungspflichtige bauliche Veränderung. Das zumutbare Ausmaß an Geräuschbelästigung sei nach Angabe eines Sachverständigen zudem überschritten worden. Dem "Bauherrn" wurde aufgegeben, das Gerät selbst zu entfernen bzw. entfernen zu lassen. Er hatte also gleich doppelte Kosten zu tragen, nämlich erst für die Montage und dann für die Entfernung. Auf die erhoffte Abkühlung musste er zudem verzichten.

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