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Technische Regeln erleichtern das Bauen mit Kupfer und Zink in Bayern

(6.5.2009) Die Grundlagen der neuen Niederschlagswasserfreistellungsverordnung haben in Bayern eine neue Basis für das Bauen mit Kupfer und Zink geschaffen. Die neue Verordnung ist bereits seit dem 1. Oktober 2008 in Kraft. Mit Bekanntmachung zum 1. Februar 2009 gelten nun auch die neuen Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser (TRENGW) sowie die Technische Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer (TRENOG) als eingeführte Regel.


Bild aus dem Beitrag "Archizinc Trophy 2008: Architektur trifft auf Titanzink" vom 19.8.2008

Die neuen Regeln erleichtern den Einsatz von Kupfer und Zink als Bedachungsmaterial und sehen folgende Grundsätze vor:

Die Versickerung von ablaufendem Regenwasser von Kupfer- und Zinkdachflächen bis 1.000 m² je Versickerungsanlage ist neuerdings erlaubnisfrei, wenn eine Versickerung über die Bodenpassage in einer Mulde mit bewachsener Oberbodenschicht erfolgt. Hier sehen die Technischen Regeln einfache konstruktive Vorgaben wie z.B. eine Mindestdicke von 30 cm und ein Verhältnis von angeschlossener Dachfläche zur Versickerungsfläche von mind. 1 zu 15 vor. Bei größeren Dachflächen mit z.B. 1.500 m² ist eine Ableitung in zwei Mulden möglich.

Die Versickerung von ablaufendem Regenwasser von Kupfer- und Zinkdachflächen bis 50 m² in unterirdischen Versickerungsanlagen wie Versickerungsschächte und Rigolen ist nach wie vor erlaubnisfrei gestattet. Bei größeren Dachflächen (z.B. 95 m²) ist analog eine Ableitung in z.B. zwei unterirdischen Anlagen möglich. Darüber hinaus ist eine Versickerung in unterirdischen Anlagen (wie Schächten, Rigolen) nach Vorreinigung in einer nach Art. 41f BayWG der Bauart nach zugelassenen Anlage ebenfalls erlaubnisfrei möglich. Erste kostengünstige Anlagen werden derzeit einer Bauartzulassung vorgestellt.

Maßgeblich für die Ermittlung der Dachflächen und Dachflächenanteile ist die Horizontalprojektion, also die Dachaufsicht. So werden nur Anteile an flachen und geneigten Bauteilen bewertet. Alle senkrechten Bekleidungen von z.B. Fassadenelementen, Gaubenwangen und die Dachentwässerung werden nicht in die Ermittlung der Flächen eingerechnet.

Auch für die Einleitung in Oberflächengewässer gelten diese Möglichkeiten.

Die Initiative Pro Metalldach Kupfer und Zink, die WirtschaftsVereinigung Metalle und der Fachverband SHK Bayern begrüßen die vereinfachten Regeln, die auch zu einer Entbürokratisierung der Verwaltungsvorgänge beitragen.

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