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Vererben oder verschenken?

(15.1.2018) Um ein Haus oder eine Wohnung den Nachkommen zu überlassen, gibt es zwei Möglichkeiten - Vererben oder Verschenken. Insbesondere Letzteres vermeidet Streitigkeiten bei den Hinterbliebenen wegen vertraglicher Unklarheiten und beugt vermeidbaren Steuerzahlungen vor. „Doch genau wie bei vielen anderen Angelegenheiten, die Immobilien betreffen, sollten sich alle Parteien im Vorfeld über die Rechtslage informieren und sich im besten Fall von einem Experten beraten lassen. Nur so räumen beide Seiten schon im Vorfeld alle möglichen Stolpersteine aus dem Weg“, betont Stephan Scharfenorth, Geschäftsführer des Baufinanzierungsportals Baufi24.de.

Je früher, desto besser

Wie hoch der Freibetrag ausfällt, bestimmt der Verwandtschaftsgrad: Beschenken Eltern die eigenen Kinder, müssen diese bis zu einem Wert von 400.000 Euro keine Steuern zahlen. Die Gesamtsumme für Eheleute liegt bei 500.000, für Enkelkinder bei 200.000 und bei 20.000 Euro für alle anderen. Eine Besonderheit ist, dass der steuerfreie Betrag für einen Zeitrahmen von zehn Jahren gilt und sich danach wiederholen lässt. Doch aufgepasst: Schenkungen, die nicht mindestens zehn Jahre vor dem Tod des Erblassers erfolgen, fließen - Stichwort Pflichtteilergänzungsanspruch - zum Teil ins Erbe mit ein. „Aus diesem Grund lohnt es sich, früh mit der Schenkung anzufangen, um den größtmöglichen Vorteil daraus zu ziehen“, rät Scharfenorth.

Schenkung: Ja, aber bitte mit Vertrag

In der Praxis lassen sich oftmals Mischformen der Schenkung beobachten. So vereinbaren die Beteiligten in vielen Fällen vertragliche Besonderheiten, wie beispielsweise den Nießbrauch, um auch im Zukunft eine gewisse Sicherheit in Form der Übereinkunft zu haben.

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