Baulinks -> Redaktion  || < älter 2019/1382 jünger > >>|  

Steuerliche Absetzbarkeit energetischer Gebäudesanierungen im Kabinett beschlossen

(20.10.2019) Die Bundesregierung hat am 16. Oktober 2019 die Gesetzentwürfe zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht beschlossen.

Neben der Senkung der Umsatzsteuer für den Bahnfernverkehr, der Erhöhung der Luftverkehrsteuer, der befristeten Anhebung der steuerlichen Entfernungspauschale und einer Mobilitätsprämie interessiert hier insbesondere die Förderung energetischer Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden.

Durch die steuerliche Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum soll ein Anreiz geschaffen werden, die eigene Wohnung, das eigene Haus klima- bzw. umweltfreundlicher zu machen. Energetische Sanierungsmaßnahmen sollen ab 2020 durch einen prozentualen Abzug der Aufwendungen von der Steuerschuld gefördert werden.

Förderfähig sind Einzelsanierungsmaßnahmen, die auch in bestehenden Programmen der Gebäudeförderung als förderungswürdig eingestuft sind. Von der Steuerschuld abgezogen werden können 20% der Aufwendungen verteilt auf 3 Jahre: je 7% im ersten und zweiten Jahr und 6% im dritten Jahr. Insgesamt sind Aufwendungen für Sanierungsmaßnahmen in Höhe von 200.000 Euro je begünstigtes Objekt förderungsfähig.

Foto © baulinks/AO

Außerdem: Erhöhter Hebesatz bei der Grundsteuer für Gebiete für Windenergieanlagen

Gemeinden soll ab 2020 ermöglicht werden, bei der Grundsteuer einen besonderen Hebesatz auf Gebiete für Windenergieanlagen festzulegen. Dadurch können Gemeinden an den Erträgen aus Windenergieanlagen angemessen beteiligt und so motiviert werden, mehr Flächen für die Windkraft auszuweisen. Sie erhalten einen Ausgleich für die damit verbundenen erhöhten Aufwände auf Gemeindeebene.

siehe auch für zusätzliche Informationen:

Impressum | Datenschutz © 1997-2024 BauSites GmbH