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Steuerermäßigungen für energetische Gebäudesanierung

(22.3.2020) Ältere Gebäude können wahre Energievernichter sein. Selbst bei äußerst sparsamem Heizen kann die Rechnung für die Heizkosten vergleichsweise sehr hoch sein. Schuld daran ist der Energieverlust aufgrund mangelnder Dämmung und Luftdichtheit. Diese Mängel lassen sich leicht mittels Wärmebildkamera darstellen.

Mit dem Ziel, den Heizenergieverbrauch zu senken, werden seit dem 1. Januar 2020 Gebäudesanierungen im Rahmen des Klimaschutzprogramms 2030 gefördert - sofern der Immobilienbesitzer die betreffende Immobilie selbst bewohnt und die Wohnung bzw. das Haus mehr als zehn Jahre alt ist. Vermietete Gebäudeteile fallen also nicht unter diese Regel! Förderfähig sind u.a. ...

  • die Dämmung von Wänden, Geschossdecken und Dachflächen,
  • der Austausch von Fenstern und Außentüren,
  • der Einbau einer Lüftungsanlage,
  • die Erneuerung der Heizungsanlage sowie
  • die Anschaffung digitaler Systeme, die den Energieverbrauch optimieren.

20% und max. 40.000 Euro

Neben der Förderung im Rahmen über die BAFA oder KfW ist die steuerliche Absetzbarkeit möglich - und zwar erstmals in dem Jahr, in dem die Umbaumaßnahme beendet wurde. Für dieses Kalenderjahr können 7% der Sanierungskosten - jedoch max. 14.000 Euro - von der Steuer abgesetzt werden. Im darauffolgenden Jahr können ebenfalls 7% bis maximal 14.000 Euro und im zweiten Folgejahr noch sechs Prozent bis maximal 12.000 Euro geltend gemacht werden. Der Abzug erfolgt direkt von der Einkommensteuer und ist von Einkommenshöhe und Steuersatz unabhängig.

Zusammenfassend gilt

  • Die steuerliche Berücksichtigung erstreckt sich über drei Jahre.
  • Sie umfasst insgesamt 20% der Aufwendungen von maximal 200.000 Euro Sanierungskosten.
  • Der maximale Steuervorteil für ein Wohnobjekt kann also in Summe 40.000 Euro betragen.
  • Sind mehrere Personen die Eigentümer, gibt es den maximalen Steuervorteil für alle beteiligten Steuerpflichtigen zusammen nur einmal.
  • Es ist möglich, verschiedene Einzelmaßnahmen bis zur Fördersumme nacheinander im zugelassenen Zeitfenster von zehn Jahren abzusetzen.
  • Sämtliche förderfähige Maßnahmen dürfen erst nach dem 1.1.2020 beginnen oder beantragt werden.
  • Sie müssen bis zum 31.12.2029 abgeschlossen sein.
  • Der Standort des Wohneigentums ist nicht auf Deutschland beschränkt.
  • Da die Förderung EU- bzw. EWR-weit gilt, ist z.B. auch die Zweitwohnung auf Mallorca eingeschlossen.

Die neue Alternative im Vergleich

Die Steuerermäßigung ist neu und stellt eine Alternative zu den bisherigen Kredit- und Zuschussprogrammen der BAFA oder KfW dar. Sie kann mit diesen Förderprogrammen nicht kombiniert werden. Ebenfalls ist der neue Steuerbonus nicht mit anderen Steuervorteilen, wie Handwerkerleistungen, haushaltsnahen Dienstleistungen oder Werbungskosten bei doppelter Haushaltsführung kombinierbar. Gleiches gilt für steuerliche Förderungen von Sanierungsgebieten oder Baudenkmälern.

Der neue Steuerbonus stellt einen größeren Anreiz als bisher dar, Sanierungsmaßnahmen zu beginnen. „Im Vergleich zu den Handwerkerkosten bei der Steuererklärung beispielsweise ist das Absetzen nicht auf die reine Arbeitsleistung beschränkt“, so der Steuerexperte der Lohnsteuerhilfe Bayern (Lohi). Es ist möglich, alle Kosten inklusive der Materialkosten abzusetzen. Auch die Rechnung eines vom BAFA zugelassenen Energieberaters wird zu 50% angenommen.

Wer den Steuerabzug mitnehmen möchte, muss noch ein paar Formalien berücksichtigen: Alle Sanierungsmaßnahmen müssen von einem Fachunternehmen geplant und durchgeführt werden. Dies muss neben der deutschsprachigen Rechnung noch eine Bescheinigung nach amtlichem Muster ausstellen. Darin sind u.a. die förderfähigen Maßnahmen zu erläutern und die Adresse des Wohnobjekts festzuhalten. Der Rechnungsbetrag muss von einem Konto überwiesen worden sein.

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