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Hinweis des HKI: die Austauschfrist für alte Kachel- und Kaminöfen endet am 31. Dezember 2024

(14.3.2024) Die letzte Frist der Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) läuft Ende des Jahres 2024 ab: mit dieser gesetzlichen Verordnung müssen seit 2010 ältere Geräte modernisiert oder ganz ausgetauscht werden.

Der HKI Industrieverband Haus-, Heiz- und Küchentechnik e.V. weist darauf hin und rät zur rechtzeitigen Modernisierung, da der Stichtag inmitten der nächsten Heizperiode liegt, zudem kann es zu Engpässen bei Handel und Handwerk kommen. Wichtige Fragen und Antworten zu diesem Thema wurden von den Experten des HKI zusammengestellt.

Durch moderne Verbrennungstechnik sind heutige Holzfeuerstätten deutlich sparsamer, effizienter und emissionsärmer als Altgeräte. (Bild: HKI) 

Welche Feuerstätten müssen modernisiert werden?

Bis Ende des Jahres dürfen nur noch die Feuerstätten betrieben werden, die bis zum 21. März 2010 zugelassen wurden, wenn sie nicht den verschärften Anforderungen der 2. Stufe der 1. BImSchV entsprechen. Damit sind alle Kaminöfen, Heizkamine und Kachelöfen mit einer Typprüfung zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 21. März 2010 betroffen. 

Wo findet man Informationen darüber, ob das eigene Gerät betroffen ist?

Ein Blick in die Datenbank des HKI hilft all denen, die unsicher sind, ob ihr eigener Kaminofen, Kachelofen, Heizkamin oder Pelletofen die geforderten Emissionsgrenzwerte erfüllt. Mehr als 7.000 Geräte nach Hersteller und Gerätenamen sowie deren wesentlichen Eigenschaften sind auf der Website cert.hki-online.de aufgelistet. Ein Schornsteinfeger kann selbstverständlich ebenso zu Rate gezogen werden.

Welche Maßnahmen stehen zur Auswahl?

Wenn die Wohnraumfeuerstätte vor diesem Stichtag angeschafft wurde, sollte zunächst ein Blick in die Datenbank geworfen werden, ob das Gerät die Anforderungen der BImSchV bereits erfüllt. Wenn die Anforderungen nicht erfüllt werden, sollte die veraltete Feuerstätte bis Ende des Jahres stillgelegt oder modernisiert werden. Dabei kann die Feuerstätte ausgetauscht oder mit Staubminderungsmaßnahmen, also dem Einbau von Filtern oder Staubabscheidern, nachgerüstet werden. Je nach Modell können Staubabscheider entweder im Rauchabzug, im Schornstein oder an der Schornsteinmündung installiert werden. 

Gibt es Ausnahmen? 

Einige Geräte sind von der Sanierungspflicht ausgenommen: dabei handelt es sich um ältere Geräte, die in Betrieb sind und bereits die erste Stufe der BImSchV entsprechen. Diesen so genannten Bestandsschutz haben ebenfalls Feuerstätten, die vor 1950 errichtet wurden oder als einzige Heizquelle einer Wohnung dienen. Dies gilt auch für Kachelgrundöfen sowie nicht gewerblich genutzte Küchenherde in Privathaushalten, Badeöfen und offene Kamine, die nur gelegentlich genutzt werden dürfen. 

Wer überwacht die Modernisierung?

Der Schornsteinfeger kontrolliert nach Ablauf der Frist im Rahmen der regelmäßigen Feuerstättenschau die Umsetzung. Dieser ist verpflichtet, bei einem Verstoß den Ofen stillzulegen bzw. die zuständige Behörde zu informieren. 

Sind auch neue Feuerstätten von der Maßnahme betroffen?

Alle Feuerstätten, die im Handel erworben werden können, erfüllen gesetzliche Vorschriften und entsprechen dem aktuellen Stand der Technik, sodass sie auch in Zukunft weiter betrieben werden können. Das gilt auch für alle Feuerstätten, die nach dem 21. März 2010 zugelassen wurden.  

Gibt es ab dem Jahr 2025 eine allgemeine Filterpflicht für alle Einzelraumfeuerungen?

Laut HKI-Angaben – Nein! Der Einbau von Feinstaubfiltern sei weder jetzt noch ab dem Jahr 2025 bundesweit vorgeschrieben. In dieser Richtung seinen sämtliche Aussagen und Berichte falsch – lediglich einzelne Kommunen fordern, dass Neugeräte mit Staubminderungsmaßnahmen ausgerüstet sind. 

Weitere Informationen sind unter ratgeber-ofen.de zu finden. 

siehe auch für zusätzliche Informationen:

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