Meldepflicht, aber Mini-Jobber kostenlos Unfall versichert
Arbeitgeber haben in jedem Fall die Pflicht, geringfügig Beschäftigte - auch Mini-Jobber genannt - der Berufsgenossenschaft zu melden. Dies muss, wie für alle anderen Beschäftigten, im Lohnnachweis geschehen, der Grundlage für die Beitragshöhe ist. Darauf hat die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) jetzt hingewiesen. Eine Meldung an die Bundesknappschaft reiche nicht aus. Als Mini-Jobber gelten Arbeitnehmer, bei denen der monatliche Bruttoverdienst nicht mehr als 400 Euro beträgt oder Arbeitnehmer, die innerhalb eines Kalenderjahres nicht mehr als 50 Arbeitstage oder zwei Monate beschäftigt sind.
- Datum und Uhrzeit dieser Auswertung: 18.05.2025, 18:06 Uhr
- erste Veröffentlichung: 05.11.2006, 00:00
- letzter Lesezugriff: 18.05.2025, 12:11 Uhr
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