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Keine Zicken beim Kaminkehrer

(1.10.2003) Normalerweise darf man ja sehr wählerisch sein bei der Frage, wen man in sein eigenes Haus einlässt und wen nicht. Doch beim Schornsteinfeger gilt das nicht. Jeder Bürger ist nach Auskunft des LBS-Infodienstes Recht und Steuern verpflichtet, ihm in den gesetzlich vorgesehenen zeitlichen Abständen den ungehinderten Zugang zum Kamin und zur Heizanlage zu gewähren. Notfalls darf die zuständige Behörde dies sogar mit körperlicher Gewalt durchsetzen. (Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Aktenzeichen 6 B 10703/03)

Der Fall: Was auch immer einen Hausbesitzer in Rheinland-Pfalz dazu gebracht hatte, er betrachtete jedenfalls den zuständigen Schornsteinfeger offensichtlich als seinen Intimfeind. Er wollte ihn partout nicht zu den üblichen Kehr- und Überprüfungsarbeiten sowie zu Messungen an der neuen Heizanlage in seine Immobilie lassen. Der Handwerker zog unverrichteter Dinge wieder ab und meldete den Vorgang der Kreisverwaltung. Anschließend entspann sich ein Rechtsstreit durch mehrere Gerichtsinstanzen. Die Behörde beantragte schließlich sogar eine richterliche Durchsuchungsanordnung, um endlich in das Haus zu gelangen. Am Ende landete der Fall beim Oberverwaltungsgericht.

Das Urteil: Die Juristen fassten einen Beschluss, in dem sie den uneinsichtigen Immobilienbesitzer "dringend" dazu aufforderten, "dem Bezirksschornsteinfegermeister und seinen Mitarbeitern endlich ungehinderten Zutritt zu gewähren". Die vorgesehenen Arbeiten seien auch im Interesse der Allgemeinheit notwendig und müssten deswegen durchgeführt werden. Eine richterliche Durchsuchungsanordnung brauche es dazu gar nicht. Bei weiterer Verweigerung sei die Kreisverwaltung aus eigenem Recht befugt, sich Einlass zu verschaffen – und zwar notfalls auch durch körperliche Gewalt, also zum Beispiel mit Unterstützung der Polizei.

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