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Mieter wollte ferngesteuerte Datenablesung verhindern

(7.8.2012) Die moderne Technik macht es möglich, mit geringem Aufwand den Was­ser- und Wärmeverbrauch in Wohnungen zu ermitteln. So kann zum Beispiel ein Immo­bilieneigentümer Messgeräte einbauen lassen, die eine Fernablesung per Funk erlau­ben. Doch was geschieht, wenn ein Mieter damit nicht einverstanden ist? Nach Infor­mation des Infodienstes Recht und Steuern der LBS hat er vor Gericht nicht allzu gro­ße Chancen, sich dagegen zu wehren. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VIII ZR 326/10)

Der Fall: Als in einem Mehrfamilienhaus ohnehin der Austausch der Heizkostenverteiler anstand, entschied sich der Eigentümer, auf neue Technologien zu setzen. Er wolle Messgeräte einbauen lassen, die man über Funk ablesen kann, teilte er den Parteien in einem Rundschreiben mit. Der große Vorteil dieser Lösung: Es wäre in Zukunft nicht mehr nötig, die Wohnungen zu betreten. Doch eine Mieterin verweigerte den Hand­werkern den Zutritt. Sie wolle in ihrer Wohnung kein mit Funkwellen arbeitendes Sys­tem haben, entgegnete sie. Außerdem reichten ihr die im Rundschreiben mitgeteilten Informationen nicht aus.

Das Urteil: Am Ende musste der Bundesgerichtshof (BGH) darüber urteilen, nachdem sich bereits Amts- und Landgericht Heidelberg mit dem Fall befasst hatten. Der zu­ständige VIII. Zivilsenat fand nichts Bedenkliches an der Datenerfassung via Funk. Die Mieterin müsse den Einbau der neuen Zähler dulden. Ernst zu nehmende Gründe, dass durch die drahtlose Datenübermittlung der Bewohnerin irgendein gesundheitlicher Schaden entstehen könne, erkannte der BGH nicht.

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