Kurzgefasst: Neuregelungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) 2014
(30.4.2014) Am 1. Mai 2014 tritt die novellierte Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) in Kraft, von der Alt- und Neubauten betroffen sind. Außerdem sieht die neue EnEV signifikante Änderungen für Energieausweise vor.
> Bestandbsbauten
... sind insgesamt vergleichsweise wenig von der Novellierung betroffen. Trotzdem müssen auch Besitzer von Bestandsgebäuden einige Vorgaben beachten.
Austauschpflicht für alte Öl- und Gasheizkessel
Öl- und Gasheizkessel, die vor 1985 eingebaut wurden, müssen ab 2015 außer Betrieb genommen werden. Wurden die entsprechenden Heizungsanlagen nach dem 1. Januar 1985 eingebaut, müssen sie nach 30 Jahren ersetzt werden.
Die EnEV 2014 sieht jedoch eine ganze Reihe von Ausnahmen von dieser Regelung vor: Von der Austauschpflicht ausgenommen sind ...
- Niedertemperatur- und Brennwertkessel,
- Kessel unter 4 kW Leistung,
- Heizkessel, die für Brennstoffe ausgelegt sind, deren Eigenschaften von den marktüblichen flüssigen und gasförmigen Brennstoffen erheblich abweichen,
- Anlagen zur ausschließlichen Warmwasserbereitung sowie
- Küchenherde und Öfen, die hauptsächlich zur Beheizung des Raumes gedacht sind, in dem sie eingebaut oder aufgestellt sind und daneben auch Warmwasser für die Zentralheizung und für sonstige Gebrauchszwecke liefern.
Zudem sind Ein- und Zweifamilienhausbesitzer, die am Stichtag 1. Februar 2002 in ihrem Haus mindestens eine Wohnung selbst genutzt haben, von der Verpflichtung befreit.
Genau rechnen sollten laut Verband Privater Bauherren (VPB) alle, die ihr Haus nach dem 1.2.2002 übernommen haben. Ausschlaggebend ist dabei nicht das Datum des Kaufvertrags, sondern immer der Tag des Eigentumserwerbs der Immobilie, also der Tag, an dem die neuen Besitzer ins Grundbuch eingetragen worden sind. Alle, die nach dem Stichtag 1.2.2002 ihre Immobilie in Besitz genommen haben, müssen ihre alte Heizung in dem Moment ersetzen, in dem diese exakt 30 Jahre auf dem Buckel hat. Und zwar auf den Tag genau. Der VPB rät deshalb allen Betroffenen: Unbedingt jetzt auf das Alter der Heizung schauen! Unter Umständen müssen sie sich auch sputen und in diesem oder gleich im nächsten Jahr austauschen.
Im Falle eines Eigentümerwechsels muss der neue Hausbesitzer die Austauschpflicht in jedem Fall innerhalb von zwei Jahren erfüllen.
Dämmung
Oberste Geschossdecken, die die Mindestanforderungen für die Dämmung nicht erfüllen, müssen bis Ende 2015 nachgerüstet werden. Gemeint sind Decken beheizter Räume, die an ein unbeheiztes Dachgeschoss angrenzen. Die Forderung gilt auch als erfüllt, wenn das Dach darüber gedämmt ist oder die Mindestanforderungen an die Dämmung erfüllt. Ausnahmen gelten, wenn die Hausbesitzer zum Stichtag 1. Februar 2002 in ihrem Haus mindestens eine Wohnung selbst genutzt haben.
Um zu klären, ob eine nachträgliche Dämmung nötig ist, ist es ratsam, sich an einen Experten zu wenden. Qualifizierte Fachexperten findet man in der Energie-Effizienz-Expertenliste.
> Neubauten
Die EnEV 2014 sieht vor, dass neu gebaute Wohn- und Nichtwohngebäude ab 1. Januar 2016 höhere energetische Anforderungen erfüllen müssen: Der zulässige Wert für die Gesamtenergieeffizienz (Jahres-Primärenergiebedarf) wird um 25 Prozent gesenkt. Viele Hausbauer erfüllen schon heute freiwillig ähnlich hohe Energieeffizienzstandards, weil sie auf diese Weise ihren Energieverbrauch deutlich senken und ihre Heizkosten minimieren.
Ab 2021 gilt dann für alle Neubauten der von der EU festgelegte Niedrigstenergie-Gebäudestandard. Die hierfür gültigen Richtwerte sollen bis Ende 2018 veröffentlicht werden.
> Energieausweis und neue Energieeffizienzklassen
Der Energieausweis für Gebäude wird verbessert. Die energetischen Kennwerte werden künftig nicht mehr nur auf einer Skala von grün bis rot dargestellt, sondern zusätzlich einer von neun Effizienzklassen zugeordnet. Ähnlich wie bei der Kennzeichnung von Elektro- und Haushaltsgeräten reicht die Skala von A+ (niedriger Energiebedarf/-verbrauch) bis H (hoher Energiebedarf/-verbrauch):
Diese Zuordnung gilt für neu ausgestellte Ausweise. Bereits vorliegende Energieausweise ohne Angabe von Effizienzklassen behalten ihre Gültigkeit.
Verkäufer und Vermieter müssen den Energieausweis künftig zudem bei der Besichtigung vorlegen. Nach Abschluss des Vertrags muss der Ausweis dann unverzüglich an den Käufer bzw. Mieter übergeben werden - zumindest in Kopie. Die wichtigsten energetischen Kennwerte aus dem Energieausweis müssen außerdem schon in der Immobilienanzeige genannt werden, zum Beispiel der Jahres-Endenergiebedarf oder -verbrauch des Gebäudes. Wenn ein Energieausweis mit Energieeffizienzklasse vorliegt, muss auch die Effizienzklasse angegeben werden.
siehe auch für zusätzliche Informationen:
- Deutsche Energie-Agentur (dena)
- Verband Privater Bauherren (VPB)
- EnergieSparRatgeber
- Förderratgeber von co2online und Fördermitteldatenbank von fe.bis
- EnEV 2014: Fehlerhafte Immobilienanzeigen kosten seit dem 1. Mai Bußgeld (3.5.2015)
- Aktuelles Energiespar-Handbuch von KLB berücksichtigt die EnEV 2014/2016 (5.1.2015)
- Energieeffizienz-Expertenliste: Übergangsfrist endet am 30. September (23.9.2014)
- VBI-Broschüre zur EnEV 2014 (20.7.2014)
- EnEV 2014 im Bild auf 151 Seiten (20.7.2014)
- weitere Details...
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- IVD: „EnEV 2014 erschwert Vermarktung von Immobilien“ (27.4.2014)
- DIN V 18599 „Energetische Bewertung von Gebäuden“ in der Praxis (6.4.2014)
- 18599 Gütegemeinschaft erwartet massive Probleme beim Start der EnEV 2014 (15.4.2014)
- Kostenfreie Broschüre zur EnEV für Fachleute und Auftraggeber auf EnEV-online.de (30.3.2014)
siehe zudem:
- Energieeinsparverordnung und Energieberatung auf Baulinks
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