EnEV 2014: Fehlerhafte Immobilienanzeigen kosten seit dem 1. Mai Bußgeld
(3.5.2015) Einer der Kernpunkte der Energieeinsparverordnung (EnEV) 2014 ist die Pflicht, in Immobilienanzeigen bestimmte Angaben zum Energieverbrauch zu nennen. Damit soll der potenzielle Käufer oder Mieter eine konkrete Vorstellung vom Energieverbrauch der Immobilie bekommen. Wer diese Angaben nicht nennt, obwohl er einen Energieausweis hat, der begeht eine Ordnungswidrigkeit, und die kann laut §29 EnEV in Verbindung mit §8 EnEG mit bis zu 15.000 Euro Bußgeld bestraft werden.
Weil im vergangenen Jahr viele Vermieter und Verkäufer bei der Nennung der Kennzahlen noch Fehler machten, beschloss der Gesetzgeber, Fehler und Unterlassungen erst ab 1. Mai 2015 zu ahnden. Aber nun ist es soweit: Seit dem 1. Mai 2015 gibt es kein Pardon mehr: Wer die in der EnEV geforderten Zahlen nicht in die Anzeigen schreibt, der muss mit einem Bußgeld rechnen. In den Anzeigen sind anzugeben ...
- die Art des Energieausweises (Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis),
- der im Energieausweis genannte Endenergiebedarfs- oder Endenergieverbrauchswert für das Gebäude,
- die im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes,
- das im Energieausweis genannte Baujahr und
- bei neuen Energieausweisen die genannte Energieeffizienzklasse.
Der Verband privater Bauherren (VPB) weist aber darauf hin, dass diese Pflichtangaben nur für Anzeigen in kommerziellen Medien gelten. Wer seine Immobilie per Aushang im Supermarkt inseriert, der darf auch weiterhin die Kennzahlen weglassen. Schaltet der Eigentümer einen Makler ein, muss der Vermittler natürlich auch die richtigen Angaben machen. Das heißt, er braucht den Energieausweis vorab vom Verkäufer zur Einsicht.
siehe auch für zusätzliche Informationen:
- Abkürzungen der Pflichtangaben nach §16a EnEV bei Immobilienanzeigen
- Verband privater Bauherren e.V. (VPB)
- Haus & Grund Deutschland
- EnergieSparRatgeber
- Förderratgeber von co2online und Fördermitteldatenbank von fe.bis
- Urteil: Auch Immobilienmakler müssen Angaben zu Energieverbrauch und -effizienz vorlegen (13.6.2016)
- Gut gedacht, schlecht gemacht? Neues DUH-Positionspapier zum Energieausweis (12.3.2016)
- Was sind die Energieeffizienzwerte in Energieausweisen wert? (25.10.2015)
- Kostenloses E-Book: „Mietpreisbremse: So viel Miete können Sie verlangen“ (12.10.2015)
- LBSi NordWest: Sättigung im Luxussegment!? Bitte mehr „Brot und Butter“-Wohnungen! (12.7.2015)
- weitere Details...
ausgewählte weitere Meldungen:
- Kurzgefasst: Neuregelungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) 2014
- Neue Technik-Broschüre von Poroton mit Checklisten zu EnEV und EEWärmeG (28.1.2015)
- Aktuelles Energiespar-Handbuch von KLB berücksichtigt die EnEV 2014/2016 (5.1.2015)
- Fachbeitrag: Monolithische Ziegelbauweise vor dem Hintergrund der neuen EnEV (2.12.2014)
- Sollte man vor dem Immobilienverkauf noch sanieren? (13.10.2014)
- Die Energiewende muss zur Hauswende werden ... in Richtung Plusenergiegebäude (23.9.2014)
- Stichproben: Mangelhafte Beachtung von EnEV-Vorgaben bei Verkauf und Vermietung (16.9.2014)
- Ältere Energieausweise sind unter Umständen ab 1. November ungültig (31.8.2014)
- Abkürzungen der Pflichtangaben nach §16a EnEV bei Immobilienanzeigen (5.5.2014)
- EnEV 2014 kompakt: Über 140 Fragen und Antworten zur Energieeinsparverordnung (27.4.2014)
- Kostenfreie Broschüre zur EnEV für Fachleute und Auftraggeber auf EnEV-online.de (30.3.2014)
siehe zudem:
- Energieeinsparverordnung und Energieberatung auf Baulinks
- Literatur / Bücher zu den Themen Sanitärinstallation, Abwassertechnik, Haustechnik, vorbeugender Brandschutz bei Amazon