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EnEV 2014: Fehlerhafte Immobilienanzeigen kosten seit dem 1. Mai Bußgeld

Fehlerhafte Immobilienanzeigen kosten ab Mai Bußgeld
  

(3.5.2015) Einer der Kernpunkte der Energieeinsparverordnung (EnEV) 2014 ist die Pflicht, in Immobilienanzeigen bestimmte Angaben zum Energieverbrauch zu nennen. Damit soll der po­tenzielle Käufer oder Mieter eine konkrete Vorstellung vom Energieverbrauch der Immobilie bekommen. Wer diese Anga­ben nicht nennt, obwohl er einen Energieausweis hat, der be­geht eine Ordnungswidrigkeit, und die kann laut §29 EnEV in Verbindung mit §8 EnEG mit bis zu 15.000 Euro Bußgeld be­straft werden.

Weil im vergangenen Jahr viele Vermieter und Verkäufer bei der Nennung der Kennzahlen noch Fehler machten, beschloss der Gesetzgeber, Fehler und Unterlassungen erst ab 1. Mai 2015 zu ahnden. Aber nun ist es soweit: Seit dem 1. Mai 2015 gibt es kein Pardon mehr: Wer die in der EnEV geforderten Zahlen nicht in die Anzeigen schreibt, der muss mit einem Bußgeld rechnen. In den Anzeigen sind an­zugeben ...

  • die Art des Energieausweises (Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchs­ausweis),
  • der im Energieausweis genannte Endenergiebedarfs- oder Endenergiever­brauchswert für das Gebäude,
  • die im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes,
  • das im Energieausweis genannte Baujahr und
  • bei neuen Energieausweisen die genannte Energieeffizienzklasse.

Der Verband privater Bauherren (VPB) weist aber darauf hin, dass diese Pflichtanga­ben nur für Anzeigen in kommerziellen Medien gelten. Wer seine Immobilie per Aushang im Supermarkt inseriert, der darf auch weiterhin die Kennzahlen weglassen. Schaltet der Eigentümer einen Makler ein, muss der Vermittler natürlich auch die richtigen An­gaben machen. Das heißt, er braucht den Energieausweis vorab vom Verkäufer zur Einsicht.

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