Richtig oder falsch? Irrtümer rund um die neue Energieeinsparverordnung
(30.4.2014) Jede neue Fassung der Energieeinsparverordnung bringt ihre eigenen Fragen und Missverständnisse mit sich, denen auch Fachleute gerne erliegen. Die sechs häufigsten Irrtümer zur novellierten Energieeinsparverordnung klärt Melita Tuschinski - Herausgeberin des Experten-Portals EnEV-online.de - im Folgenden auf.
1. Irrtum: Die neue Energieeinsparverordnung heißt offiziell „EnEV 2013“.
Die offizielle Bezeichnung lautet „Zweite Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung“. Sie wurde am 18. November 2013 im Bundesgesetzblatt (PDF) verkündet und tritt am 1. Mai 2014 in Kraft. Für Bauherren, Architekten, Planer, Käufer, Neumieter und Immobilienmakler - und sonstige EnEV-Betroffene - ist es wichtig, ab wann die neue Verordnung gilt. Deshalb nennt man die Novelle am häufigsten „EnEV 2014“.
2. Irrtum: Die neue EnEV verschärft ab 1. Mai 2014 den Energie-Standard für Gebäude.
Erst für Neubauten mit Bauantrag oder Bauanzeige ab 1. Januar 2016 mindert die Verordnung den zulässigen Jahres-Primärenergiebedarf um ein Viertel und erhöht den Wärmeschutz der Gebäudehülle um ein Fünftel - jeweils im Vergleich zum bisherigen Standard. Bauherren mit Neubau-Vorhaben ohne Baugenehmigung bzw. -anzeige betrifft diese Verschärfung, wenn sie ihre Bauausführung im Jahr 2016 oder später beginnen.
3. Irrtum: Die geltende EnEV-Fassung für ein Bauvorhaben hängt vom Datum der Baugenehmigung ab.
Der Bauherr hatte es in der Hand, welche EnEV-Fassung für ihn gültig ist: Wenn er bis Ende April 2014 den Bauantrag eingereicht oder die Bauanzeige erstattet hatte, dann galt noch die „alte“ EnEV 2009. Allerdings konnten zukunftsorientierte Bauherren auch vor dem 1. Mai 2014 verlangen, dass die Baubehörde ihr Vorhaben nach der neuen EnEV prüft, wenn der Architekt die Planung und Nachweise entsprechend geführt hatte. Wenn der Bauherr allerding erst im Mai 2014 oder später den Bauantrag einreicht oder die Bauanzeige erstattet, dann gilt das Recht der neuen EnEV 2014. Bei genehmigungsfreien Bauvorhaben gilt diejenige EnEV-Fassung, die in Kraft ist, wenn der Bauherr mit der Ausführung seines Bauvorhabens beginnt.
4. Irrtum: Wer ab 1. Mai 2014 in kommerziellen Immobilienanzeigen nicht die geforderten Energiekennwerte angibt, macht sich strafbar.
Die neue Ordnungswidrigkeit in Verbindung mit den energetischen Pflichtangaben in kommerziellen Immobilienanzeigen ist eine Regelung der Verordnung, die mit einem Jahr Verspätung in Kraft tritt - also ab dem 1. Mai 2015. Diese Verzögerung soll Verkäufern, Vermietern, Immobilienmaklern und Herausgeber von Zeitungen und Internet-Portalen erlauben sich Schritt für Schritt auf die neuen Anforderungen einzustellen.
5. Irrtum: Wer ab 1. Mai 2014 ein Gebäude teilweise oder ganz verkauft, neu vermietet oder verpachtet, benötigt nun unbedingt einen Energieausweis.
Diese Regelung gilt nicht erst ab 1. Mai 2014. Bereits laut EnEV 2007 und 2009 mussten Verkäufer, Vermieter, Verpächter oder Leasinggeber einen Energieausweis ausstellen lassen, um ihn ihren potenziellen Käufern oder Neumieter zu zeigen - spätestens wenn diese ihn verlangten. Neu ist allerdings, dass Betroffene ihren Kunden den Energieausweis nun bei der Besichtigung vorlegen und nach Abschluss des Vertrages unverzüglich als Original oder Kopie übergeben müssen.
6. Irrtum: Wer einen Energieausweis für ein Bestandsgebäude benötigt, kann frei wählen zwischen dem Bedarfs- oder Verbrauchs-Ausweis.
Diese Regel gilt für alle Gebäude - mit einer Ausnahme: Für Wohnhäuser mit höchstens vier Wohnungen darf nur ein Bedarfs-Energieausweis ausgestellt werden, wenn der Bauantrag für das Haus vor der ersten Wärmeschutzverordnung (WSchVO) vom 1. November 1977 eingereicht wurde und es bis zum heutigen Tag noch immer nicht mindestens auf den Standard der WSchVO 1977 energetisch saniert wurde. In diesen Fällen darf der Aussteller für dieses Haus nur einen Energieausweis auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs (Bedarfsausweis) erstellen.
siehe auch für zusätzliche Informationen:
- EnEV-online
-
Institut für Energie-Effiziente Architektur mit
Internet-Medien
Melita Tuschinski, Dipl.-Ing.UT, Freie Architektin - Kostenfreie Broschüre zur EnEV für Fachleute und Auftraggeber auf EnEV-online.de (30.3.2014)
- ASUE-Broschüre „EnEV 2014 für Wohngebäude“ u.a. für Eigentümer, Mieter und Makler (26.5.2014)
- Reality Check: Beziffern Energiepässe den Energie-Verbrauch deutlich zu hoch? (26.5.2014)
- (Pro +) Contra: Meinungen zur EnEV 2014 [upgedatet] (5.5.2014)
- Abkürzungen der Pflichtangaben nach §16a EnEV bei Immobilienanzeigen (5.5.2014)
- Kurzgefasst: Neuregelungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) 2014 (30.4.2014)
- weitere Details...
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- DIN V 18599 „Energetische Bewertung von Gebäuden“ in der Praxis (6.4.2014)
- 18599 Gütegemeinschaft erwartet massive Probleme beim Start der EnEV 2014 (15.4.2014)
siehe zudem:
- Energieeinsparverordnung und Energieberatung auf Baulinks
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