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Drei Gesetzentwürfe zur Grundsteuerreform

(7.10.2019) Zu Beginn der Plenarsitzung am 16. Oktober 2019 will der Bundestag ohne Aussprache die drei Gesetzentwürfe der Bundesregierung zur Grundsteuerreform zur federführenden Beratung an den Finanzausschuss überweisen. Die Regierungsentwürfe sind wortgleich mit den Gesetzentwürfen von CDU/CSU und SPD, die in erster Lesung bereits beraten wurden und zu denen der Finanzausschuss Sachverständige in zwei Anhörungen befragt hat.

Zur Erinnerung: Die bisherige Bemessungsgrundlage der Grundsteuer, die an die Einheitswerte anknüpfte, war vom Bundesverfassungsgericht verworfen worden - siehe auch Beitrag „Geltende Grundsteuer verfassungswidrig“ vom 10.4.2018. Die Grundsteuer ist für die kommunalen Haushalte besonders bedeutsam: Nach der Gewerbesteuer und dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer stellt die Grundsteuer die drittgrößte Einnahmequelle der Kommunen dar. Das weitgehend stabile Gesamtaufkommen der Grundsteuer habe im Jahr 2017 rund 14 Mrd. Euro betragen.

Fotos © baulinks/AO 

Grundgesetzänderung

Beim ersten Gesetzentwurf (siehe Bundestags-Drucksache 19/13454) geht es um eine Änderung der Artikel 72, 105 und 125b des Grundgesetzes, , um dadurch eine Öffnungsklausel für die Bundesländer bei der Erhebung der Grundsteuer einführen zu können. In dem Gesetzentwurf heißt es: Da die Gesetzgebungskompetenz des Bundes in der Wissenschaft nicht einheitlich beurteilt werde, solle diese unzweifelhaft abgesichert werden. Dazu soll der Bund mit einer Grundgesetzänderung uneingeschränkt die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz zur Regelung der Grundsteuer erhalten.

Zugleich wird den Ländern über eine Ergänzung in Artikel 72 Absatz 3 des Grundgesetzes eine umfassende abweichende Regelungskompetenz eröffnet. Wie es im Entwurf weiter heißt, bestehen dafür gute Gründe mit Blick auf das Ziel einer bundesgesetzlichen Grundlage.

Zugleich biete sich gerade die Grundsteuer aufgrund der Immobilität des Steuerobjekts und des bereits in der Verfassung vorhandenen kommunalen Hebesatzrechts dafür an, die Steuerautonomie der Länder zu stärken.

Grundsteuer-Reformgesetz

Beim zweiten Gesetzentwurf (siehe Bundestags-Drucksache 19/13453) geht es um die Reform des eigentlichen Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reform­ge­setz). In Zukunft soll für die Berechnung der Steuer der Wert eines unbebauten Grund­stücks anhand der Bodenrichtwerte ermittelt werden, die regelmäßig von unabhängigen Gutachterausschüssen ermittelt werden. Ist das Grundstück bebaut, werden außerdem Erträge wie Mieten zur Berechnung der Steuer herangezogen.

Zur Vereinfachung des Verfahrens wird für Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke und Wohnungseigentum ein vorgegebener durchschnittlicher Sollertrag in Form einer Nettokaltmiete je Quadratmeter in Abhängigkeit von der Lage des Grundstücks typisierend angenommen. Als erster Hauptfeststellungszeitpunkt für die Feststellung der Grundsteuerwerte nach den neuen Bewertungsregeln ist der 1. Januar 2022 vorgesehen.

Die Besteuerung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe soll in Zukunft durch eine standardisierte Bewertung der Flächen und der Hofstellen mittels einer weitgehenden Automation des Bewertungs- und Besteuerungsverfahrens erfolgen. Dies führe zugleich zu einer erheblichen Vereinfachung der Bewertungssystematik, wird erwartet.

Weiterhin örtliche Hebesätze der Gemeinden

Auch in Zukunft werden die Gemeinden die Höhe der Grundsteuer mit örtlichen Hebesätzen bestimmen können. In der Begründung heißt es: Durch die Änderungen kann es zu einer nicht beabsichtigten strukturellen Erhöhung des Grundsteueraufkommens kommen. „An die Gemeinden wird daher appelliert, die aus der Neubewertung des Grundbesitzes resultierenden Belastungsverschiebungen durch eine gegebenenfalls erforderliche Anpassung des Hebesatzes auszugleichen, um ein konstantes Grundsteueraufkommen zu sichern“, heißt es im Entwurf, der inhaltlich identisch ist mit dem von den Fraktionen von CDU/CSU und SPD eingebrachten Gesetzentwurf (19/11085).

Erhöhter Hebesatz auf Baureife Grundstücke

Beim dritten Gesetzentwurf (siehe Bundestags-Drucksache 19/13456) geht es um die Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung: Städte und Gemeinden sollen im Zusammenhang mit der Reform der Grundsteuer die Möglichkeit der Festlegung eines erhöhten, einheitlichen Hebesatzes auf baureife Grundstücke erhalten. Mit dem erhöhten Satz könne über die Grundsteuer ein finanzieller Anreiz geschaffen werden, baureife Grundstücke einer sachgerechten und sinnvollen Nutzung durch Bebauung zuzuführen, heißt es in dem Gesetzentwurf.

Darin wird auch auf den erheblichen Wohnungsmangel insbesondere in Ballungsgebieten hingewiesen: „Die damit verbundene Wertentwicklung von Grundstücken wird vermehrt dazu genutzt, baureife Grundstücke als Spekulationsobjekt zu halten. Diese Grundstücke werden nur aufgekauft, um eine Wertsteigerung abzuwarten und die Grundstücke anschließend gewinnbringend wieder zu veräußern. Einer sachgerechten und sinnvollen Nutzung werden diese Grundstücke nicht zugeführt. Trotz des damit vorhandenen Baulands wird der erforderliche Wohnungsbau ausgebremst“, heißt es weiter im Entwurf.

Spekulationen begegnen

Mit der zusätzlichen grundsteuerlichen Belastung von baureifen, aber brachliegenden Grundstücken gebe es künftig ein wichtiges Instrument, um einerseits Spekulationen zu begegnen und andererseits Bauland für die Bebauung zu mobilisieren. So könnten wichtige Impulse für die Innenentwicklung der Städte und Gemeinden gegeben werden, wird erwartet.

siehe auch für zusätzliche Informationen:

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