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Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetz (GrStRefUG) beschlossen

(14.6.2021) Der Bundestag hat am 10. Juni 2021 den Entwurf der Bundesregierung des Umsetzungsgesetzes zur Grundsteuerreform (GrStRefUG, siehe auch Bundestagsdrucksache 19/28902) verabschiedet. Die Vorlage wurde in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung mit den Stimmen von CDU/CSU, SPD und Bündnis 90/Die Grünen gegen die Stimmen der AfD und FDP bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke angenommen. Der Abstimmung lagen eine Beschlussempfehlung des Finanzausschusses und ein Bericht des Haushaltsausschusses gemäß Paragraf 96 der Geschäftsordnung des Bundestages zur Finanzierbarkeit zugrunde.

Abgelehnt wurde hingegen ein Entschließungsantrag von Bündnis 90/Die Grünen (19/30535), wonach die Bundesregierung auf eine rechtssichere und grundgesetzkonforme Umsetzung der Grundsteuer in allen Bundesländern hinwirken sollte.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Die Bundesregierung will mit der Neuregelung die Umsetzung der Reform der Grundsteuer erleichtern. Dazu wurden Regelungen zur Bewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie Grunderwerbsteuer an verschiedene Gerichtsurteile angepasst. Das Gesetz schafft eine Regelung, die es erlaubt, dass bestehende wirtschaftliche Einheiten, die für Zwecke der Einheitsbewertung unter Anwendung des Paragrafen 26 oder des Paragrafen 34 Absatz 4 bis 6 des Bewertungsgesetzes (BewG) gebildet wurden, weiterhin für Zwecke der Feststellung von Grundsteuerwerten zugrunde gelegt werden. Dies gewährleiste die fristgerechte Umsetzung der Grundsteuerreform, schreibt die Bundesregierung. Zudem enthält der Entwurf verschiedene gesetzliche Klarstellungen, zum Beispiel zur Berechnung des maßgeblichen Gebäudealters. Die im Ertragswertverfahren erforderlichen Nettokaltmieten werden aktualisiert, eine neue Mietniveaustufe 7 wird eingeführt. Die Steuermesszahl für Wohngrundstücke wird gesenkt.

Ebenfalls enthalten sind gesetzliche Änderungen zur sach- und praxisgerechten Anwendung der sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten der Gutachterausschüsse. Auch eine Definition konkreter Anforderungen an die fachliche Eignung des Gutachters beim Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts wurde aufgenommen werden. Darüber hinaus wird mit dem Gesetz der Länder- und Gemeindeanteil an der Finanzierung des Kinderbonus 2021 des dritten Corona-Steuerhilfegesetzes erstattet. Darauf hatten sich Bund und Länder im März geeinigt. Erstattet wird über eine Änderung der Festbeträge der vertikalen Umsatzsteuerverteilung des Jahres 2021 im Finanzausgleichsgesetz zulasten des Bundes im Rahmen dieses Gesetzes.

Stellungnahme des Bundesrates

Die Stellungnahme der Länderkammer (19/29637) enthält einige Änderungswünsche zur Grundsteuer, denen die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zustimmte. Zwei Änderungswünsche bezogen sich auf andere Steuerarten. So sollten Entschädigungszahlungen für Opfer von sexuellem Missbrauch in kirchlichen, öffentlichen und privaten Organisationen von der Schenkungssteuer befreit werden.

In ihrer Gegenäußerung stimmte die Bundesregierung diesem Vorschlag zu. Einer Prüfbitte des Bundesrates, ob die vorgesehene Grundsteuerermäßigung für Sozialwohnungen, die nach dem Wohnraumförderungsgesetz gefördert wurden, auf alle Sozialwohnungen, also auch die auf anderer Grundlage geförderten, ausgeweitet werden kann, kam die Bundesregierung nach.

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