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Energetische Sanierung von der Steuer absetzen: bis zu 40.000 Euro

(18.11.2020) Neue Heizung, neue Fenster, Dämmung der Gebäudehülle: Wer sein Haus energetisch saniert, schont nicht nur die Umwelt, sondern kann auch Steuern sparen. Zur Erinnerung: Seit dem 1. Januar 2020 lassen sich für energetische Sanierungsmaßnahmen am eigenen Haus bis zu 40.000 Euro steuerlich absetzen. Doch welche Bau-Maßnahmen gelten als energetische Sanierung? Wie viel Energie kann man durch eine energetische Sanierung sparen? Und wie setzt man die Kosten dafür ab? Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) hat zur Beantwortung dieser Fragen fünf zentrale Fakten zusammengetragen.

Die energetische Sanierung eines Hauses bedeutet...

... zum einen, dass der Energieverbrauch für Raumwärme, Warmwasser und Stromversorgung durch konkrete Baumaßnahmen gesenkt wird - und zum anderen, dass weniger konventionelle und mehr erneuerbare Energien genutzt werden. Insgesamt sinken damit nicht nur der CO₂-Emissionen, sondern auch die Kosten, die Immobilienbesitzer und Mieter für Energie aufzuwenden haben.

Als energetische Sanierungsmaßnahmen gelten konkret ...

  • Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken,
  • Erneuerung der Fenster oder Außentüren,
  • Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage,
  • Erneuerung einer Heizungsanlage oder Optimierung bestehender Heizungsanlagen,
  • Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung.

Mit energetischer Sanierung Energiekosten sparen

Die Kreditanstalt für Wiederaufbau hat berechnet, dass der Energieverbrauch durch energetische Modernisierung durchschnittlich um 22% sinkt. Die KfW bezieht sich bei ihren Berechnungen auf die Energie-Einsparung in 275.000 Wohnungen, die im Jahr 2017 durch KfW-Förderkredite energetisch saniert wurden.

Konkret konnten 1.441 (GWh/a) eingespart werden. Zum Vergleich: Mit der Energiemenge einer KWh kann man zum Beispiel ungefähr 25 Minuten Staubsaugen oder etwa eine Pizza im Backofen zubereiten.

Wie viel Energie in einem Haus oder einer Wohnung durch energetische Sanierungsmaßnahmen gespart werden kann, liegt unter anderem am Zustand der Immobilie, an der Bausubstanz und an der Größe.

Das Bundeswirtschaftsministerium bietet einen Sanierungskonfigurator an, um individuelle Energie-Einsparungsmöglichkeiten für eine konkrete Immobilie berechnen zu können:


sanierungskonfigurator.de

Insgesamt 40.000 Euro für energetische Sanierung lassen sich absetzen...

... und zwar verteilt über drei Jahre: In dem Jahr, in dem die energetische Gebäudesanierungsmaßnahme erfolgt, sowie im darauffolgenden Kalenderjahr sind maximal 7% der Kosten und höchstens 14.000 Euro absetzbar; im zweiten darauffolgenden Kalenderjahr maximal 6% der Aufwendungen bzw. höchstens 12.000 Euro.

Wichtig: Wer eine energetische Gebäudesanierungsmaßnahme von der Steuer nach §35c Abs. 1 Einkommensteuergesetz absetzen will, benötigt dafür eine Rechnung. Darin müssen in deutscher Sprache die förderungsfähige energetische Maßnahme, die Arbeitsleistung des Fachunternehmens und die Adresse des Gebäudes beschrieben sein.

Außerdem muss die energetische Sanierungsmaßnahme durch eine Bescheinigung des Fachunternehmens oder eines Energieberaters bestätigt sein. Für die Bescheinigung ist ein amtliches Muster zu verwenden, das der Einkommensteuererklärung beigefügt werden muss.

Und: Das Finanzamt erkennt lediglich per Überweisung gezahlte Rechnungen an, keine Barzahlungen!

Die KfW bietet alternativ(!) Fördermittel zur energetischen Sanierung

Die KfW hat verschiedene Fördermöglichkeiten für die energetische Sanierung einer Wohnung oder eines Hauses:

  • Zinsverbilligte Förderdarlehen mit Tilgungszuschuss können über die KfW-Programmlinie „Energieeffizient Sanieren“ (151/152) beantragt werden.

Investitionszuschüsse gibt es in den folgenden Programmen:

  • KfW-Programmlinie "Energieeffizient Sanieren" (430),
  • Marktanreizprogramm "Wärme aus erneuerbaren Energien" (BAFA),
  • Heizungsoptimierungsprogramm (BAFA).

Wichtig: Eine Steuerermäßigung für energetische Sanierungsmaßnahmen kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn dafür zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse gewährt werden oder die Sanierungsmaßnahme öffentlich gefördert ist.

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