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Was sich beim Energieausweis durch das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ändert

(1.11.2020) Für die energetischen Anforderungen an Neu- und Bestandsgebäude gibt es nun eine einzige, einheitliche Rechtsgrundlage: Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) hat zum 1. November 2020 das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) abgelöst.

Bild © iStock/bluecinema/Minol 

Davon betroffen ist auch der Energieausweis, den Eigentümer - und künftig auch Makler – den Interessenten bei einer Neuvermietung oder einem Verkauf vorlegen müssen. Es zeigt anhand eines Farbbandes und verschiedener Klassen, wie energieeffizient die Immobilie ist. Weiterhin gibt es zwei Varianten des Energieausweises:

  • Beim Bedarfsausweis wird wie gehabt nach der Datenaufnahme der Energiebedarf der Immobilie berechnet.
  • Der Verbrauchsausweis beruht auf dem tatsächlichen Energieverbrauch und ist kostengünstiger – dazu werden unter anderem die Heizkostenabrechnungen ausgewertet.

Änderungen beim Verbrauchsausweis auf einen Blick

Nach einer Übergangsfrist für Bestandsgebäude bis 1. Mai 2021 gelten für verbrauchsbasierte Energieausweise für Wohngebäude folgende Änderungen:

  • Stellt der Eigentümer des Gebäudes die Daten bereit, hat er dafür Sorge zu tragen, dass die Daten richtig sind.
  • Der Aussteller muss die vom Eigentümer bereitgestellten Daten sorgfältig prüfen und darf die Daten seinen Berechnungen nicht zugrunde legen, wenn Zweifel an deren Richtigkeit bestehen.
  • Der bisher rein datenbasierte verbrauchsbasierte Energieausweis wird künftig um eine Begehung oder eine Fotoanalyse erweitert und dadurch aufgewertet. Die Fotos sind als Alternative zur Begehung zulässig, wenn sie eine Beurteilung der energetischen Eigenschaften des Gebäudes ermöglichen.
  • Sanierungsstände sind detailliert anzugeben – die Qualität der Modernisierungsempfehlungen soll steigen.
  • Die Nennung von Treibhausgas-Emissionen im Energieausweis wird verpflichtend.
  • Inspektionspflichtige Klimaanlagen sind anzugeben, dazu das Fälligkeitsdatum der nächsten Inspektion.
  • Außer Verkäufern und Vermietern müssen nun auch Immobilienmakler den Energieausweis vorlegen.

Minol beispielsweise hat in dem Zusammenhang angekündigt, künftig beim Verbrauchsausweis mehr Details zum Gebäude abfragen zu wollen - etwa wie dick die Wärmedämmung ist oder in welchem Jahr Fenster oder Heizung zuletzt getauscht wurden. Dazu müssen Kunden anhand mehrerer Fotos den aktuellen energetischen Zustand nachweisen. „Im Gegenzug bekommen die Kunden individuellere und präzisere Modernisierungsempfehlungen“, erklärt Susanne Frey, Produktmanagerin für Energieausweise bei Minol. Damit aus dem Primärenergieverbrauch die CO₂-Emissionen abgeleitet werden kann, muss zudem der CO₂-Ausstoß des Heizmediums bekannt sein: „Das ist bei Öl und Gas recht einfach, bei Nah- und Fernwärme kommt es aber darauf an, wie diese produziert wurde. Der Energiemix lässt sich durch Rechnungen oder Bescheinigungen des Energieversorgers nachweisen“, erklärt die Fachfrau.

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