Details bei Mängelanzeigen nicht nötig
(2.11.2020) Rund um Bauverträge kommt es immer wieder zu Auseinandersetzungen bezüglich der Qualität einer geleisteten Arbeit. Aber welche Angaben muss der Bauherr eigentlich machen, wenn er gegen vermeintliche Mängel vorgehen will? Diese Frage beantwortet nach Auskunft des LBS-Infodienstes Recht und Steuern ein Urteil aus Potsdam.
Der Fall: Ein Bauherr stellte fest, dass das Dach eines von ihm beauftragten Gebäudes undicht sei: Bei Regen tropfe Wasser in Räume des Obergeschosses, wodurch sowohl das Gebäude selbst als auch das darin enthaltene Mobiliar Schaden nehmen könne. Die Angelegenheit landete vor Gericht - und dort stritt man unter anderem darum, ob die Klage ausreichend und angemessen formuliert sei. Es werde darin schließlich nur das Problem benannt, nicht aber auf mögliche Ursachen oder Lösungsmöglichkeiten eingegangen.
Ursachen und Lösungswege müssen nicht benannt werden!
Das Urteil: Der Antrag selbst müsse klar formuliert werden, hieß es. Deswegen seien die beanstandeten Mängel zu benennen und die Forderung nach Beseitigung zu stellen. Denn der Unternehmer müsse schließlich erkennen können, was von ihm verlangt werde. Doch die (oft ja noch gar nicht bekannte bzw. umstrittene) Ursache des Schadens müsse der Auftraggeber nicht benennen. Ebenso wenig sei es nötig, „dass der Besteller die Art und Weise, in der der gerügte Mangel zu beseitigen ist (...), benennt“. (Brandenburgisches Oberlandesgericht, 4 U 70/19)
siehe auch für zusätzliche Informationen:
- Wasserdichte Wartungsdokumentation für Flachdächer (8.11.2022)
- Toleranzen im Hochbau - Kommentar zur DIN 18202 (7.6.2021)
- Grundlegende Fragen des Baurechts vor Gericht (15.2.2021)
- Abnahme von Handwerksleistungen nach wie vor gesetzlich geregelte Pflicht des Auftraggebers (2.2.2021)
- Studie zu den zehn häufigsten Mängeln beim Mehrfamilienhausbau (10.1.2021)
- weitere Details...
ausgewählte weitere Meldungen:
- Schimmelschäden an Wänden und Decken in 2. Auflage auf 278 Seiten (27.10.2020)
- „Wasser- und Feuchteschäden an Gebäuden“ mit tiefem Einblick in die Gutachterpraxis (8.10.2020)
- 123quality nun mit Editor und Dokumentenmanagement (24.8.2020)
- Bauschäden in 50 Beispielen auf 230 Seiten (2.8.2020)
- VHV Bauschadenbericht Hochbau 2019/20: weniger Schadenmeldungen, höhere Schadenkosten (26.3.2020)
- BSB-Studie: „29 Mängel pro Hausbau“ (1.12.2019)
- Probleme am Bau? Wie Gerichte in Zweifelsfragen entschieden haben (17.9.2019)
- Fiskus beteiligt sich nicht an Baumängeln (Bauletter vom 29.7.2018)
siehe zudem:
- Baumängel und Bauverträge bei BAULINKS.de