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BG BAU, ZDB, HDB und IG BAU setzen Zeichen für Lärmschutz

(24.4.2024) Der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes (ZDB), der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie (HDB), die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU) und die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) haben in einer gemeinsamen Pressekonferenz im Vorfeld des Tags gegen Lärm am 24. April 2024 mehr Anstrengungen beim Thema Lärmschutz auf Baustellen angekündigt.

Sowohl im privaten als auch im beruflichen Umfeld, stellt Lärm eine kontinuierliche Bedrohung für die Gesundheit dar. Übermäßige Lautstärke kann zu irreversiblen Schäden am Gehör führen, die zu Lärmschwerhörigkeit führen.

In der Bauindustrie und verwandten Dienstleistungsbereichen ist Lärmschwerhörigkeit die am häufigsten gemeldete Berufskrankheit. Im Jahr 2023 meldete die BG BAU 4.581 neue Verdachtsfälle berufsbedingter Lärmschwerhörigkeit (vorläufige Zahl), was einen Anstieg um 571 gegenüber dem Vorjahr bedeutet (2022: 4.010 Fälle). Damit bleibt die Lärmschwerhörigkeit erneut an der Spitze der gemeldeten Berufskrankheiten im Baugewerbe.

(Bild: Jan-Peter Schulz, BG Bau) 

Die BG BAU, ZDB, HDB und IG BAU werden sich dieser Entwicklung durch verstärkte Aufklärung und gemeinsames Engagement stellen. Denn obwohl Bauen an sich laut ist, können durch geeignete Maßnahmen zur Lärmminderung gesundheitliche Auswirkungen vermieden werden.

Die Erfordernisse für Lärmschutz sind durch die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung festgelegt. Gemäß dieser Verordnung müssen Arbeitsplätze, an denen der Tages-Lärmexpositionspegel mehr als 85 dB(A) oder der Spitzenschalldruckpegel mehr als 137 dB(C) beträgt, als Lärmbereiche gekennzeichnet werden. Dort sind insbesondere technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten erforderlich.

Zu den technischen Maßnahmen gehören z.B. die Verwendung leiserer Maschinen oder lärmarme Arbeitsverfahren, um den Lärmpegel nachhaltig zu reduzieren. Beispiele hierfür sind lärmgedämpfte Druckluftdüsen oder schallgedämmte Sägeblätter für Kreissägen. Falls technische Maßnahmen nicht möglich sind, muss die Lärmbelastung durch organisatorische Maßnahmen begrenzt werden, z.B. durch den Einsatz von Schallschutzwänden oder Schallschutzkapseln, um die Lärmquelle zu isolieren. Unternehmen müssen ihren Beschäftigten ab einem durchschnittlichen Lärmpegel von 80 dB(A) am Tag persönliche Schutzausrüstung wie Kapselgehörschützer, Gehörschutzstöpsel oder Otoplastiken zur Verfügung stellen. Eine Tragepflicht besteht ab einem Wert von 85 dB(A).

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