Baulinks -> Redaktion  || < älter 2003/1037 jünger > >>|  

Über das Geschäft mit der Angst vor Kalk und Korrosion

(22.9.2003) Obwohl die deutschen Wasserwerke meist Wasser hervorragender Qualität liefern, wird es in zahllosen Haushalten mit verschiedenartigsten Geräten noch einmal nachbehandelt. Fragt man nach den Gründen, ist es nicht die Furcht vor Nitrat und Pestizid, wie sie die Wasserwerke plagt, sondern die Furcht vor Verkalkung oder Korrosion. Genauer: die Furcht, wegen "zugekalkter" oder durchkorrodierter Rohre umfangreiche Bauarbeiten vom Keller bis zum Dach durchführen zu müssen. Sie macht das Geld locker und damit den Markt der Wasserbehandlung kommerziell interessant.

Es soll hier dahingestellt bleiben, ob die Furcht vor dem "Rohrinfarkt" gelegentlich übertrieben wird, und ob Wasserbehandlung das einzig richtige Gegenmittel ist. Die Verbraucher erhoffen sich allemal von der Wasserbehandlung die Rettung ihrer Hausinstallation. Erfüllt das Marktangebot diese Erwartung?

Neben den klassischen chemischen Verfahren - der Entfernung des Kalkes durch Ionenaustauscher und der Dosierung von Phosphat und Silikat gegen Korrosion - etablierten sich in den letzten Jahrzehnten chemiefreie Verfahren, die einen Erfolg gegen Kalkablagerung versprechen, teilweise aber auch gegen Korrosion wirken sollen. Die technischen Lösungen sind vielgestaltig: meist wird das Wasser durch magnetische oder elektrische Gleich- oder Wechselfelder geleitet, oder es werden galvanische Ströme hindurchgeschickt. Neben solchen aus der herkömmlichen Physik bekannten Feldern werden in den letzten Jahren auch weniger bekannte Verfahren eingesetzt. Hier strömt das Wasser an Materie vorbei, die mit bestimmten Informationen aufgeladen wurde. Dadurch soll der im Wasser gelöste Kalk "lernen", auf die Bildung von Kalkkrusten zu verzichten.

Erwähnenswert ist die große Preisspanne zwischen den Geräten, die von 20 bis 2500 Euro reicht. Geräte beider Preislagen sollen vergleichbare Leistung bringen - zumindest wenn man den Werbeprospekten glaubt.

Wenn die Verbraucher vor der Wahl zwischen chemischen und chemiefreien Verfahren stehen, bevorzugen sie meist die chemiefreien. Das wäre unter technischen, ökologischen, gesundheitlichen und ökonomischen Gesichtspunkten durchaus sinnvoll und unproblematisch, wenn von diesen Geräten tatsächlich eine deutliche und sichere Wirkung zu erwarten wäre.

Chemiefreie Wasserbehandlung mit meist unsicherer Wirkung

Es gibt jedoch schwerwiegende Gründe, an einer generellen Wirksamkeit chemiefreier Wasserbehandlungsgeräte zu zweifeln. Zunächst einmal besteht keine wissenschaftlich gesicherte Erkenntnis darüber, dass eine Behandlung mit physikalischen Feldern die Ausscheidung von Kalk oder den Ablauf von Korrosion beeinflussen können, und worauf es gegebenenfalls dabei ankommt. Im Reich der Technik ist das ungewöhnlich - die meisten Technologien basieren auf gesicherten Grundlagen, sodass zumindest ihre prinzipielle Funktion außer Frage steht.

Es ist daher nicht verwunderlich, dass der chemiefreien Wasserbehandlung gerade Fachleute meist skeptisch oder ablehnend gegenüberstehen. Andererseits ist nicht völlig auszuschließen, dass ein Hersteller durch Probieren herausfindet, in welcher Anordnung er wie starke Magneten zusammenbauen muss, um eine kalkmindernde Wirkung zu erreichen. Wie und warum das Gerät wirkt, muss er dazu nicht unbedingt bis ins Detail verstanden haben.

Während das Grundlagenwissen über einen eventuellen Einfluss physikalischer Felder auf Kalkausscheidung oder Korrosion fehlt, lässt sich die Wirksamkeit eines konkreten Gerätes relativ einfach feststellen. Dazu vergleicht man im Labor an gleichartigen Prüfstrecken (Kleinboiler, die nach einem realitätsnah festgelegten Zapfprogramm betrieben werden), wie viel Kalkkruste aus unbehandeltem und behandeltem Wasser ausgeschieden wird.

Nach dieser Methode wurde in der Vergangenheit mehrmals ein kleiner Ausschnitt des jeweiligen Marktangebotes untersucht (zuletzt Stiftung Warentest 01/2000). Jedes Mal mit dem niederschmetternden Ergebnis, dass nahezu alle Prüflinge wegen nicht feststellbarer Wirkung durchfielen. Dabei ist bemerkenswert, dass es kein Mittelfeld gab, das etwa das Testziel nur knapp verfehlt hätte. Aus der Masse der völlig wirkungslosen Geräte ragten einige wenige, die eine deutliche Wirkung zeigten. Dabei handelt es sich ausnahmslos um Neukonstruktionen, die nach 1998 auf den Markt kamen.

Man sollte meinen, dass die Hersteller der nicht getesteten chemiefreien Geräte nach einem so katastrophalen Testergebnis sich um einen seriösen Wirksamkeitsnachweis bemüht hätten, um sich von den getesteten Versagern abzuheben. Nach Kenntnis der Verbraucherzentrale war das kaum der Fall. Anscheinend trauten die wenigsten Hersteller ihrem Gerät zu, eine Wirksamkeitsprüfung zu bestehen.

Somit treffen bereits drei Gründe zusammen, die an der Wirksamkeit der meisten chemiefreier Wasserbehandlungsgeräte zweifeln lassen: ungesicherte wissenschaftliche Grundlagen, negative Tests und mangelnde Bereitschaft der meisten Anbieter zum Wirksamkeitsnachweis. Das legt den Schluss nahe, dass ein Kaufinteressent mit hoher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, dass ein ihm angebotenes chemiefreies Wasserbehandlungsgerät wirkungslos ist.

Die Anbieter sollten die Wirksamkeit ihrer Geräte nachweisen

Das bei chemiefreien Wasserbehandlungsanlagen extreme Kaufrisiko ist bei teuren technischen Geräten ziemlich einzigartig. Dass ein Haarwuchsmittel wirkungslos ist, liegt im Bereich des Möglichen. Aber ein Auto, das nicht fährt, eine Waschmaschine, die nicht wäscht, ein Radio, das keinen Ton hervorbringt, das wird dem Verbraucher sonst nirgendwo zugemutet. Ein rational reagierender Kaufinteressent sollte sich nach weniger riskanten Problemlösungen umschauen, oder vom Anbieter einen hieb- und stichfesten Nachweis der Wirksamkeit fordern.

Ein solcher Wirksamkeitsnachweis sollte folgende Anforderungen erfüllen:

  • Geprüft werden soll direkt die Wirkung, die den Käufer interessiert (also z.B. der Einfluss auf die Kalkkrustenbildung).
  • Die Prüfung soll den Anforderungen an wissenschaftliche Untersuchungen genügen, also nach einer anerkannten Prüfmethode erfolgen, nachvollziehbar und gut dokumentiert sein.
  • Das Prüfinstitut soll vom Anbieter ausreichend unabhängig sein und einen Ruf zu verlieren haben, wenn es seinem Auftraggeber allzu gefällig wäre.

Beispielsweise stellt die mit dem DVGW-Zeichen (Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V.) verbundene Wirksamkeitsprüfung einen brauchbaren Nachweis für eine steinmin-dernde Wirkung dar. Allerdings hat nur ein sehr kleiner Teil der am Markt angebotenen che-miefreien Geräte ein DVGW-Zeichen.

Fragwürdige Werbemethoden

Indem die meisten Anbieter einen seriösen Wirksamkeitsnachweis scheuen, muten sie ihren Kunden zu, "die Katze im Sack zu kaufen". Damit der Kunde dies nicht merkt oder wieder vergisst, muss der Anbieter einige Register der Verkaufskunst ziehen. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat in ihrer Beratungstätigkeit eine große Zahl einschlägiger Werbeprospekte vorgelegt bekommen und interpretiert. Hieraus einige Beispiele:

  • In unzähligen Werbeprospekten werden ein verkalktes und ein freies Rohrstück nebeneinander abgebildet und es wird suggeriert, es handle sich um das gleiche Rohr vor und nach der Behandlung. Den Beweis, dass es sich nicht stattdessen um irgendwelche passend ausgesuchte Rohrstücke handelt, bleibt der Prospekt schuldig.
  • Andere Prospekte stellen Mikroskopaufnahmen unterschiedlich geformter Kalkkristalle gegenüber, die in unbehandeltem bzw. behandeltem Wasser gewachsen sein sollen. Das sind faszinierende Bilder, die wissenschaftlich wirken. Doch kaum einem Laien ist bewusst, dass das Kristallwachstum in einem Wassertropfen unter völlig anderen Bedingungen abläuft als in einem Warmwasserspeicher. Außerdem kommt es nicht darauf an, aus welchen Kristallformen eine Kalkkruste wächst, sondern dass sie gerade nicht wächst. Mikroskopaufnahmen haben daher als Wirksamkeitsnachweis nur geringen Wert, selbst wenn sie aus korrekt durchgeführten Versuchen stammen.
  • Manche Werbeprospekte wollen durch Wiedergabe von Theorien beeindrucken, die für Laien (und oft auch für Fachleute) unverständlich sind. Es kostet eine gewisse Überwindung, sich einzugestehen, dass man etwas nicht begreift. Wer sich dazu nicht durchringen kann, behält nach dem Lesen einen diffusen Eindruck zurück, dass "an der Sache etwas dran sein müsse".
  • Beliebt ist die Wiedergabe von Zertifikaten wie z.B. des TÜV-, GS- oder VDE-Zeichens. Viele Verbraucher übersehen, dass diese Zeichen diverse sicherheitstechnische Prüfungen bescheinigen, nicht aber die Prüfung der Gerätewirksamkeit. Auch der Hinweis auf die Anwendung der Qualitätssicherungsnorm DIN ISO 9000 oder auf ein erteiltes/beantragtes Patent machen Eindruck, sagen aber nichts über die Wirksamkeit.
  • Auch der in diesem unsicheren Marktsegment besonders vertrauenerweckende Begriff "DVGW" wird gelegentlich so gebraucht, dass arglose Leser falsche Schlüsse ziehen. Wird beispielsweise mit einer Wirksamkeitsprüfung "gemäß DVGW-Richtlinie W 512" geworben, so kann bei flüchtigem Lesen der Eindruck entstehen, das Gerät sei vom DVGW erfolgreich geprüft worden. In Wirklichkeit erfolgte die Prüfung auf dem Werksprüfstand des Herstellers. Der Käufer sollte nur einen anbieterunabhängig erbrachten Wirksamkeitsnachweis akzeptieren.
  • Achtung: Das DVGW-Zeichen gilt stets nur für ein bestimmtes Gerätemodell und keineswegs für die gesamte Produktpalette einer Firma! Es kommt durchaus vor, dass eine Firma neben einem DVGW-geprüften Modell ein anderes verkauft, das bei einer früheren DVGW-Prüfung als wirkungslos durchgefallen war.
  • Manche Anbieter werben damit, dass ihr Gerät bei namhaften Firmen eingesetzt wird, oder sie drucken Dankschreiben ihrer Kunden ab. Selbst wenn diese Kunden tatsächlich zufrieden sind: was beweist es, wenn von vielen hundert Kunden eine Handvoll ihre Zufriedenheit äußert? Ist eine wahrgenommene Verbesserung überhaupt zuverlässig feststellbar? Subjektive Eindrücke einzelner Kunden können einen objektiven Wirksamkeitsnachweis nicht ersetzen.
  • Während man der Werbung meist unterstellt, dass sie bei den behaupteten Wirkungen zu dick aufträgt, kommt in Prospekten für chemiefreie Wasserbehandlung auch das Gegenteil vor. So schildert ein Hersteller die Gefahren von Kalk und Rost, preist die Ausgereiftheit, Umweltfreundlichkeit, und Wartungsfreiheit seines Gerätes. Erst bei gezieltem Lesen merkt man jedoch, dass er mit keinem Wörtchen behauptet, dass das Gerät gegen Kalk und Rost wirkt. Wer keine Wirkung verspricht, schuldet der auch keine? Dachte der Anbieter schon beim Verfassen seines Werbematerials daran, wie er dem Anwalt des Kunden die Begründung der Gewährleistungsklage erschwert?
  • Möglicherweise beeinflussen verkaufsstrategische Überlegungen sogar die technische Geräteentwicklung. So ist in den letzten Jahren wieder verstärkt eine Kategorie chemiefreier Wasserbehandlungsgeräte auf den Markt gekommen, die nicht in den Rohrstrang eingebaut, sondern von außen aufs Rohr montiert werden. Das senkt den Herstellungs- und Montageaufwand; es wird kein Installateur mehr benötigt. Dadurch entfällt aber auch ein zweiter Vertragspartner des Kunden, der diesem gegenüber Beratungs- und Gewährleistungspflichten hat. Der Installateur müsste zu seiner eigenen Absicherung gegebenenfalls darauf hinweisen, dass die Wirkung des einzubauenden Gerätes umstritten sei und er die Wirksamkeit nicht gewährleisten könne. Um eine solche Störung der Geschäftsabwicklung zu vermeiden, müsste der Hersteller entweder eigene Monteure beschäftigen oder den Handwerker dadurch zum Schweigen bringen, dass er ihn gegen Regressforderungen des Kunden absichert. Geräte, die der Kunde ohne Eingriff in die Installation selbst montiert, sind auch ein Ausweg aus diesem teuren Dilemma.

Faule Garantien

Während die Werbung eine positive Einstellung zu einem Gerät aufbauen und Kaufbereitschaft wecken soll, kann eine Herstellergarantie auch dazu dienen, die kaufhemmende Angst vor einem Fehlkauf zu verringern, indem sie den Kunden für eine bestimmte Zeit nach dem Kauf absichert.

Zunächst einmal hat der Käufer eine gesetzliche Gewährleistung für den Zeitraum von 2 Jahren, die sich nicht nur auf Mängel des Materials, sondern auch auf ausbleibende Wirksamkeit bezieht. Beim nachweislichen Ausbleiben der Wirkung kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten, sofern nicht im Vertrag vereinbart ist, dass der Anbieter vorher noch eine Nacherfüllungsmöglichkeit erhält.

Daneben kann es eine freiwillige Garantie des Herstellers geben. Sie bringt dem Kunden dann einen Vorteil, wenn sie inhaltlich mehr als die gesetzliche Gewährleistung bietet oder für einen längeren Zeitraum gilt. Seriöse Unternehmen überzeugen ihre Kunden von der Qualität und Langlebigkeit ihrer Produkte, indem sie über das gesetzlich vorgeschriebene Maß hinaus Gewährleistung für Produktmängel übernehmen. Die meisten Verbraucher kennen den Begriff Garantie von dieser positiven Seite.
Garantien können aber auch vorwiegend als Bestandteil einer Verkaufsstrategie eingesetzt werden, um den Kunden in Sicherheit zu wiegen. Das bietet sich besonders an, wenn man ein Produkt mit unsicherer Wirkung verkaufen will. Für diesen Zweck genügt es, eine Garantie nur zu versprechen, ohne den Kunden tatsächlich abzusichern. Viele Garantien für chemie-freie Wasserbehandlungsgeräte fallen in diese Kategorie.

  • So kann z.B. im Verkaufsprospekt der Satz stehen "10 Jahre Garantie". Der Kunde fühlt sich abgesichert und kauft. Erst beim Auspacken des Gerätes findet er die vollständigen Garantiebedingungen und darin den Satz, dass sich die Garantie auf Mängel des Materials und der Verarbeitung bezieht, also nicht auf die Wirksamkeit. Verbraucher sollten sich grundsätzlich immer vor dem Kauf die vollständigen Garantiebedingungen aushändigen lassen und diese in Ruhe und kritisch lesen.
  • Vorsicht vor unklaren Begriffen: wenn ein Anbieter die "Funktion" des Gerätes garantiert, meint er damit möglicherweise nur das einwandfreie Arbeiten der Elektronik, nicht die Wirkung der elektronischen Wasserbehandlung auf Kalk oder Korrosion.
  • Regelmäßig gibt es auch höchst unterschiedliche Vorstellungen darüber, was unter einer Wirkung "gegen Korrosion" zu verstehen ist. Ein von Rostwasser oder Rohrbruch heimgesuchter Hausbesitzer erwartet selbstverständlich ein Verfahren, das die Korrosion stoppt oder sogar heilt. Ein lediglich vorbeugend gegen Korrosion wirkendes Gerät würde ihm nichts mehr helfen. Soweit ersichtlich, lassen selbst die wenigen Anbieter chemiefreier Wasserbehandlungsgeräte, die überhaupt eine Wirkung gegen Korrosion in Aussicht stellen, bemerkenswert offen, was ihr Gerät wirklich leisten soll. Damit ist auch unklar, worauf sich eine evtl. Wirksamkeitsgarantie bezieht.
  • Auch wenn ein Anbieter tatsächlich die Wirksamkeit garantiert, gilt es aufzupassen. Denn oft knüpft er das Garantieversprechen an Bedingungen, die es praktisch entwerten, wie z.B. "Die Wirksamkeit wird vom Hersteller oder seinem Beauftragten festgestellt." Ein anderes, besonders durchtriebenes Beispiel: die Garantiebestimmungen schweigen sich darüber aus, worin im Garantiefall eigentlich die Garantieleistung bestehen soll.
  • Doch auch ohne solche Winkelzüge kann der Anbieter den praktischen Wert der Garantie zurechtstutzen. Es reicht bereits, als Garantieleistung "Überprüfung bzw. Reparatur im Werk" vorzusehen. Selbst wenn der Käufer zunächst noch glaubt, dass einem wirkungslosen Gerät durch Reparatur auf die Sprünge zu helfen ist: nach dem zweiten Mal wird er wahrscheinlich aufgeben. Vor allem, wenn er die Ein-, Ausbau- und Transportkosten zu tragen hat.

Risiko für Reklamationen: Wirkungslosigkeit schwer nachweisbar

Die größte Hürde für eine Absicherung des Kaufrisikos liegt jedoch in der Schwierigkeit, die Wirkungslosigkeit eines Gerätes nachzuweisen. Die meisten Käufer erwarten von den Geräten einen durchschlagenden Erfolg, dessen Ausbleiben ebenso unzweifelhaft feststellbar wäre. In Wirklichkeit sind sowohl Kalkablagerung als auch Korrosion langsam ablaufende Vorgänge, die sich im Inneren der Installation abspielen und der direkten Beobachtung entzogen sind. Selbst über die Beurteilung eigens zur Wirksamkeitskontrolle eingebauter Rohrprüfstücke lässt sich trefflich streiten. Dazu kommt, dass niemand sagen kann, wie es in der Installation aussehen würde, wenn keine Wasserbehandlung erfolgt wäre. Die Meinung eines Kunden, der die Anlage als wirkungslos bezeichnet, lässt sich deshalb leicht in Frage stellen.

Lehnt der Hersteller die Garantieforderung als unbegründet ab, könnte der Kunde die Garantieleistung einklagen. Dazu müsste er aber (z.B. im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens) zunächst die Unwirksamkeit objektiv nachweisen. Das kann eine mehrwöchige Laboruntersuchung erfordern, die ein Vielfaches des Gerätepreises kosten würde. Dieses Geld müsste der Kunde vorstrecken; er erhielte es bestenfalls dann zurück, wenn er den Prozess gewinnt. Dieses Risiko dürfte viele Kunden abschrecken, ihre Gewährleistungs- oder Garantieansprüche geltend zu machen.

Dadurch wird die rechtliche Absicherung des Käufers de facto ausgehöhlt, und zwar ausgerechnet bei einem Kauf, der ein außergewöhnlich hohes Kaufrisiko beinhaltet. Selbst die gesetzliche Gewährleistung oder eine faire Wirksamkeitsgarantie des Herstellers ist daher wenig geeignet, den Kunden nach dem Kauf eines wirkungslosen Gerätes abzusichern. Allenfalls ein bedingungsloses Rückgaberecht ("Bei Nichtgefallen Geld zurück") über einen mehrjährigen Zeitraum wäre als Kompensation für die Zumutung der "Katze im Sack" diskutabel. Verständlicherweise lässt sich darauf kein Anbieter ein.

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg ist deshalb der Auffassung, dass zur Absicherung des Risikos, ein wirkungsloses Gerät zu kaufen, ein zweifelsfreier Wirksamkeitsnachweis vor dem Kauf besser geeignet ist als eine Wirksamkeitsgarantie für die Zeit nach dem Kauf.

Das DVGW-Zeichen als Wirksamkeitsnachweis

Nur wenige chemiefreie Wasserbehandlungsgeräte haben die Hersteller bisher vom DVGW auf Verminderung der Steinbildung prüfen lassen . Dabei muss die Steinablagerung in einem Elektroboiler gegenüber unbehandeltem Wasser um mindestens 66% geringer sein. Die tatsächlich erreichte Prozentzahl ("Wirksamkeitsfaktor") ist dem Prüfbericht des DVGW zu entnehmen, der beim Hersteller erhältlich ist. Soweit die Geräte auch einigen weiteren sicherheitstechnischen und hygienischen Anforderungen entsprechen, erhalten sie das DVGW-Zeichen.

Da der von den Anbietern zu fordernde Wirksamkeitsnachweis derzeit am häufigsten durch das DVGW-Zeichen erbracht wird, soll kurz dargestellt werden, was es aussagt und was nicht. Der DVGW prüft die vom Hersteller angegebene Wirkung, wobei es bisher ausschließlich um die Verminderung neuer Steinbildung ging. Dass ein hierfür taugliches Gerät auch zum Abbau vorhandener Ablagerungen beitragen könnte, ist zwar nicht ausgeschlossen, wird aber durch die DVGW-Prüfung nicht nachgewiesen.

Um für alle Prüflinge möglichst einheitliche Prüfbedingungen herzustellen, verwendet der DVGW ein definiertes Prüfwasser unter definierten Versuchsbedingungen. In einer Hausinstallation mit anderer Wasserbeschaffenheit und anderen Betriebsbedingungen kann der Wirksamkeitsfaktor vom Prüfergebnis abweichen.

Stiftung Warentest hat bei Tests mit einem DVGW-geprüften chemiefreien Gerät festgestellt, dass die Wirkung auf Ablagerungen am Wasserauslauf (Perlator) bereits deutlich nachließ, und dass Kalkflecken auf Fliesen und Ablagerungen in Kochgeräten genauso schwer zu entfernen waren wie bei unbehandeltem Wasser (Heft 01/2000). Zwar ist die Übertragbarkeit dieser Beobachtung auf andere Geräte nicht erwiesen. Verbraucher, die von einem Wasserbehandlungsgerät auch die leichtere Entfernung von Kalkflecken erwarten, sollten sich jedoch diese Wirkung ebenfalls nachweisen lassen. Bisher bietet keines der chemiefreien Geräte, die gegen Korrosion wirken sollen, hierfür ein DVGW-Zeichen oder einen vergleichbaren Wirksamkeitsnachweis.

siehe auch:

ausgewählte weitere Meldungen:

Impressum | Datenschutz © 1997-2024 BauSites GmbH