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Ab 1.9. gilt in Österreich eine erweiterte Haftung für Auftraggeber

(30.8.2009) Die neue Auftraggeberhaftung tritt am 1.September 2009 in Österreich endgültig in Kraft und gilt für Bauleistungen, die an ein Subunternehmen weitergegeben werden. Die neue Auftraggeberhaftung ist ein Sonderhaftungsrecht in der Baubranche und betrifft Bauleistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung sowie der Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. (Das sind Leistungen im Sinne des §19 Abs. 1a Umsatzsteuergesetzes 1994). "Voraussetzung dabei ist, dass Bauleistungen an ein Unternehmen weitergegeben werden - den Bauherren selbst trifft keine Haftung", betont Monika Seywald, geschäftsführende Gesellschafterin des Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsunternehmens TPA Horwath.

Wen betrifft die erweiterte Haftung?

Der Auftraggeber haftet für Sozialversicherungs-Beitragsrückstände (inkl. Umlagen) des beauftragten Unternehmens (Subunternehmens) bis zu einer Höhe von 20% des geleisteten Netto-Werklohnes. Die Haftung tritt mit dem Zeitpunkt der Zahlung des Werklohnes ein. Sie umfasst alle vom beauftragten Unternehmen zu entrichtenden Beiträge und Umlagen, die bis zum Ende jenes Kalendermonats fällig werden, in dem die Leistung des Werklohnes erfolgt. Als Leistung des Werklohnes gilt auch jede Teilleistung eines Entgelts. Die Auftraggeberhaftung gilt auch für die Überlassung von Arbeitskräften, die Bauleistungen erbringen.

Ausnahmen von der Regel

Die erweiterte Haftung gilt allerdings nicht, wenn der Subunternehmer zum Zeitpunkt der Zahlung in der Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmer (HFU-Gesamtliste) eingetragen ist, oder der Auftraggeber 20% des Werklohnes (netto, ohne Umsatzsteuer) nicht an den Subunternehmer, sondern direkt an das Dienstleistungszentrum der WGKK überweist. Diese Haftungsüberweisung wird dem Subunternehmer zugeordnet und mit dessen Beitragskonto beim jeweiligen Krankenversicherungsträger verrechnet.

Auftraggeber werden also künftig Subunternehmern den Vorzug geben, die in der sogenannten HFU-Liste aufscheinen. "Unternehmer sollten daher schnell die Aufnahme in die Liste beantragen", empfiehlt Monika Seywald von TPA Horwath. Der Antrag auf Aufnahme in die HFU-Liste muss von der Sozialversicherung binnen acht Wochen entschieden werden.

Wie kommt ein Unternehmen in die HFU-Gesamtliste?

Anträge auf Aufnahme in die HFU-Liste können gestellt werden beim Dienstleistungszentrum (DLZ), das von der Wiener Gebietskrankenkasse geführt wird. Die HFU-Listen werden tagesaktuell zu einer HFU-Gesamtliste zusammengeführt. Die Voraussetzungen für die Aufnahme eines Unternehmens in die HFU-Liste sind:

  • Erbringung von Bauleistungen in der Vergangenheit in der Dauer von mindestens drei Jahren.
  • Das Antrag stellende Unternehmen muss alle bis zum zweitvorangegangenen Kalendermonat vor der Antragstellung fällig gewordenen SV-Beiträge entrichtet haben. Es dürfen keine entsprechenden Beitragsrückstände vorliegen.

Der Erst-/Wiederaufnahmeantrag auf Eintragung in die HFU-Gesamtliste ist auf der Homepage der Wiener Gebietskrankenkasse zu finden. Ein Antrag auf Aufnahme in die HFU-Gesamtliste scheint nur dann sinnvoll, wenn durchgehend Dienstnehmer angemeldet sind. Nach Abmeldung des letzten Dienstnehmers erfolgt nämlich automatisch die Streichung aus der HFU-Gesamtliste.

Keine Haftung durch Zahlung an das Dienstleistungszentrum

Steht der Auftragnehmer nicht in der HFU-Liste, kann zur Vermeidung einer Haftung der Teilbetrag von 20% der Werklohnzahlung an das Dienstleistungszentrum der Wiener Gebietskrankenkasse angewiesen werden. Die Überweisung wirkt gegenüber dem beauftragten Unternehmen schuldbefreiend und eine etwaige Haftung gemäß §67a Abs.1 ASVG für rückständige Sozialversicherungsbeiträge des beauftragten Unternehmens entfällt.

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