Baulinks -> Redaktion  || < älter 2011/1305 jünger > >>|  

Verbraucherschutz beschert dem Baustoffhandel immense Kostenrisiken

(15.8.2011) Seit einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes im Juni 2011 zum Ver­brauchsgüterkauf drohen Baumärkten und anderen Baustofflieferanten, die mit Ver­brauchern Geschäfte machen, unberechenbare Haftungsrisiken. Daruf weist Christian Huhn, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht von der Kanzlei Eimer Heuschmid Mehle in Bonn hin und warnt: „Wer sich als Händler nicht umgehend auf die neue Rechtslage einstellt, riskiert immense Kosten.“ (War auf Baulinks im Beitrag "Neue Rechte bei Materialkauf im Baumarkt" am 31.7.2011 bereits ein Thema.)

Bisher galt laut Bundesgerichtshof (BGH, Az.: VIII ZR 211/07): Zwar hat der Ver­braucher einen Anspruch auf mangelfreie Ware und damit auf entsprechenden Ersatz, doch musste er die Kosten für eine erneute Beauftragung eines Handwerkers selbst tragen. Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Wohnungsbesitzer selbst eingekauften Parkettboden durch einen Handwerker verlegen lassen und erst danach wurden Schä­den am gekauften Bodenmaterial erkennbar. Für die Forderung des Käufers, der Holz­händler müsse den Parkettboden austauschen, sah der BGH keine Rechtsgrundlage und wies die Klage zurück.

Das EuGH sieht das anders. Nach seinem Urteil müsste der Baumarkt nun zusätzlich zum neuen Parkett grundsätzlich auch das erneute Verlegen zahlen. (EuGH-Rechts­sachen C-65/09 und C-87/09). Anwalt Huhn rät Baustofflieferanten, die Risiken zeit­lich zu limitierten: „Zwar bleibt eine Prüfung dem Einzelfall vorbehalten, jedoch ist es überlegenswert, die Gewährleistungsfrist im zulässigen Rahmen zu verkürzen.“ Huhn hält es in bestimmten Konstellationen auch für möglich und sinnvoll, die Mängelrechte des Auftraggebers in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) im Rahmen des Zulässigen zu beschränken.

 Huhn empfiehlt auch Rahmenvereinbarungen mit den Lieferanten, die regeln, wie in Regress-Fällen vorgegangen wird und wie die entsprechenden Kosten verteilt werden. Ansonsten könnten die Lieferanten eine Mithaftung mit Hinweis auf die sofortige Prüf- und Rügepflicht des Handelsgesetzbuches (HGB) bestreiten. Danach muss die Ware bei Lieferung unverzüglich auf Mängel geprüft werden, damit Ansprüche geltend gemacht werden können.

Huhn rät Baustofflieferanten zudem dringend, in Zukunft auch selbst sicherzustellen, dass Mangelrügen ihrer Kunden unbedingt und unverzüglich nachgegangen wird, um die Nachbesserungsfrist nicht ungenutzt verstreichen zu lassen.

siehe auch für zusätzliche Informationen:

ausgewählte weitere Meldungen:

Impressum | Datenschutz © 1997-2024 BauSites GmbH