Handwerker kann Mängelbeseitigung nicht wegen zu hoher Kosten verweigern
(11.1.2006) Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechte von privaten Bauherren gestärkt. Nach einer BGH-Entscheidung (Az.: VII ZR 64/04 vom 10.11.2005) können sich Bauunternehmer und Handwerker nicht mehr einfach durch eine Kürzung der Rechnungssumme von Mängeln am Bauwerk "freikaufen", sondern sind vielmehr dazu verpflichtet, das Werk ordentlich herzustellen.
Der Bundesgerichtshof entschied, dass ein Nachbesserungsverlangen des Bauauftraggebers auch bei einem erheblichen Aufwand für die Mängelbeseitigung erfüllt werden muss, wenn ein objektiv berechtigtes Interesse des Auftraggebers an einer mangelfreien Vertragsleistung besteht. Die Nachbesserung durch den Bauunternehmer oder Handwerker könne in diesem Fall nicht wegen hoher Kosten der Mängelbeseitigung verweigert werden. Ausdrücklich wies der BGH darauf hin, dass sowohl das Preis-Leistungs-Verhältnis als auch das Verhältnis des Nachbesserungsaufwandes zu den zugehörigen Vertragspreisen für die Abwägung ohne Bedeutung sei.
Auftragnehmer können die Beseitigung eines Mangels verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordert (§633 Abs. 2 Satz 3 BGB und §13 Nr. 6 VOB/B). Nach Ansicht des BGH sei der Einwand der Unverhältnismäßigkeit aber nur dann gerechtfertigt, wenn das Bestehen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung im Verhältnis zu dem dafür erforderlichen Aufwand unter Abwägung aller Umstände ein Verstoß gegen Treu und Glauben darstelle.
"Mit diesem Urteil ruft der Bundesgerichtshof die zum Teil sehr auftragnehmerfreundliche Rechtsprechung zur Unverhältnismäßigkeit von Mängelbeseitigungen wieder zurück", erklärt Rechtsanwalt Dr. Kai H. Warnecke von Haus & Grund Deutschland. Zahlreiche Instanzgerichte waren zuletzt immer mehr dazu übergegangen, Pfusch am Bau im Ausgleich für einen geringen Minderungsbetrag zu tolerieren.
siehe auch:
- Bundesgerichtshof
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