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Fiskus repariert nicht mit

  • Beseitigung von Baumängeln ist keine außergewöhnliche Belastung

<!---->(30.12.2007) Für den Fall, dass einen Steuerzahler schwere, unvorhergesehene und unvermeidbare Schicksalsschläge treffen, hat der Staat im Steuerrecht das Instrument der so genannten außergewöhnlichen Belastung geschaffen - das heißt, dass der Betroffene seine Aufwendungen wenigstens bei der Steuererklärung absetzen kann und erfährt so eine Unterstützung durch die Gemeinschaft. Wie aber ist es, wenn jemand ein Haus gebaut hat und dabei vieles schief gegangen ist? Die höchstrichterliche Rechtsprechung winkt hier ab. (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen III B 37/05)

Der Fall: Mit ihrem Bauprojekt hatte eine Familie wirklich Pech. Schon nach vergleichsweise kurzer Zeit waren ein neues Dach, die Wiederherstellung des Abwasserkanals und der Terrasse fällig. Die Betroffenen führten das auf eklatante Baumängel zurück. Von dem beauftragten Unternehmen konnte man nichts mehr holen, da über dessen Vermögen das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet worden war. Also berief sich die Familie auf eine außergewöhnliche Belastung, verwies auf die gesundheitliche Gefährdung der Bewohner durch die Mängel und die Notwendigkeit einer Sanierung. Das Finanzamt sah es nicht so und zweifelte an der nötigen "Zwangsläufigkeit" der Aufwendungen.

Das Urteil: Der unglückliche Bauherr hatte keine Chance. Auch der Bundesfinanzhof sah in Baumängeln keine außergewöhnliche Belastung im Sinne des Gesetzes. Anders als bei Wasser- oder Unwetterschäden sei es "nicht als unüblich" zu betrachten, dass gelegentlich am Bau gepfuscht werde und dass beauftragte Firmen insolvent würden. Selbst im Falle einer Gesundheitsgefährdung komme hier kein besonderer steuerlicher Abzug für die Sanierung infrage.

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