Maßnahmen gegen Brände: Neue Regel für ArbeitsÂstätten
(17.2.2013) Mit Bekanntgabe der neuen Arbeitsstättenregel „Maßnahmen gegen BränÂde“ (ASR A2.2) müssen Unternehmen auch Brandrisiken in ihre Gefährdungsbeurteilung einbeziehen und Brandschutzmaßnahmen treffen. Dazu gehören insbesondere die BeÂachtung der Anforderungen an die Unterweisung von Beschäftigten und betrieblichen Brandschutzhelfern soÂwie die betriebliche Ausstattung mit Feuerlösch- und BrandmelÂdeeinrichtungen und deren Wartung und Prüfung. Darauf weisen der Bundesverband Brandschutz-Fachbetriebe e.V. (bvbf) und die Gütegemeinschaft Instandhaltung FeuÂerlöschgeräte e.V. (Gif) hin. Und Carsten Wege, Geschäftsführer des bvbf und der Gif, betont: „Wer sich an den Vorgaben der neuen ASR A2.2 orientiert, handelt auch weiÂterhin vorschriftsgemäß und kann sich im Haftungsfall entlasten.“
Es gilt, die betrieblich angemessenen technischen und organisatorischen BrandschutzÂmaßnahmen zu treffen, wobei bei der Ermittlung der Brandgefährdung zwischen norÂmaler und erhöhter Brandgefahr zu unterscheiden ist:
- Eine normale Brandgefahr wird in all jenen Bereichen angenommen, die mit einer Büronutzung vergleichbar sind.
- Eine erhöhte Brandgefahr gilt dagegen in allen Betrieben, wo leicht brennbare Stoffe zum Einsatz kommen oder für die Brandentstehung begünstigende UmÂstände herrschen. Hierzu wurde eine beispielhafte Liste mit betroffenen BeÂtriebsarten und Betriebsbereichen wie Verkauf, Handel, Lagerung, DienstleisÂtung, Industrie und Handwerk erstellt.
Darüber hinaus konkretisiert die ASR A 2.2 zum Beispiel besondere Regeln für die AnÂzahl der Feuerlöscher und die regelmäßige Unterweisung der Mitarbeiter auf Baustellen - und für Küchen gilt generell die erhöhte Brandgefährdung, so dass hier zusätzlich zur Grundausstattung Fettbrandlöscher für die BrandÂklasse F vorgesehen werden müsÂsen.
Bei der Grundausstattung mit Feuerlöschern können künftig nur noch Löschgeräte mit mindestens sechs Löschmitteleinheiten (LE) angerechnet werden, und Feuerlöscher müssen möglichst in maximal 20 Metern Wegstrecke erreichbar sein. Bei erhöhter Brandgefahr ist zudem die Bereitstellung zusätzlicher Feuerlöschtechnik - von tragbaÂren oder fahrbaren Kohlendioxid-, Schaum- oder Pulverlöschern bis hin zu WandhyÂdranten oder Löschanlagen - und Brandmeldetechnik im Einzelfall zu prüfen und ggf. bereitzustellen.
Teil der Belegschaft als Brandschutzhelfer
Die Beschäftigten sollen im Rahmen der jährlichen Arbeitsschutzunterweisungen mit den Maßnahmen gegen Entstehungsbrände und Explosionen sowie dem Verhalten im Gefahrenfall vertraut gemacht werden. Zusätzlich soll nun ein ausreichender Teil der Belegschaft fachkundig zum Brandschutzhelfer ausgebildet werden. Zu den UnterÂweisungsinhalten gehören ...
- die Grundzüge des vorbeugenden Brandschutzes,
- Kenntnisse über die betriebliche Brandschutzorganisation,
- die Funktions- und Wirkungsweise von Feuerlöscheinrichtungen (Feuerlöscher, Wandhydranten),
- die Gefahren durch Brände sowie
- das Verhalten im Brandfall.
Bei normaler Brandgefahr sollten mindestens fünf Prozent, in Arbeitsbereichen mit erhöhter Brandgefahr ein entsprechend höherer Prozentsatz der Beschäftigten geübt sein - so die Empfehlungen des bvbf und der Gif.
siehe auch für zusätzliche Informationen:
- Bundesverband Brandschutz-Fachbetriebe e.V. (bvbf)
- Gütegemeinschaft Instandhaltung Feuerlöschgeräte e.V. (Gif)
- „Nachhaltig löschen“ am Arbeitsplatz - eine Aktion des Bundesverbands Technischer Brandschutz (8.9.2021)
- Neues bvfa-Merkblatt: So finden Arbeitgeber den richtigen Feuerlöscher (12.2.2017)
- Kreislaufatemschutzgeräte nicht ohne umfassendes Dienstleistungskonzept (22.8.2014)
- Flammschutzmittel ohne Gift (5.11.2013)
- Neuerscheinung: „Rechtspraxis für Brandschutzplaner“ (27.9.2013)
- weitere Details...
ausgewählte weitere Meldungen:
- PV-Brandschutz: Ergebnisse vom TÜV- und Fraunhofer ISE-Workshop vom 24.1. (10.2.2013)
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- 17.800 Sprinkler: OpernTurm erhält Auszeichnung für hervorragenden Brandschutz (1.1.2013)
- bvfa-App „Feuerlöscher-Rechner“ und Positionspapier zur Arbeitsstättenrichtlinie A 2.2 (1.1.2013)
- Brandschutz-Fachbetriebe stellen sich einer strengen Qualitätskontrolle (6.7.2004)
siehe zudem:
- technischer Brandschutz, Arbeitsschutz und BauApps bei Baulinks
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