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Geänderte Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) für Aufzugsanlagen

(31.5.2015) Mit dem Inkrafttreten der neuen Betriebssicherheitsverordnung  als maß­gebende rechtliche Grundlage für Aufzugsanlagen müssen ab dem 1. Juni 2015 Betrei­ber geänderte gesetzliche Regelungen beachten - darauf weist aktuell der TÜV Rhein­land hin. Die neue Verordnung soll insbesonders die Sicherheit der Aufzugsnutzer ver­bessern. Beispielsweise ...

  • muss im Fahrkorb ein wirksames Zweiwege-Kommunikationssystem installiert sein, über das ein Notdienst ständig erreicht werden kann,
  • ist für jede Aufzugsanlage ein Notfallplan anzufertigen, der unter anderem alle wichtigen Angaben für die Befreiung eingeschlossener Personen umfasst,
  • sind Instandhaltungsmaßnahmen unter Berücksichtigung von Art und Intensität der Nutzung der Anlage zu treffen, und es
  • ist eine Plakette nach erfolgter Prüfung deutlich sichtbar und dauerhaft anzu­bringen.

Zwischenprüfungen und Hauptprüfungen

Weiterhin ist neu, dass Aufzugsanlagen vor der erstmaligen Inbetriebnahme von einer zugelassenen Überwachungsstelle zu prüfen sind. In den Folgejahren erfolgt die Prü­fung der Aufzugsanlage im laufenden Betrieb weiterhin jährlich und ebenfalls durch ei­ne zugelassene Überwachungsstelle. Die genauen Fristen für die wiederkehrenden Prü­fungen sind vom Betreiber unter Berücksichtigung der erforderlichen Instandhaltungs­maßnahmen festzulegen. Es findet im Wechsel eine Zwischenprüfung und eine Haupt­prüfung statt, die durch Sachverständige auszuführen ist. Zur Prüfung gehören auch alle aufzugsexternen Sicherheitseinrichtungen, die für die sichere Benutzung der Auf­zugsanlage erforderlich sind, wie Überdrucklüftungsanlage oder Notstromversorgung von Feuerwehraufzügen.

siehe auch für zusätzliche Informationen:

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