Bundestag: Tariftreuegesetz verabschiedet
(27.2.2026) Der Bundestag hat am 26. Februar 2026 über das geplante Tariftreuegesetz der Bundesregierung entschieden. Der Gesetzentwurf „zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes” (21/1941) sieht vor, dass öffentliche Aufträge des Bundes künftig nur noch an Unternehmen mit Tarifbindung vergeben werden. Somit müssen Unternehmen, die Aufträge des Bundes ausführen, ihren Arbeitnehmern tarifvertragliche Arbeitsbedingungen gewähren.
Mit dem Gesetz soll erreicht werden, dass tarifgebundene Unternehmen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen des Bundes keine Wettbewerbsnachteile mehr haben. Zudem zielt die Regelung darauf ab, den Wettbewerb über niedrigere Lohn- und Personalkosten zu begrenzen.
Das Tariftreuegesetz sieht Ausnahmen und Schwellenwerte vor, die den Anwendungsbereich einschränken. Vorgesehen ist, dass die Regelungen erst ab einem Auftragswert von 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer greifen. Lieferaufträge sowie Vergaben im Bereich der Bundeswehr sollen demnach ausgenommen sein.
Der federführende Ausschuss für Arbeit und Soziales nahm zuvor Änderungen am Entwurf vor. So wurde die Einbeziehung von Lieferdiensten gestrichen. Zudem ergänzte der Ausschuss Details zum Zertifizierungsverfahren, über das Unternehmen sich die Einhaltung der erforderlichen tariflichen Vorgaben bescheinigen lassen können.
Neu festgelegt wurde unter anderem, dass die Unternehmen die entsprechenden Unterlagen über das System der Rentenversicherung einreichen sollen.
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