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Insolvenzrechtsreform: Vorsatzanfechtung erschwert, „Fiskusprivileg“ vom Tisch


  

(12.3.2017) Die seit gut vier Jahren überfällige Gesetzesnovelle zur Reform des Insolvenzanfechtungsrechts wurde am 10. März vom Bundesrat verabschiedet. Zuvor hatte der Bundestag die Reform in zweiter und dritter Lesung beschlossen. „Ich bin froh, dass die Koalition dieses wichtige Gesetzesvorhaben nun doch noch im Laufe dieser Legislaturperiode verabschiedet hat. Schließlich hatten sich Union und SPD im Koalitionsvertrag von 2013 auf eine Reform des Anfechtungsrechts geeinigt“, erklärte z.B. der Hauptgeschäftsführer des Hauptverbandes der Deutschen Holzindustrie (HDH), Dirk-Uwe Klaas. Und auch Stefan Thurn, Präsident des Bundesverbandes Deutscher Baustoff-Fachhandel (BDB), freut sich: „Baupleiten werden damit für den Fachhandel, der die Baustoffe liefert und sich dabei auf Teil- oder Ratenzahlungen einlässt, nicht länger zum unkalkulierbaren Risiko. Die Praxis, die Insolvenzverwalter gegenüber Gläubigern bislang an den Tag gelegt haben, war schon lange ein Dorn im Auge“. Viel zu häufig hätten Insolvenzverwalter eingeräumte Zahlungserleichterungen im Nachhinein angefochten und das gezahlte Geld von Fachhändlern zurückverlangt.

Die Branche steckte bislang in einem Dilemma. Stefan Thurn erklärt die gängige Praxis so: „Wenn ein Baustoff-Fachhändler einem Bauunternehmer oder Handwerker Material geliefert hat und dieser nicht gleich zahlte, sondern Ratenzahlungen oder individuelle Zahlungskonditionen mit dem Fachhändler vereinbarte, konnte sich dies fatal auswirken. Denn wer sich als Fachhändler darauf eingelassen hat, konnte leicht Ärger mit dem Insolvenzverwalter bekommen. Dieser war nämlich berechtigt, bei einer Firmenpleite des Kunden sämtliche Geschäfte der vergangenen Jahre - im ärgsten Fall bis zu zehn Jahre zurück - anzufechten und das bereits geflossene Geld komplett zurückzufordern.“

Nach der Pleite eines Kunden seien Baustoff-Händler damit nicht nur auf unbezahlten Rechnungen sitzengeblieben. Besonders hart habe den Baustoff-Fachhandel getroffen, dass der Insolvenzverwalter auch noch Beträge zurückverlangen konnte, die der Kunde Jahre vor seiner Insolvenz für gelieferte Baustoffe gezahlt habe. „Das Geld, das der Fachhändler für das Baumaterial bereits erhalten und längst fest verplant hatte, war damit im schlimmsten Fall wieder weg. Oft drohte dabei dann auch dem Baustoff-Fachhändler der wirtschaftliche Ruin“, so Stefan Thurn. Bau-Pleiten hätten sich so „zu einem großen und unkalkulierbaren Risiko“ für den Fachhandel entwickelt.

Kulanz, die Händlern auf die Füße fällt

Es sind insbesondere Baustoff-Fachhändler, die beispielweise in langen Wintern von ihren Kunden - Bauunternehmen und Handwerkern - gefragt werden, ob sie ihnen mit Warenkrediten in der Refinanzierung entgegenkommen können. Wenn Händler dann Kulanz zeigen, kann/konnte ihnen dies später auf die Füße fällen und teuer zu stehen kommen. Denn der Insolvenzverwalter, der einen später insolvent werdenden Kunden betreut, konnte bislang die Kulanz als Indiz dafür werten, dass der Fachhändler von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit des Kunden gewusst habe. „Und dann hält der Konkursverwalter die Hand auf, um Geld zurückzufordern,“ weiß Stefan Thurn

BDB-Präsident Thurn spricht von „einem beachtlichen Ausmaß der Misere“: Bei nahezu jeder achten Insolvenz sei es in den vergangen Jahren zur Anfechtung gekommen. Durchschnittlich seien dabei rund 39.000 Euro zurückgefordert worden. Beim Baustoff-Fachhandel habe es sich dabei allerdings oft „um wesentlich höhere Summen gehandelt“.

Vorsatzanfechtung erschwert

Die jetzige Reform soll nun klarstellen, dass Gläubiger, die ihren Schuldnern Zahlungserleichterungen gewähren, davon ausgehen können, dass diese Tatsache alleine keine Vorsatzanfechtung mehr begründet. „Außerdem reduziert sich die Anfechtungsfrist von bislang zehn auf künftig vier Jahre. Das sind wirklich gute Nachrichten für unsere Unternehmen“, betont HDH-Hauptgeschäftsführer Klaas.

Arbeitnehmer profitieren auch

Auch Arbeitnehmer, denen für geleistete Arbeitsstunden Lohn zustehe, sollten nun besser davor geschützt, dass der Insolvenzverwalter bereits ausgezahlte Arbeitsentgelte zurückfordert. Künftig hätten sie ihr Geld sicher, wenn zwischen der Arbeitsleistung und der Lohnzahlung nicht mehr als drei Monate vergangen seien.

Verzögerung durch Streit um das „Fiskusprivileg“

Die Verzögerung des Gesetzgebungsverfahrens war vor allem dem Streit um das so genannte „Fiskusprivileg“ geschuldet. Dieses Privileg ermöglichte es Finanzämtern und Sozialkassen, sich gegenüber anderen Gläubigern einen Vorteil zu verschaffen. Die jetzige Reform schiebt dieser Praxis einen Riegel vor.

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