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Schornsteine und Feuerstellen vor Gericht


  

(27.2.2020) Nur wenige Beeinträchtigungen sind unangenehmer, als wenn Rauch aufs eigene Grundstück oder in Wohnräume dringt - zumal durch falsch eingestellte Abgasanlagen größte gesundheitliche Gefahren entstehen können. Deswegen gibt es in diesem Bereich strenge gesetzliche Vorschriften. Der LBS-Infodienst Recht und Steuern hat einige interessante Urteile deutscher Gerichte zu diesem Thema zusam­men­ge­tra­gen - von der Gestattung eines Kaminanschlusses innerhalb einer Eigentümergemeinschaft bis zu den Anforderungen an einen Holzofen.

Kehrpflicht für selten genutzte Kamine

Das Argument, ein Kamin werde nur höchst selten genutzt, bewahrt einen Immobilienbesitzer nicht vor der Kehrpflicht. Das musste ein Betroffener erfahren, der behauptete, den Kamin lediglich zwei bis drei Mal pro Jahr in Anspruch zu nehmen. Eine jährliche Reinigung hielt er deswegen für unnötig. Doch das Verwaltungsgericht Baden-Württemberg (Aktenzeichen 6 S 1089/07) sah das anders. Die Juristen bestätigten eine Zwangsgeldandrohung in Höhe von 500 Euro, falls der Mann den zuständigen Schornsteinmeister seine Anlage nicht prüfen und kehren lasse.

Eigentümer haftet bei fahrlässigem Umgang mit Asche seitens des Mieters

Mieter dürften sich im Regelfall darüber freuen, wenn ihnen eine Wohnung mit offenem Kamin zur Verfügung steht. Doch der Eigentümer geht damit ein gewisses Risiko ein: In einem konkreten Fall entsorgte ein Besucher des Mieters 20 Stunden alte Asche in einem Mülleimer - und verursachte dadurch einen Brandschaden. Das Amtsgericht Köln (Aktenzeichen 209 C 456/15) ging von einem fahrlässigen Verhalten aus, für das der Eigentümer hafte, denn er habe ja durch das Einrichten des Kamins auch eine erhöhte Betriebsgefahr geschaffen. Hier sei die Instandsetzungspflicht des Vermieters für das vermietete Objekt entscheidend.

Feuerstättenbescheid

Der „Segen“ für einen Kamin und dazugehörige Anlagen erfolgt durch den sogenannten „Feuerstättenbescheid“. Dabei handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der die Unbedenklichkeit der Einrichtung bestätigt - bzw. erforderliche Maßnahmen festlegt. Ein Immobilienbesitzer wurde dazu verpflichtet, Schornsteinfegerarbeiten künftig zweimal jährlich und nicht mehr nur einmal durchführen zu lassen. Der Betroffene war damit nicht einverstanden. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (Aktenzeichen 8 LB 165/12) entschied, eine solche Änderung im Feuerstättenbescheid könne nur nach einer konkreten Schau oder auf der Grundlage der Daten des Kehrbuchs erlassen werden. Die letzte Schau liege aber schon zwei Jahre zurück.

Seltene Beeinträchtigungen durch Rauch

Gelegentliche, höchst seltene Beeinträchtigungen durch den Rauch eines Kaminofens sind durch die Nachbarn hinzunehmen. Wenn ein Sachverständigengutachten nachweist, dass überhaupt nur in 2,9% aller vorstellbaren Windsituationen eine Geruchsbelästigung auftritt, dann kann man nach Überzeugung des Oberlandesgerichts Oldenburg (Aktenzeichen 2 U 13/99) nicht von einer gravierenden Störung sprechen. Weitere Maßnahmen wie bestimmte Betriebszeiten sind deswegen bei einer solchen Ausgangslage nicht nötig.

Offene Kamine versus Wohnungseigentümergemeinschaft

Offene Kamine sind gefragt. Es kommt deswegen durchaus vor, dass Wohnungseigentümer in einem Haus den Wunsch nach einem nachträglichen Einbau hegen und einen entsprechenden Antrag in der Versammlung stellen. Das Amtsgericht München (Aktenzeichen 485 C 14426/12) stellte in einem Urteil klar, es handle sich hier um eine bauliche Veränderung, der alle Eigentümer zustimmen müssen. Aus Gründen der Gleichbehandlung sei es auch nötig, dass alle Mitglieder der Gemeinschaft die Chance auf einen solchen Kaminzugang hätten bzw. ein Ausgleich für die fehlende Möglichkeit der Kaminnutzung gewährt werde.

Holzofen hinzunehmen

Letztlich ausschlaggebend für den Betrieb eines Holzofens ist die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen. Sind diese erfüllt, hat ein Nachbar, der sich belästigt fühlt, wenig Aussichten auf Abhilfe. Wenn sich der Betreiber des Ofens an die Vorschriften halte, so das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Aktenzeichen 1 A 10876/09), dann liege es am Nachbarn, darüber hinaus gehende Maßnahmen zu seinem Schutz zu ergreifen. Die gewünschte Anordnung zur Stilllegung könne man jedenfalls nicht erlassen.

DIY-Schornstein ohne Versicherungsschutz

Gerade weil von Schornsteinen und dazugehörigen Öfen eine so große Gefahr ausgehen kann, sollte man sich unbedingt von Fachleuten beraten lassen. Ein Hausbesitzer tat das nicht, baute eigenständig in seiner Küche einen Ofen ein, verlegte die Rohre selbst und ließ seine Arbeit am Ende auch nicht von Experten begutachten. Das Rohr überhitzte, es entstand ein Brand. Die Gebäudeversicherung musste nach Ansicht des Oberlandesgerichts Celle (Aktenzeichen 8 U 40/09) wegen grober Fahrlässigkeit des Hausbesitzers nicht haften.

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