Baulinks -> Redaktion  || < älter 2016/0344 jünger > >>|  

21,3 Mio. Euro: Bußgelder für's Sanitär-Kartell


  

(22.3.2016) Das Bundeskartellamt hat Bußgelder in einer Ge­samthöhe von rund 21,3 Mio. Euro wegen wettbewerbsbe­schränkender Vereinbarungen gegen neun Großhändler und einen persönlich Betroffenen aus der SHK-Branche verhängt. Den Unternehmen wird vorgeworfen, sich im Rahmen des Mittelstandskreises Nord­rhein-Westfalen über mehrere Jahre bei der Kalkulation ihrer Bruttopreislisten und ihrer Verkaufspreise abgestimmt zu haben.

als „Leitkalkulation“ bundesweit relevant

Laut den Ausführungen von Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, tagte ein sogenannter Kalkulationsausschuss mindestens viermal im Jahr. Dort wurden u.a. Bruttopreise, Einkaufskonditionen, Rabatte und andere aktuelle Entwicklungen ausge­tauscht. Auf dieser Basis erstellten die Mitglieder des Mittelstandskreises NRW zwar eigene Bruttopreislisten; durch die gemeinsame Kalkulationsbasis kam es jedoch zu einer Annäherung der Preise. Dies soll den Wettbewerb zwischen den Unternehmen deutlich beeinträchtigt haben. Gegenstand der abgestimmten Kalkulation, die für die Branche als Leitkalkulation auch bundesweit erhebliche Bedeutung hatte, waren min­destens 250.000 Produkte aus dem Sanitärbereich. Bei den Unternehmen handelt es sich um ...

  • Dekker & Detering Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG, Emden,
  • Elmer GmbH & Co. KG, Warendorf,
  • Heinrich Schmidt GmbH & Co. KG, Mönchengladbach,
  • J.W. Zander GmbH & Co. KG, Essen,
  • Kurt Pietsch GmbH & Co. KG, Ahaus,
  • Mosecker GmbH & Co. KG, Münster,
  • Otto Bechem & Co. KG, Essen,
  • Reinshagen & Schröder GmbH & Co. KG, Remscheid, und
  • Wiedemann GmbH & Co. KG, Sarstedt.

Das Verfahren gegen die AGS Verlag AG, Münster, wird wegen Insolvenz des Unter­nehmens eingestellt. Ermittlungen gegen ein weiteres Unternehmen werden derzeit noch fortgeführt. Einige der genannten Unternehmen nahmen zudem nicht im gesam­ten Zeitraum von 2005 bis 2013 an dem vorgeworfenen Verhalten teil.

Die Absprachen sollen auf die 1970er Jahre zurückgehen. Sie wurden von den Kartell­behörden zunächst nicht beanstandet. Mittelständische Unternehmen verfügten sei­nerzeit noch nicht über die technischen Möglichkeiten, für eine große Zahl von Pro­dukten eigene Preiskalkulationen zu erstellen und in Katalogen abdrucken zu lassen. Schon seit vielen Jahren sei diese technische Begründung aus den 1970er Jahren je­doch überholt und damit entfallen. Die Unternehmen wären verpflichtet gewesen, ihr kartellrechtswidriges Verhalten neu zu bewerten und abzustellen.

Bei der Festsetzung der Höhe der Bußgelder hat sich das Bundeskartellamt bußgeld­mildernd davon leiten lassen, dass es sich um Unternehmen handelt, die im Wettbe­werb zu deutlich größeren Marktteilnehmern stehen.

Alle Unternehmen haben bei der Aufklärung des Kartells mit dem Bundeskartellamt ko­operiert. Dies hat gemäß der Bonusregelung des Amtes zu einer Ermäßigung der Buß­gelder geführt.

Die Bußgelder sind rechtskräftig. Mit allen Unternehmen und dem persönlich Betroffe­nen wurde eine einvernehmliche Verfahrensbeendigung (sog. „Settlement“) erreicht.

siehe auch für zusätzliche Informationen:

Impressum | Datenschutz © 1997-2024 BauSites GmbH