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Die Gesetze von Balkonien

(1.5.2002) Nicht jeder hat einen schönen Garten, in den er sich zurückziehen kann, wenn es draußen wärmer wird. Vielen Menschen bleibt nur der Balkon zur Erholung unter freiem Himmel. Doch immer wieder gibt es Streit darüber, was man denn auf diesen paar Quadratmetern tun darf und was nicht. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS hat einige Gerichtsurteile zu diesem Thema gesammelt.

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Die Fälle:

  • Eine Mieterin wollte auf ihrem Balkon ungestört sein. Deswegen installierte sie dort eine Schiene, an der sie einen schweren Kunststoffvorhang aufhängte. Das Ziel war erreicht - kein Mensch hatte mehr Einblick in die Privatsphäre der Frau. Allerdings trat nun der Vermieter auf den Plan. Er verwahrte sich dagegen, dass der Balkon komplett mit einer solch hässlichen Konstruktion verhüllt werde. Eine solche Balkonverhüllung ist tatsächlich nicht gestattet. Das entschied das Amtsgericht Münster (Aktenzeichen 48 C 2357/01). Die Juristen wiesen die Mieterin darauf hin, dass sie ohne weiteres einen Sonnenschirm aufstellen könne. Das reiche als Sichtschutz absolut aus und sei im Gegensatz zum Vorhang üblich.
     
  • Auch der Eigentümer einer Dachterrasse erlitt vor dem Kadi eine Niederlage. Er hatte seine Blumenkästen nach außen gehängt, was nach Meinung der Nachbarn den Gesamteindruck des Hauses störte. Das Bayerische Oberste Landgericht in München wies ihn an, die Pflanzkästen wieder zu entfernen oder zumindest auf eine andere, weniger sichtbare Weise anzubringen (Aktenzeichen 2Z BR 20/01). Die einheitliche Gestaltung der Immobilie sei in diesem Fall wichtiger als das Sondernutzungsrecht des Eigentümers.
     
  • Erfolg dagegen hatte ein Pflanzenfreund, der eine Blumenampel auf seinem Balkon angebracht hatte. Das Amtsgericht Hannover gestattete ihm diese Verschönerung des häuslichen Umfelds (Aktenzeichen 538 C 9949/00). Der Vermieter müsse solch einen kleinen, unwesentlichen Eingriff dulden, entschied der Richter. Keinesfalls könne von einem vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache die Rede sein.

Die Rechtslage: Weder Wohnungseigentümer noch Mieter genießen auf ihrem Balkon völlige Freiheit - zumindest dann nicht, wenn sich die Nachbarn oder der Vermieter über gewisse bauliche Veränderungen oder andere Belästigungen beschweren. So darf zum Beispiel der optische Eindruck einer Wohnanlage nicht durch die Umbauten eines Einzelnen gestört werden. Rankgitter und Kletterpflanzen sind dagegen fast immer erlaubt, sofern sie die Substanz des Mauerwerks nicht beeinträchtigen. Auch Blumenkästen stellen in der Regel kein Problem dar. Der Balkonbesitzer muss allerdings darauf achten, dass keine Gefahr für Passanten oder Nachbarn entsteht. Auch ständig herabtropfendes Gießwasser und herabfallende Pflanzenteile können zu einem Verbot der Blumenkästen führen. Schließlich gilt es auch noch, die Tragfähigkeit eines Balkons nicht bis zum Letzten auszureizen. Bei schweren Pflanztrögen oder Übertöpfen kann das schnell der Fall sein.

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