Bundesregierung will das Handwerk zukunftsfest und europasicher machen
(29.5.2003; zuletzt upgedatet am 9.10.2019) Das Bundeskabinett hat am 28. Mai 2003 den Gesetzentwurf für eine "große Reform des Handwerksrechts" beschlossen. Der Entwurf ist ein wesentlicher Baustein der Agenda 2010. "Diese Reform bedeutet eine nachhaltige Modernisierung des Handwerksrechts", betonte Bundeswirtschaftsminister Wolfgang Clement vor Journalisten in Berlin.
Mit dem neuen Handwerksrecht sollen Wachstums- und Innovationschancen gehoben werden, denn die Nachfrage nach handwerklichen Dienstleistungen sei nach wie vor hoch, erinnerte Clement. Der Handlungsbedarf sei zudem groß und könne nur durch eine Strukturreform angegangen werden. "Mit dieser Reform werden mehr Existenzgründungen, mehr Beschäftigung und mehr Ausbildung im Handwerk möglich."
65 Handwerke werden vom Meisterzwang befreit
Von den 94 Handwerken, die heute unter Meistervorbehalt stehen, sollen 65 künftig ohne Meisterbrief geführt werden können. Bundesminister Clement stellte jedoch ausdrücklich fest, dass der Meisterbrief weiterhin seinen hohen Rang behalten wird: "Es geht uns auch ganz zentral darum, den großen Befähigungsnachweis für die Kernbereiche zukunftsfest zu machen. Er wird als Qualitätssiegel auch künftig eine große Bedeutung haben und als Wettbewerbsvorteil deutlicher als bisher zur Geltung kommen."
Nach der bisherigen Handwerksordnung ist der Meisterbrief die Voraussetzung für die Gründung oder Übernahme eines Handwerksbetriebes. Diese Regelung gilt zukünftig nur noch für gefahrgeneigte Bereiche. Das heißt: Handwerksgesellen können ohne Meisterbrief ein Unternehmen gründen, wenn bei den auszuführenden Tätigkeiten keine Gefahren für die Gesundheit oder das Leben von Menschen bestehen - in den so genannten "zulassungsfreien Handwerksgewerben". Insgesamt werden 65 der 94 Handwerksgewerbe zu den "zulassungsfreien Handwerksgewerben" gezählt, unter anderem Maler und Lackierer, Raumausstatter und Friseure (siehe "Anlage B" der Handwerksordnung). In diesen Handwerken kann der Meistertitel jedoch weiterhin freiwillig erworben werden.
Bei Handwerken, die Gefahren für Gesundheit oder Leben mit sich bringen können, ist der Meisterbrief nach wie vor Voraussetzung zur Gründung eines Handwerksbetriebes. Zu diesen so genannten "zulassungspflichtigen Handwerken" zählen beispielsweise Installateure sowie Mauerer und Betonbauer (siehe "Anlage A").
Gesellen in gefahrgeneigten Meisterhandwerken sollen künftig das Recht erhalten, einen Handwerksbetrieb zu führen, wenn sie ihr Handwerk zehn Jahre lang, davon fünf Jahre in leitender Funktion, ausgeübt haben.
Handwerksordnung europafest machen
Die Handwerksordnung will man zudem "europafest" machen, indem die bestehende Benachteiligung deutscher Handwerker gegenüber konkurrierenden Handwerkern aus den anderen EU-Staaten abgebaut wird. Handwerker aus anderen Staaten der Europäischen Union dürfen nämlich schon heute in Deutschland - ohne Meisterprüfung - einen Handwerksbetrieb führen, wenn sie ihr Handwerk in ihrem Heimatland in der Regel sechs Jahre lang selbstständig ausgeübt haben. Dieses Recht haben die inländischen Gesellen bislang nicht (so genannte Inländer-Diskriminierung).
Erleichterung von Existenzgründungen und Förderung von Kleinunternehmen
Ein zusätzliches Gesetz für eine Erleichterung von Existenzgründungen und Förderung von Kleinunternehmen stellt klar, dass einfache Tätigkeiten im Handwerk, die innerhalb von drei Monaten erlernbar sind, nicht zum Vorbehaltsbereich eines Vollhandwerks gehören und somit nicht die Ablegung einer Meisterprüfung voraussetzen.
"Einfache" Tätigkeiten durften seit jeher von jedermann ausgeübt werden. In der Praxis ergaben sich aber immer wieder Abgrenzungsschwierigkeiten mit langwierigen Auseinandersetzungen zwischen Gründern und Ordnungsämtern beziehungsweise Handwerkskammern, ob die geplante Tätigkeit ein freies Gewerbe darstellt oder ob sie dem Handwerk vorbehalten ist. Diese Unsicherheit führt oft zu erheblichen Anlaufschwierigkeiten. Mitunter bildet sie gar eine unüberwindliche Schwelle für kleine und kleinste Unternehmen oder Existenzgründer.
Außerdem werden Existenzgründerinnen und -gründer in den ersten vier Jahren ganz beziehungsweise gestuft von den Kammerbeiträgen freigestellt, wenn ihr Gewerbeertrag einen bestimmten Betrag nicht übersteigt. Voraussetzung hierfür ist, dass der Gewinn 25.000 Euro nicht übersteigt.
Update vom 9.10.2019: Wiedereinführung der Meisterpflicht für zwölf Handwerke
Das Bundeskabinett hat heute (9. Oktober 2019) beschlossen, die Meisterpflicht für zwölf Handwerke wieder einzuführen. Damit sollen Qualitäten und Qualifikationen im Handwerk gestärkt und die Strukturentwicklung im Handwerk sowie dessen Zukunft nachhaltig gesichert werden - siehe Beitrag vom 9.10.2019.
siehe auch:
- Bundesrat billigt Rückkehr der Meisterpflicht in 12 Berufen (3.1.2020)
- Wiedereinführung der Meisterpflicht für zwölf Handwerke (9.10.2019)
- Monopolkommission gegen Wiederausweitung des Meisterzwangs / der Meisterpflicht (24.1.2019)
- Baugewerbe begrüßt Bundesratsinitiative zur Wiedereinführung der Meisterpflicht (19.9.2018)
- Bundesvereinigung Bauwirtschaft identifiziert 3 große Baustellen in Deutschland (10.12.2017)
- weitere Details...
ausgewählte weitere Meldungen:
- ZDH zur geplanten Reform der Handwerksordnung: Irreparable Zerschlagung statt Modernisierung (31.5.2003)
- ZDB zur geplanten Reform der Handwerksordnung: Ignoranz der Bundesregierung nicht zu überbieten (31.5.2003)
- IG BAU unterstützt Reform des Handwerksrechts (29.5.2003)
- Baugewerbe lehnt Referentenentwurf zur Änderung der Handwerksordnung ab (26.4.2003)
- Zentralverband SHK sieht Chancen im selbstgemachten Konjunkturaufschwung (1.4.2003)
siehe zudem:
- Literatur / Bücher zum Thema "Handwerksordnung" bei Amazon.de
- "Hersteller-, Anbieter-, Industrie- und Verbraucher-Verbände" und "öffentliche Hand" auf Baulinks