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KfW-Förderung zum Einbruchschutz erweitert

(2.4.2019) Zum 1. April.2019 hat die KfW ihre Förderbedingungen zum Einbruchschutz im Programm „Einbruchschutz - Investitionszuschuss“ (455-E) angepasst. Das Merkblatt zu den förderfähigen Einbruchschutzmaßnahmen und die dazugehörige Anlage der Technischen Mindestanforderungen wurden überarbeitet. Demnach werden künftig auch Gefahrenwarnanlagen und Sicherheitstechnik in Smart Home-Anwendungen mit Einbruchmeldefunktion bezuschusst. Zudem gibt es nun eine Fachunternehmerbestätigung für den Zuschussempfänger.

Im Rahmen des Zuschussprogramms erhalten alle, die den Einbruchschutz in Wohnungen und Häusern verbessern, einen Zuschuss in Höhe von 10 bis 20% der förderfähigen Investitionskosten:

  • Bei Investitionen zwischen 500 und 1.000 Euro erhält man pro Antrag Zuschüsse in Höhe von 100 bis 200 Euro.
  • Übersteigen die förderfähigen Investitionskosten 1.000 Euro, fördert die KfW die ersten 1.000 Euro mit 20% und die restlichen Investitionskosten mit 10%.

Maximal sind Investitionen in Höhe von 15.000 Euro förderfähig. So ist es möglich, Zuschüsse in Höhe von maximal 1.600 Euro zu erhalten. Das Geld können sowohl Eigentümer als auch Mieter beantragen und es muss nicht zurückgezahlt werden.

„Die Investition in den Einbruchschutz lohnt sich, denn kommen die Einbrecher nicht schnell genug in die Wohnung, geben sie auf. Mit entsprechender Sicherungstechnik könnten somit noch mehr Einbrüche im Vorfeld verhindert werden“, erinnert Stephan Schmidt, Geschäftsführer des Fachverbandes Schloss- und Beschlagindustrie (FVSB).

Technische Mindestanforderungen

Die KfW-Anlage der Technischen Mindestanforderungen beschreibt die genauen technischen Anforderungen an die förderfähigen Maßnahmen. So müssen beispielsweise bei dem neu aufgenommenen Einbau von Gefahrenwarnanlagen sowie von Sicherheitstechnik in Smart Home-Anwendungen die Anforderungen der DIN VDE V 0826-1 erfüllt werden, und sie müssen die Einbruchmeldefunktion ohne Abweichung von der vorgenannten Norm aufweisen. Möchte man eine Förderung für einbruchhemmende Haus-, Wohnungs- und Nebeneingangstüren beantragen, müssen diese die Widerstandsklasse RC2 erfüllen oder - besser noch - der DIN EN 1627 gerecht werden.

Fachunternehmerbestätigung

Zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Merkblatts sowie der Technischen Mindestanforderungen und förderfähigen Maßnahmen sieht die KfW seit dem 1. April eine Fachunternehmerbestätigung vor. Diese kann sich der Zuschussempfänger zur eigenen Dokumentation vom Fachunternehmer ausstellen lassen. „Diese Bestätigung ist für die Antragsstellung zwar nicht zwingend erforderlich, gibt aber Sicherheit, dass alle Anforderungen tatsächlich eingehalten wurden. Denn Voraussetzung für die KfW-För­de­rung ist, dass sich der Antragssteller genau an die Vorgaben der Bank hält“, so Stephan Schmidt.

Um die Förderung in Anspruch nehmen zu können, ist es zudem notwendig, den Antrag vor dem Umbaubeginn bei der KfW zu stellen.

siehe auch für zusätzliche Informationen:

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