Maler- und Lackiererhandwerk zum Referentenentwurf zur Gefahrstoffverordnung
(26.8.2025) Der Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz veröffentlicht eine Stellungnahme zum neuen Referentenentwurf zur Änderung der Gefahrstoffverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Mit dem neuen Referentenentwurf sollen die EU-Richtlinie 2023/2668 sowie die EU-Asbestrichtlinie (2009/148/EG) bis zum 21. Dezember 2025 in deutsches Recht umgesetzt werden. Dazu muss die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) geändert werden.
Änderung der Gefahrstoffverordnung
- Der ausführende Betrieb muss in seiner Anzeige an die zuständige Behörde erweiterte Angaben machen.
- Der ausführende Betrieb muss sich „Abbrucharbeiten” behördlich genehmigen lassen. So muss dieser im Rahmen einer sechs Jahre gültigen, unternehmensbezogenen Anzeige eine behördliche Genehmigung einholen, wenn Abbrucharbeiten mit geringem oder mittlerem Asbest-Risiko durchführt werden.
Derzeit ist der Begriff der „Abbrucharbeiten” in der GefStoffV auslegungsoffen. So könnten routinemäßige Arbeiten im Bereich der funktionalen Instandhaltung, wie das Entfernen von Tapeten, als Abbruch von Teilflächen bewertet werden. Demnach müsste zukünftig jeder (sachkundige) Maler- und Lackiererbetrieb, der Renovierungsarbeiten an asbesthaltigen Bauteilen durchführt, zusätzlich zur unternehmensbezogenen Anzeige weitere Nachweise, u.a. zur personellen und sicherheitstechnischen Ausstattung erbringen, um eine entsprechende behördliche Genehmigung zu erhalten.
Kernaussagen der Stellungnahme
Nach Meinung des Bundesverbandes Farbe ist die Regelung unverhältnismäßig und unzumutbar. Da der Abbruch von Teilflächen auch im Rahmen der funktionalen Instandhaltung vorkommen kann, muss zumindest im technischen Regelwerk TRGS 519 klargestellt sein, dass dieser nicht als „Abbrucharbeit” gewertet wird. Andernfalls würde sich die Zahl der betroffenen Betriebe von den in der BMAS-Begründung genannten 1.165 Betrieben auf möglicherweise 220.000 Betriebe erhöhen.
Kritik an zusätzlichen Angaben, die Betriebe bei der unternehmensbezogenen Anzeige machen müssen:
Während bisher lediglich die Anzahl der fachkundigen Beschäftigten anzugeben war, muss ein Betrieb nun zusätzlich eine Auflistung der voraussichtlich eingesetzten Beschäftigten sowie Nachweise über deren Fachkunde und letzte arbeitsmedizinische Vorsorge erbringen. Sollte innerhalb der sechsjährigen Gültigkeit der Anzeige eine Mitarbeiterveränderung eine Neubeantragung der Genehmigung zur Folge haben, sei dieser bürokratische Aufwand für Betriebe nicht zu leisten. Lediglich eine Nachmeldung neuer Mitarbeiter sollte ausreichen.
Kritik an der Änderung in der Übergangsfrist für aufsichtführende Personen:
Betriebe, die derzeit über einen Sachkundigen verfügen, könnten die Fachkunde über innerbetriebliche Schulungen erbringen. Nach Schätzungen des Innungsverbandes, könnten nur 10 % aller Maler- und Lackiererbetriebe dies leisten. Die Mehrzahl der Betriebe müsste ihre aufsichtführenden Mitarbeiter mit externen Schulungsmaßnahmen weiterbilden. Dabei gibt es keine flächendeckenden Angebote, die eine praktische Schulung ermöglichen. Die geforderte Fachkunde wird bis Ende des Jahres nicht umzusetzen sein.
siehe auch für zusätzliche Informationen:
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siehe zudem:
- Farben, Stuck / Putz auf Baulinks
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