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Mieter muss zu langen Kaltwasservorlauf nicht hinnehmen

(8.8.2002) Erst warten, dann duschen: Ein zu langer Kaltwasservorlauf in Bad und Küche ist einem Mieter nicht dauerhaft zuzumuten. Wie der Infodienst Recht und Steuern der LBS mitteilt, besteht in einem solchen Fall ein Anspruch auf Mietminderung oder schlimmstenfalls sogar auf eine fristlose Kündigung. So hat es das Amtsgericht Köpenick entschieden. (Aktenzeichen 12 C 214/00)

Der Fall: Das Duschen war für den Bewohner einer Berliner Mietwohnung gar keine so einfache Angelegenheit. Bevor er sich mit warmem Wasser abbrausen konnte, musste er jeden Morgen zunächst einmal etwa zehn Liter kaltes Wasser durch den Hahn laufen lassen. Nach einiger Zeit wollte er das nicht mehr hinnehmen. Einerseits könne ihm die Wartezeit nicht zugemutet werden, meinte er. Andererseits steige damit auch sein Wasserverbrauch erheblich, was die Kosten erhöhe. Weil der Mieter mit dem Eigentümer der Wohnung keine Einigung erzielen konnte, landete der Fall vor dem Amtsgericht. Die Beweislage war eindeutig, weil eine Nachbarin jeden Morgen vor dem Duschen aus Sparsamkeit das kalte Wasser in einem Eimer aufgefangen hatte, um es später anderweitig zu verwenden.

Das Urteil: Es handle sich klar um einen erheblichen Mangel der Mietsache, entschied der zuständige Richter. Der Vorlauf von zehn Litern kaltem Wasser entspreche etwa dem Doppelten, was in einer normalen Mietwohnung zu erwarten und hinzunehmen sei. Deswegen dürfe der Mieter die monatliche Nettokaltmiete kürzen, im konkreten Fall sogar um zehn Prozent. Werde der Mangel vom Eigentümer langfristig nicht abgestellt, dann berechtige das sogar zu einer fristlosen Kündigung des Vertrages.

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