Baulinks -> Redaktion  || < älter 2012/1282 jünger > >>|  

Bei gewerblich genutzten Immobilien Pflicht zur Legionellenuntersuchung

BerkeDES UV dient zur Desinfektion von Trink- und Brauchwasser.
Ein System zur Vorbeu­gung gegen Legionellen: BerkeDES UV dient zur Desinfektion von Trink- und Brauchwasser. (Bild vergrößern)
  

(31.7.2012) Im November 2011 ist die neue Trinkwasserver­ordnung in Kraft getreten. Eine wesentliche Änderung betrifft die jährliche Untersuchungspflicht auf Legionellen für Gebäude, in denen Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öf­fentlichen Tätigkeit abgegeben wird - wozu auch die Vermie­tung von Wohnungen oder gewerblichen Flächen zählt, mit der Konsequenz, dass der Hauseigen­tümer als Vermieter das Trinkwasser im Gebäude auf Legionel­len untersuchen lassen muss.

Der Untersuchungspflicht unterliegen grundsätzlich öffentli­che Gebäude, Wohngebäude mit vermietetem Wohnraum, Geschäfts- und Bürogebäude, Ladengeschäfte, Industriege­bäude, Hotels, Schulen usw. Generell ausgenommen sind nur Ein- und Zweifamilienhäuser.

Für welche Trinkwasserinstallationen gilt die Untersuchungspflicht?

Zu untersuchen sind aber nur Trinkwassererwärmungsanlagen, die als „Großanlage“ gelten und in denen Duschen, Badewan­nen mit Handbrause bzw. Armaturen eingebaut sind, die das Trinkwasser „vernebeln“. Eine Großanlage liegt dabei vor, wenn ein zentraler Trinkwassererwärmer mit einem Inhalt über 400 Liter vorhan­den ist oder der Wasserinhalt der Warmwasser­leitung vom Speicher oder Durchflusswassererwärmer (Frisch­wasserstation) bis zur letzten Entnahmearmatur über 3 Liter beträgt.

Was wird überprüft und welcher Wert muss eingehalten werden?

Die neue Überprüfungspflicht betrifft nur Legionellen im Trinkwasser. Andere Wasserinhaltsstoffe wie Keime oder chemische Parameter, zum Beispiel Kupfer, Nitrat und Nitrit, werden in diesem Zusammenhang nicht untersucht. Der Grenzwert (technischer Maßnahmenwert) für die Legionellen beträgt 100 kolo­nienbildende Einheiten (KBE) pro 100 ml Trinkwasser. Das DVGW-Arbeitsblatt W 551 „Technische Maßnahmen zur Verminderung des Legionellenwachstums“ sieht folgende Bewertung der Messwerte mit den entsprechenden Maßnahmen vor:

Legionellenanzahl Bewertung Maßnahmen
unter 100 KBE / 100 ml keine / geringe nach­weisbare Kontamination Nachuntersuchungen jährlich bzw. alle 3 Jahre
über 100 KBE / 100 ml mittlere Kontamination Weitergehende Untersuchung bzw. mittelfristige Sanierung
über 1.000 KBE / 100 ml hohe Kontamination Sanierung erforderlich
über 10.000 KBE / 100 ml  extrem hohe Kontamination Gefahrenabwehr, Einleitung von Sofortmaßnahmen

Anforderungen an die Untersuchungen

Die oben angeführten Trinkwasserinstallationen sind mindestens einmal pro Jahr auf Veranlassung des Hauseigentümers auf Legionellen zu untersuchen. Sind dabei in drei aufeinanderfolgenden Jahren keine Beanstandungen festgestellt worden, kann das Gesundheitsamt auf Antrag auch längere Untersuchungsintervalle festlegen.

Die Probenahmen sowie deren Untersuchung dürfen nach §15 Abs. 4 TrinkwV nur von staatlich lizensierten Prüflaboratorien durchgeführt werden. Diese können einer Liste entnommen werden, die beim Gesundheitsamt abgerufen werden kann - siehe ga-datenbank.de.

Wo befinden sich die Probenahmestellen?

Die Probenahmestellen können vom zuständigen Gesundheits­amt festgelegt werden. Standardmäßig erfolgt die Probenahme in der Regel an folgenden Stellen:

  • in der Warmwasserleitung, Abgang nach dem Trinkwas­sererwärmer
  • in der Zirkulationsleitung, Eingang vor dem Trinkwasser­erwärmer
  • an der letzten Duscharmatur bei jedem Warmwasser­strang

Nach der Trinkwasserverordnung muss der Hauseigentümer das Vorhandensein geeigneter Probenahmestellen sicherstellen. Dafür bieten sich sogenannte „abflammbare“ Probenahme­armaturen an, die in die Warmwasser- und Zirkulationsleitung beim Trinkwassererwärmer eingebaut werden.

Ebenfalls wichtig: Der Hauseigentümer unterliegt definierten Mitteilungspflichten ge­genüber dem Gesundheitsamt. So muss das Gesundheitsamt mindestens vier Wochen vor der vorgesehenen erstmaligen Inbetriebnahme oder Wiederinbetriebnahme sowie vor baulichen bzw. betriebstechnischen Veränderungen der häuslichen Trinkwasse­anlage informiert werden. Innerhalb von drei Tagen muss eine Information erfolgen, wenn die Trinkwasseranlage stillgelegt wurde. Aktuell bestehende Trinkwasseranlagen (Großanlagen) sind unverzüglich dem Gesundheitsamt anzuzeigen.

Weitere Informationen zur Trinkwasserdesinfektion können per E-Mail an Berkefeld (inzwischen: Veolia Water Technologies) angefordert werden.

siehe auch für zusätzliche Informationen:

ausgewählte weitere Meldungen:

siehe zudem:


zurück ...
Übersicht News ...
Übersicht Broschüren ...

Impressum | Datenschutz © 1997-2024 BauSites GmbH