Bei gewerblich genutzten Immobilien Pflicht zur Legionellenuntersuchung
Ein System zur Vorbeugung gegen Legionellen: BerkeDES UV dient zur Desinfektion von Trink- und Brauchwasser. (Bild vergrößern)
(31.7.2012) Im November 2011 ist die neue Trinkwasserverordnung in Kraft getreten. Eine wesentliche Änderung betrifft die jährliche Untersuchungspflicht auf Legionellen für Gebäude, in denen Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird - wozu auch die Vermietung von Wohnungen oder gewerblichen Flächen zählt, mit der Konsequenz, dass der Hauseigentümer als Vermieter das Trinkwasser im Gebäude auf Legionellen untersuchen lassen muss.
Der Untersuchungspflicht unterliegen grundsätzlich öffentliche Gebäude, Wohngebäude mit vermietetem Wohnraum, Geschäfts- und Bürogebäude, Ladengeschäfte, Industriegebäude, Hotels, Schulen usw. Generell ausgenommen sind nur Ein- und Zweifamilienhäuser.
Für welche Trinkwasserinstallationen gilt die Untersuchungspflicht?
Zu untersuchen sind aber nur Trinkwassererwärmungsanlagen, die als „Großanlage“ gelten und in denen Duschen, Badewannen mit Handbrause bzw. Armaturen eingebaut sind, die das Trinkwasser „vernebeln“. Eine Großanlage liegt dabei vor, wenn ein zentraler Trinkwassererwärmer mit einem Inhalt über 400 Liter vorhanden ist oder der Wasserinhalt der Warmwasserleitung vom Speicher oder Durchflusswassererwärmer (Frischwasserstation) bis zur letzten Entnahmearmatur über 3 Liter beträgt.
Was wird überprüft und welcher Wert muss eingehalten werden?
Die
neue Überprüfungspflicht betrifft nur Legionellen im Trinkwasser. Andere
Wasserinhaltsstoffe wie Keime oder chemische Parameter, zum
Beispiel Kupfer, Nitrat und Nitrit, werden in diesem Zusammenhang
nicht untersucht. Der Grenzwert (technischer Maßnahmenwert) für die
Legionellen beträgt 100 kolonienbildende Einheiten (KBE) pro 100
ml Trinkwasser. Das DVGW-
Legionellenanzahl | Bewertung | Maßnahmen |
unter 100 KBE / 100 ml | keine / geringe nachweisbare Kontamination | Nachuntersuchungen jährlich bzw. alle 3 Jahre |
über 100 KBE / 100 ml | mittlere Kontamination | Weitergehende Untersuchung bzw. mittelfristige Sanierung |
über 1.000 KBE / 100 ml | hohe Kontamination | Sanierung erforderlich |
extrem hohe | Kontamination Gefahrenabwehr, Einleitung von Sofortmaßnahmen |
Anforderungen an die Untersuchungen
Die oben angeführten Trinkwasserinstallationen sind mindestens einmal pro Jahr auf Veranlassung des Hauseigentümers auf Legionellen zu untersuchen. Sind dabei in drei aufeinanderfolgenden Jahren keine Beanstandungen festgestellt worden, kann das Gesundheitsamt auf Antrag auch längere Untersuchungsintervalle festlegen.
Die Probenahmen sowie deren Untersuchung dürfen nach §15 Abs. 4 TrinkwV nur von staatlich lizensierten Prüflaboratorien durchgeführt werden. Diese können einer Liste entnommen werden, die beim Gesundheitsamt abgerufen werden kann - siehe ga-datenbank.de.
Wo befinden sich die Probenahmestellen?
Die Probenahmestellen können vom zuständigen Gesundheitsamt festgelegt werden. Standardmäßig erfolgt die Probenahme in der Regel an folgenden Stellen:
- in der Warmwasserleitung, Abgang nach dem Trinkwassererwärmer
- in der Zirkulationsleitung, Eingang vor dem Trinkwassererwärmer
- an der letzten Duscharmatur bei jedem Warmwasserstrang
Nach der Trinkwasserverordnung muss der Hauseigentümer das Vorhandensein geeigneter Probenahmestellen sicherstellen. Dafür bieten sich sogenannte „abflammbare“ Probenahmearmaturen an, die in die Warmwasser- und Zirkulationsleitung beim Trinkwassererwärmer eingebaut werden.
Ebenfalls wichtig: Der Hauseigentümer unterliegt definierten Mitteilungspflichten gegenüber dem Gesundheitsamt. So muss das Gesundheitsamt mindestens vier Wochen vor der vorgesehenen erstmaligen Inbetriebnahme oder Wiederinbetriebnahme sowie vor baulichen bzw. betriebstechnischen Veränderungen der häuslichen Trinkwasseanlage informiert werden. Innerhalb von drei Tagen muss eine Information erfolgen, wenn die Trinkwasseranlage stillgelegt wurde. Aktuell bestehende Trinkwasseranlagen (Großanlagen) sind unverzüglich dem Gesundheitsamt anzuzeigen.
Weitere Informationen zur Trinkwasserdesinfektion können per E-Mail an Berkefeld (inzwischen: Veolia Water Technologies) angefordert werden.
siehe auch für zusätzliche Informationen:
- Fachbeitrag zu den Leitsätzen der überarbeiteten Trinkwasserverordnung (14.2.2018)
- Bundesrat beschließt Novellierung der Trinkwasserverordnung -
zur Zufriedenheit der Immobilienverwalter (18.12.2017) - wasserschnelltest.de: Neuer Laborservice für Verbraucher (3.9.2013)
- Überarbeitete Trinkwasserverordnung: Was ist wann von wem zu tun? (10.1.2013)
- Mehr Sicherheit im Trinkwassersystem durch Zirkulationsventile (10.1.2013)
- weitere Details...
ausgewählte weitere Meldungen:
- Neue Fachbroschüre von Viega zum sicheren Erhalt der Trinkwassergüte (30.7.2012)
- VDI: Erhöhte Gefahren für Trinkwasser in der Ferienzeit (18.7.2012)
- Neue Probenahme-Ventile von Schell zur Legionellenuntersuchung nach TrinkwV (12.3.2012)
- Dezentrale Spülstation mit Hygiene+ Funktion und „elektronischem Nutzer“ (12.3.2012)
- trinkwasser-wissen.net von Blue Responsibility geht an den Start (12.3.2012)
- Umweltbundesamt-Leitfaden über gesundes Wasser aus Hausbrunnen (12.3.2012)
- Betreiber einer Gewerbeimmobilie haftet bei Legionellenbefall der Wassersysteme (21.2.2012)
- Neue Broschüre zum Trinkwasserschutz von Honeywell (9.1.2012)
- Umweltbundesamt: Änderungen der Trinkwasserverordnung für sichere Trinkwasserqualität in Gebäuden (1.11.2011)
siehe zudem:
- Trinkwasserhygiene, Wasseraufbereitung und Filter, Trinkwasserinstallation, Sanitärräume und Sanitärtechnik auf Baulinks
- Literatur / Bücher zu den Themen Trinkwasser, Sanitärtechnik bei Baubuch / Amazon.de