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Überarbeitete Trinkwasserverordnung: Was ist wann von wem zu tun?

(10.1.2013) Mitte Oktober 2012 wurde im Bundesrat die Zwei­te Verordnung zur Än­derung der Trinkwasserverordnung verabschiedet. Am 14. Dezember 2012 sind die Änderungen in Kraft getreten. Vor allem die Untersuchung von Großanlagen auf Le­gionellen ist vereinfacht worden. Für die meisten gilt jetzt beispielsweise eine 3-Jah­res-Frist. Lediglich bei öffentlichen Gebäuden „mit Patienten mit höherem Risiko für Krankenhausinfektionen“ bleibt es zwingend beim jährlichen Untersuchungsintervall. Außerdem sind SHK-Fachhandwerker künftig die ers­ten Ansprechpartner der Gebäu­dewirtschaft, wenn es in großen Trinkwasser-Installationen Probleme geben sollte - und nicht mehr automatisch das Gesundheitsamt.

In der Ersten Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung, die im November 2011 in Kraft getreten ist, wurden wichtige Begriffe interpretationsfreier definiert, kla­re Untersuchungs- und Anzeigepflichten hinsichtlich Legionellen eingeführt und die Rechte und Pflichten vor allem für die Betreiber von Trinkwasser-Installationen präzi­ser zugeordnet. Das erklärte Ziel dahinter war der Erhalt der Trinkwassergüte in allen „öffentlichen“ und „gewerblichen“ Trinkwasser-Installationen, sollte aber speziell die Gesundheitsämter und die Woh­nungswirtschaft schnell überfordern: Der Bundesver­band deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen ermittelte über zwei Millionen Anlagen, die zu melden und jährlich zu überprüfen gewesen wären. Realistisch war diese Aufgabe von den Betroffenen und den Behörden bis zum 31. Oktober 2012 nicht zu stemmen.

Definition von Großanlagen

Durch die erneute Novellierung der Trinkwasserverordnung ist unter anderem dieses Problem jetzt beseitigt: Angezeigt werden müssen Großanlagen im gewerblichen Be­reich künftig nur noch, wenn bei Legionellen „der technische Maßnahmenwert über­schritten wird“. Unter „gewerblichen“ Trinkwasser-Anlagen sind solche zu verstehen, aus denen regelmäßig auf selbständiger Basis und aus Gewinnerzielungsabsicht Wasser abgegeben wird (z.B. in vermieteten Objekten); als „technischer Maßnahmenwert“ gelten 100 Legionellen pro 100 ml. Außerdem wird klargestellt, dass beim Überschrei­ten des Technischen Maßnahmenwertes nicht primär von einer Gesundheitsgefährdung auszugehen ist, wie dies beispielsweise beim Fäkalbakterium E. coli der Fall ist.

Was Großanlagen sind, ist jetzt in der Trinkwasserverordnung ebenfalls klar beschrie­ben und so definiert, wie es bisher schon aus dem DVGW-Arbeitsblatt W 551 bekannt war. Als untersuchungspflichtige Großanlagen gelten also Anlagen in Gebäuden ...

  • mit einem Speicher / Durchflusserwärmer >400 l Inhalt
  • und/oder mit einem Rohrleitungsvolumen >3 l bis zur am weitesten entfernten Entnahmestelle (ohne Inhalt der Zirkulationsleitung)
  • und in denen Wasser vernebelt wird, z. B. in Duschen.

Ein- und Zweifamilienhäuser werden unabhängig von der Art der Nutzung (privat oder gewerblich) oder von den tatsächlichen Volumina von Speicher und Installation immer als Kleinanlage und damit als nicht untersuchungspflichtig betrachtet.

Unterschiedliche Beprobungsintervalle


 

Bei den Beprobungsintervallen auf Legionellen sind nach der novellierten Trinkwasserverordnung drei Typen von Trinkwas­ser-Anlagen zu unterscheiden:

  • Trinkwasser-Anlagen in gewerblich genutzten Objekten,
  • Trinkwasser-Anlagen in öffentlichen Gebäuden „mit Patienten mit höherem Risiko für Krankenhausinfektionen“ und
  • Trinkwasser-Anlagen in öffentlichen Gebäuden „ohne Patienten mit höherem Risiko für Krankenhausinfek­tionen“.

Bei gewerblicher Tätigkeit müssen die Objekte künftig im 3-Jahres-Rhythmus beprobt werden; die erste Beprobung hat bis zum 31. Dezember 2013 zu erfolgen. Bisher war eine jährliche Beprobung vorgesehen.

Bestehen bleibt die jährliche Beprobung hingegen bei öffentlichen Gebäuden „mit Pa­tienten mit höherem Risiko für Krankenhausinfektionen“. Dazu zählen beispielsweise Krankenhäuser, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Dialyseeinrichtungen oder andere Gebäude mit solchen Risikopatienten.

Bei öffentlichen Gebäuden „ohne Patienten mit höherem Risiko für Krankenhausinfek­tionen“ darf das Untersuchungsintervall vom Gesundheitsamt auf bis zu drei Jahre ausgedehnt werden, ...

  • wenn die jährliche Beprobung drei Mal hintereinander ohne Auffälligkeiten war,
  • wenn die Installation den „allgemein anerkannten Regeln der Technik“ entspricht und
  • wenn die Betriebsweise der Trinkwasser-Installation keine deutliche Änderung des Betriebes zum Untersuchungsintervall aufweist, wie beispielsweise groß­flächiger Leerstand.

Betreiber in der Pflicht

Fällt bei den Beprobungen etwas auf - dann ist jetzt der Betreiber der Trinkwasser-Installation „unverzüglich“ in der Pflicht, „ohne dass es einer Anordnung des Gesund­heitsamtes bedarf“. Als „Betreiber“ gilt nach dem Regelwerk „der Unternehmer oder der sonstige Inhaber“ der Trinkwasser-Installation.

Er hat bei Auffälligkeiten unverzüglich ...

  • „Untersuchungen zur Aufklärung der Ursachen durchzuführen oder durchführen zu lassen; diese Untersuchungen müssen eine Ortsbesichtigung sowie die Prü­fung der Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik einschließen,
  • eine Gefährdungsanalyse zu erstellen oder erstellen zu lassen und
  • die Maßnahmen durchzuführen oder durchführen zu lassen, die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher erforderlich sind“.

Außerdem muss der Betreiber dem Gesundheitsamt „unverzüglich die von ihm ergrif­fenen Maßnahmen mitteilen“.

Unterstützung findet der Betreiber der Anlage beim qualifizierten SHK-Fachhandwerk. Das gilt nämlich im Sinne der aktuellen Trinkwasserverordnung als „geeignete Stelle, an der sich der Verantwortliche fachlichen Rat holen“ soll. Dass diese Beratung zu den Ursachen der Kontamination (und wie man sie in den Griff bekommt) eine kostenpflich­tige Dienstleistung des Handwerkers ist, versteht sich von selber.

Als Basis für die in der Trinkwasserverordnung geforderten „Gefährdungsanalysen“ gelten die Tabellen 1a und 1b im DVGW-Arbeitsblatt W 551, in denen unter anderem bei höchster Gefährdung (> 10.000 Legionellen in 100 ml) sowohl eine direkte Gefah­renabwehr (wie Duschverbote) als auch eine kurzfristige Sanierung und entsprechen­de Nachuntersuchungen gefordert werden.

Grundsätzlich sind die betroffenen Verbraucher der Trinkwasser-Installation (z.B. Mie­ter) zu informieren, wenn in der Anlage zum Beispiel der technische Maßnahmenwert für Legionellen überschritten ist. Das Gesundheitsamt wird im gewerblichen Bereich nur noch bei Nichtbeachtung der Pflichten tätig, darf dann aber ersatzweise Maßnahmen auch direkt anordnen und kann bereits eine unterlassene Information über die ergrif­fenen Maßnahmen als Ordnungswidrigkeit ahnden.

Chance zur Optimierung

Die Zweite Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung baut für die Betreiber von Trinkwasser-Großanlagen zum einen viel Bürokratie ab: Die generelle Anzeige­pflicht von Großanlagen fällt ebenso weg wie die Übersendung von Untersuchungser­gebnissen ohne Auffälligkeiten an das Gesundheitsamt. Zum anderen eröffnet die Fristverlängerung bis Ende 2013 den Betreibern solcher Anlagen zusätzlich eine Chan­ce, erst einmal Probenahmestellen nachzurüsten und die Anlage auf den Stand der Technik zu bringen.

Mögliche Sofortmaßnahmen sind beispielsweise ...

  • Sicherstellung des Temperaturkollektivs 60°C am Speicherausgang und mindes­tens 55°C in allen Zirkulationssträngen,
  • gegebenenfalls Anheben der Temperatur im Speicher und Einbau von thermos­tatischen Zirkulationsregulierventilen, die im Bestand unter Umständen auf höhere Temperaturen als 60 °C eingestellt werden müssen und
  • die Anpassung zu großzügig bemessener Speicher an den tatsächlichen Bedarf.

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