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Infoschrift zur CE Kennzeichnung von Baudichtstoffen, verpflichtend ab dem 1. Juli 2014

(19.5.2014) Gemäß der europäischen Bauproduktenverordnung (BauPVO) müssen Bauprodukte, die von einer harmonisierten Norm erfasst sind, eine CE-Kennzeichnung tragen. Dies gilt auch für Fugendichtstoffe, deren Anwendung in den Geltungs­bereich der EN 15651 fällt. Über die wichtigsten Details dieser CE-Kennzeichnung hat die Deutsche Bauchemie für Anwender und Verarbeiter von Baudichtstoffen eine kompakte Kunden­information vorgelegt.

Die Informationsschrift erläutert zunächst die Gründe für die CE-Kennzeichnung von Fugendichtstoffen nach EN 15651, die ab dem 1. Juli 2014 verpflichtend ist. Dann folgt eine tabellari­sche Übersicht der von der CE-Kennzeichnungspflicht erfass­ten Baudichtstoffe - ausschlaggebend ist dabei der jeweilige Verwendungszweck innerhalb der EN 15651.

Grafisch anschaulich aufbereitet, werden im nächsten Abschnitt die Elemente einer vollständigen CE-Kennzeichnung beschrieben. Erläutert wird darüber hinaus eine zu­sätzliche Kennzeichnung, welche die Hersteller auch auf die bei Fugendichtstoffen üblichen Kleingebinde oder deren Umverpackung anbringen können.

Das nachfolgende Kapitel erläutert, welche wesentlichen Informationen der Leis­tungserklärung zu entnehmen sind, die der Produzent im Rahmen der CE-Kennzeich­nung bereitstellen muss. Angaben zur weiterführenden Literatur runden die Informa­tionsschrift ab. Sie liegt in deutscher und englischer Sprache vor und kann unter deutsche-bauchemie.de > Publikationen kostenlos heruntergeladen werden (direkter PDF-Download der deutschen Version).

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