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DMB: "Mieter müssen keine Kosten für Trinkwasseruntersuchung zahlen"

(9.11.2011) "Vermieter können die Kosten der seit 1. November 2011 vorgeschrie­benen Legionellen-Überprüfung nicht einfach auf ihre Mieter über die jährliche Betriebskostenabrechnung umlegen", stellte der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, klar und reagierte damit auf entgegengesetzte Behaup­tungen von Eigentümerverbänden. "Die von Vermieterseite vertretene Rechtsauffas­sung ist aus unserer Sicht falsch. Die Kosten der Trinkwasseruntersuchung muss der Vermieter selbst zahlen. Es gibt keine Rechtsgrundlage für eine Umlage dieser Kosten auf Mieter."

Legionellen unter einem Rasterelektronenmikroskop
Legionellen unter einem Rasterelektronenmikroskop

Seit dem 1. November 2011 schreibt die Trinkwasserverordnung Eigentümern verbind­lich vor, Wasserversorgungsanlagen einmal jährlich auf den Befall von Legionellen zu überprüfen. Betroffen sind Warmwasseraufbereitungsanlagen mit mehr als 400 Litern Inhalt oder Warmwasserleitungen mit mehr als 3 Litern Inhalt zwischen dem Trink­wassererwärmer und der Entnahmestelle. Nicht betroffen von dieser Neuregelung sind Ein- und Zweifamilienhäuser - siehe auch Beitrag "Änderungen der Trinkwasser­verordnung für sichere Trinkwasserqualität in Gebäuden" vom 1.11.2011.

In der Trinkwasserverordnung ist die Kostenfrage der Legionellen-Überprüfung, schätzungsweise 150 bis 250 Euro pro Haus, nicht geregelt. Als Betriebskosten dürfen diese Kosten nur abgerechnet werden, wenn sie ausdrücklich in der Betriebs­kosten­verordnung genannt werden. Hiernach sind die Kosten der Wasserversorgung grundsätzlich umlagefähige Betriebskosten. Dazu gehören aber neben den reinen Wasserkosten ausdrücklich nur die Kosten der hauseigenen Wasseranlage (eigener Brunnen), nicht aber Kosten für eine Wasseranlage, die an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen ist.

Siebenkotten: "Weder die Trinkwasser- noch die Betriebskostenverordnung erlauben die Weitergabe der Kosten an Mieter. Ohne eine entsprechende Rechtsgrundlage dürfen die Kosten nicht in die Betriebskostenabrechnung eingestellt werden. Geschieht dies doch, sollten Mieter die Zahlung verweigern und den örtlichen Mieterverein einschalten."

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