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Kein Rechtsweg bei mangelhafter Schwarzarbeit

(11.8.2013) Wer einen Handwerker „schwarz“ beauftragt - also bei der Beauftragung die Abmachung trifft, dass „ohne Rechnung“ gearbeitet wird -, handelt am Rechts­staat vorbei. Erweist sich die erbrachte Leistung dann als mangelhaft, kann eine Man­gelbeseitigung nicht eingefordert werden. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 1. August 2013 macht deutlich, dass sich Schwarzarbeit nicht lohnt.

Seit dem 1. August 2004 gilt das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und ille­galen Beschäftigung - siehe Baulinks-Beitrag „Gesetz zur Bekämpfung illegaler Be­schäftigung tritt in Kraft“ vom 31.7.2004. Sieben Jahre später fällt nun der Bundesge­richtshof zu diesem Gesetz erstmalig eine Entscheidung, die dem Fachhandwerk deut­lich den Rücken stärkt. Die Essenz:

  • Wer sich als Kunde auf Billigheimer und deren Leistungspfusch einlässt, geht bereits ein hohes Qualitätsrisiko ein.
  • Wird die Arbeit zudem ohne Rechnung (und Zahlung von Mehrwertsteuer) ge­leistet, um es noch billiger zu machen, dann geht es nicht allein um Steuer­hinterziehung.
  • Haben sich Auftraggeber und -nehmer auf diese illegale Weise abgesprochen, wertet der Rechtsstaat den Werkvertrag so, als ob er gar nicht zustande ge­kommen wäre.
  • Ein Mängelhaftungsanspruch lässt sich dann gerichtlich nicht mehr durchsetzen.

Der Fall: Für Pflasterarbeiten auf einem Grundstück hatte ein Handwerker mit der Auftraggeberin einen Werklohn von 1.800 Euro vereinbart, der in bar, ohne Rechnung und ohne Abführung von Umsatzsteuer gezahlt werden sollte.

Da das Pflaster keine ausreichende Festigkeit zeigte, kam es zum Rechtsstreit. Das Landgericht hatte den Handwerker, der sich trotz Aufforderung und Fristsetzung weigerte, Mängel zu beseitigen, unter anderem zur Zahlung eines Kostenvorschusses von rund 6.100 Euro verurteilt. Diesen vertraglichen Anspruch verneinte der Bundes­gerichtshof in Karlsruhe mit seiner jetzigen Entscheidung (Aktenzeichen VII ZR 6/13). Ob daneben Bereicherungs- oder Schadenersatzansprüche bestehen, sei im Einzelfall durch die Instanzgerichte zu klären.

Schwarzarbeit bringt große Risiken

Durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes sieht sich das Fachhandwerk be­stätigt. Elmar Esser, Hauptgeschäftsführer im Zentralverband Sanitär Heizung Klima, beispielsweise erklärt die breite Zustimmung innerhalb der Handwerksorganisation: „Unsere Eckring-Betriebe werden durch das Urteil gestärkt. Sie können dem Kunden deutlich machen, dass nicht der Preis allein entscheiden sollte, sondern der Umfang an Leistungen. Es lohnt sich nach wie vor, den Handwerksbetrieb seines Vertrauens um Rat zu fragen. Wer anderes als der organisierte Innungsbetrieb hat das entschei­dende Know-how? Schwarzarbeit lohnt sich erst recht nicht, weil große Risiken damit verbunden sind.“

Das Urteil, das der Bundesgerichtshof erstmalig in Sachen Schwarzarbeit gefällt hat, hat (nicht nur) für Elmar Esser Signalwirkung: „Der Rechtsstaat lässt einen Steuer­hinterzieher, der Schwarzarbeit begünstigt, demonstrativ im Regen stehen. Denn Schwarzarbeit wäre ohne Risiko, wenn Auftraggeber und -nehmer vertragliche An­sprüche zustehen würden.“

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