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Der lange Weg des Energieausweises

(30.4.2011 zuletzt geändert/ergänzt) Das Europäische Parlament hat am 18. Mai 2010 die neue Richtlinie zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD, Energy Performance of Buildings Directive) verabschiedet. Wenige Wochen später wurde die novellierte Richtlinie im EU-Amtsblatt veröffentlicht und trat dann in Kraft. Die EU-Länder, unter anderem Deutschland, hatten dann zwei Jahre Zeit - also bis 2012 - die Vorgaben der EU-Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.

Die Novellierung der EU-Gebäuderichtlinie versteht sich als wichtiger Beitrag zur Erreichung der Energie- und Klimaschutzziele der EU. Die wichtigsten Erweiteren der EPBD sind:

  1. Die EU-Richtlinie schreibt vor, dass der Energiekennwert in kommerziellen Verkaufs- oder Vermietungsanzeigen künftig veröffentlicht werden muss. Wie bisher auch schon, muss Kauf- oder Mietinteressenten der Energieausweis zur Einsichtnahme vorgelegt werden. Neu ist, dass nach Abschluss eines Kauf- oder Mietvertrages Käufern bzw. Mietern der Energieausweis der Immobilie ausgehändigt werden muss.
     
  2. Ein Energieausweis muss zukünftig außerdem zwei Maßnahmenpakete mit Hinweisen zur Umsetzung enthalten:
    • eines für eine umfassende energetische Sanierung und
    • eines für eine Modernisierung von einzelnen Bauteilen.
        
  3. Alle Mitgliedsstaaten müssen ein unabhängiges Kontrollsystem für Energieausweise etablieren. Dieses Kontrollsystem kann auch von unabhängigen Institutionen übernommen werden und muss Stichproben der ausgestellten Energieausweise beinhalten. Auf Nachfrage müssen Energieausweise entsprechenden Behörden zugänglich gemacht werden.
     
  4. Die Mitgliedsstaaten sollen sicherstellen, dass Energieausweise in unabhängiger Weise von qualifizierten und/oder zugelassenen Experten ausgestellt werden. Zudem soll jedes europäische Land eine regelmäßig aktualisierte Liste von Energieausweisaustellern der Öffentlichkeit zugänglich machen.
     
  5. Auch die Aushangpflicht für Energieausweise wird in der EPBD Richtlinie erweitert. Zukünftig muss der Energieausweis in allen öffentlichen Gebäuden mit regelmäßigem Publikumsverkehr ausgehängt werden, sofern die Nutzflächen größer als 500 m² (bisher: 1000 m²) sind. Ab spätestens 2015 gilt dies auch für öffentliche Gebäude ab 250 m².
     
  6. Ab 2021 sollen die Mitgliedsstaaten sicherstellen, dass alle Neubauten als Niedrigstenergiehäuser ("nearly zero-energy building") errichtet werden. Bei Niedrigstenergiehäusern liegt der Energiebedarf fast bei Null. Diesem Standard müssen ab 2019 zudem alle neuen Gebäude entsprechen, die von öffentlichen Einrichtungen genutzt bzw. erworben werden. Ausnahmen können nur gemacht werden, wenn die Maßnahme ökonomisch oder technisch nicht sinnvoll ist.
      
  7. Wenn Gebäude einer umfassenden Sanierung unterzogen werden, müssen alle Gebäude (vorher nur Gebäude über 1000 m² Nutzfläche) oder Gebäudeteile Mindestanforderungen erfüllen. Diese energetischen Mindestanforderungen werden von den jeweiligen Mitgliedsstaaten festgelegt. Diese Anforderung ist in Deutschland bereits durch die EnEV erfüllt.

"Nach unserer ersten Einschätzung ist die Erfüllung dieser Anforderungen technisch und wirtschaftlich machbar", erklärt Stephan Kohler, Vorsitzender der dena-Geschäftsführung. Um die Umsetzbarkeit der Novelle in Deutschland zu prüfen und Niedrigstenergiestandards zu entwickeln, plant die dena in Zusammenarbeit mit dem Bundesbauministerium ein Pilotprojekt durchzuführen.

zur Erinnerung:

Der Energieausweis ist das Resultat der "Europäischen Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden", kurz "EU-Richtlinie" genannt. Sie sollte eigentlich Anfang 2006 in allen 24 EU-Mitgliedsstaaten umgesetzt sein. Ziel der Richtlinie ist auf lange Sicht die Energieeinsparung, denn Anfang des 21. Jahrhundert wurden rund 40 Prozent der EU-weit verbrauchten Energie für die Heizung von Gebäuden benötigt. Hausbesitzer sollen deshalb in Zukunft für ihr Haus einen Energiepass beantragen, in dem der Jahresenergiebedarf des Hauses individuell berechnet und ausgewiesen wird.

  • Potenzielle Hauskäufer und Mieter bekommen damit einen Richtwert über die zu erwartenden Energiekosten bei einem bestimmten Objekt.
  • Hauseigentümern bietet der Energiepass Anreize für die energetische Sanierung der eigenen vier Wände: Wer ein energiesparendes Haus hat, der muss weniger fürs Heizen bezahlen, und kann beim Verkauf mehr erlösen als für eine Energieschleuder.

In Deutschland wurden die gesetzlichen Grundlagen für die Einführung des Energiepasses mit der Novellierung des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) gelegt. Nun fehlten nur noch die Ausführungsbestimmungen und Richtlinien für den Energiepass. Sie sollten mal bis zum 1. Januar 2006 vorliegen und in Kraft getreten sein. Wegen der Bundestagswahlen und der langwierigen Koalitionsverhandlungen wurde dieser Termin allerdings zunächst bis ins späte Frühjahr 2006 und schließlich bis Ende 2007 verschoben. Immerhin haben Bundesbauminister Wolfgang Tiefensee und Bundeswirtschaftsminister Michael Glos aber am 7. April 2006 den gemeinsamen Vorschlag zur Novellierung der Energieeinsparverordnung in die Abstimmung innerhalb der Bundesregierung gegeben. Demnach sollen Eigentümer und Vermieter ein Optionsrecht erhalten, indem sie zwischen ...

  • dem ingenieurtechnisch berechneten Energieausweis auf der Grundlage des Energiebedarfs ("Bedarfspass") und
  • dem Energieausweis auf der Grundlage des tatsächlichen Energieverbrauchs ("Verbrauchspass") wählen dürfen.


Grafik: Initiativkreis Erdgas & Umwelt

Aber was hätten wir für eine Regierung, wenn eine Einigung nicht auch Widerspruch hervorrufen würde: Mitte Juni 2006 - immerhin mehr als 2 Monate nach Vorstellung des Optionsmodells - monierte Umweltminister Sigmar Gabriel in einem Brief an die beiden Kollegen, ihr Ansatz sei "zur Bewertung der Gesamteffizienz eines Gebäudes völlig ungeeignet".

Ergänzung vom 6.2.2011: Im Rahmen einer Evaluation im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) wurde festgestellt, dass nur 29 Prozent der geprüften Bedarfsausweise den Energiebedarf annähernd zutreffend darstellen. Bei Verbrauchsausweisen hingegen lagen mit 66 Prozent mehr als doppelt so viele innerhalb der zulässigen Toleranz. Die Forscher stellten fest, dass die Fehleranfälligkeit beim Bedarfsausweis wesentlich höher sei - siehe den ganzen Beitrag "Studie: Verbrauchsausweis ist verbraucherfreundlicher als Bedarfsausweis" vom 6.2.2011.

Koalition findet im Oktober 2006 einen Kompromiss

Am 24. Oktober 2006 haben sich die Fraktionsvorsitzenden der Koalition über Eckpunkte der Novelle der Energieeinsparverordnung geeinigt. Bis zuletzt wurde über die Grenzen von Bedarfs- und Verbrauchsausweisen gestritten. Dann kam auf Basis einer Vorlage von Bundesumweltminister Sigmar Gabriel der Durchbruch. Im Oktober 2006 vorgeschlagen und am 25.4.2007 von der Bundesregierung bestätigt wurden zunächst(!) folgende Regelungen:

  • Eigentümer und Vermieter von Wohngebäuden mit mehr als vier Wohneinheiten können wählen, ob sie den Energieausweis auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs oder des tatsächlichen Energieverbrauchs verwenden.
  • Das Gleiche gilt für Wohngebäude mit bis zu vier Wohnungen, wenn sie entsprechend dem Standard der 1977 erlassenen Wärmeschutzverordnung errichtet oder später auf diesen Standard gebracht worden sind.
  • Der Bedarfsausweis soll nur für Wohngebäude (mit bis zu vier Wohnungen) aus der Zeit vor der Wärmeschutzverordnung von 1977, die dieses Anforderungsniveau nicht erreichen, vorgeschrieben werden.
  • Für Nichtwohngebäude sollen beide Varianten generell erlaubt werden.

Für Wohngebäude die bis 1965 fertig gestellt wurden, wird der Energieausweis am 1. Januar 2008 Pflicht, für jüngere Wohngebäude am 1. Juli 2008 und für Nichtwohngebäude am 1. Januar 2009. Zur Kostenbegrenzung darf auf Pauschalen und fachlich gesicherte Erfahrungswerte zurückgegriffen werden. Auch eine Begehung des Gebäudes durch einen Gutachter ist nicht vorgeschrieben, kann aber im Einzelfall erforderlich sein. Der Eigentümer kann Angaben und Nachweise zum Gebäude zur Verfügung stellen.

Tiefensee ging zumindest 2006 davon aus, dass sich mittelfristig in Deutschland etwa 100.000 bis 150.000 Menschen mit dem Ausstellen von Energieausweisen beschäftigen werden. Er erwartet, dass jährlich für rund 900.000 Gebäude Energieausweise ausgestellt werden müssen, davon würden etwa 300.000 der Bedarfsausweispflicht unterliegen. Allerdings war der Bauminister zuversichtlich, dass sich deutlich mehr Gebäudeeigentümer für den bedarfsorientierten Energieausweis entscheiden werden. Fest stehe, dass beide Ausweisvarianten projektspezifische Modernisierungsvorschläge enthalten müssen.

Gefragt nach Kosten nannte Tiefensee im Oktober 2006 ...

  • für den Verbrauchsausweis Kosten im Minimum von rund 40 bis 60 Euro und
  • für den Bedarfsausweis von 80 bis 120 Euro.

Diese Angaben werden seit einiger Zeit vom Bauministerium genannt. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass alle Vereinfachungen genutzt werden, Gebäudepläne vorhanden sind und die Eigentümer sich an der Datenaufnahme beteiligen. Die Kosten dürften deswegen wohl kaum den späteren Marktpreisen entsprechen, wenn man die haftungsrechtlichen Konsequenzen daraus bedenkt und die Energieausweise nicht vom Aussteller als Akquisitionsleistung subventioniert werden. Außerdem wäre bei den genannten Kosten eine Präsentation der Ergebnisse in einem Abschlussgespräch nicht möglich.

Energiepass-Bandtacho, Deutsche Energie-Agentur dena

Festgelegt wurde auch der Bandtacho für den Energieausweis (Bild oben: Energiepass-Bandtacho der Deutschen Energie-Agentur dena).

Bundesregierung beschließt am 25.4.2007 die Einführung von Energieausweisen

Die Bundesregierung hat nun am 25.4.2007 die gemeinsam von Bundesbauminister Wolfgang Tiefensee und Bundeswirtschaftsminister Michael Glos vorgelegte neue Energieeinsparverordnung (EnEV) beschlossen und einen Bericht zur Förderung der energetischen Gebäudesanierung beraten. Mit der EnEV wird die Einführung von Energieausweisen für den Gebäudebestand geregelt. Ab Anfang 2008 wird der Ausweis schrittweise eingeführt. Mieter und Käufer sollen damit einen klaren Überblick über die zu erwartenden Heiz- und Warmwasserkosten erhalten. Mit der EnEV wird die EG-Verordnung über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in nationales Recht endlich umgesetzt - was eigentlich bereits Anfang 2006 in allen 24 EU-Mitgliedsstaaten geschehen sein sollte (siehe Beitrag).

der erste Energieausweis ist da

Am 8.6.2007 hat der Bundesrat der EnEV mit mehreren Änderungen zugestimmt. Die Bundesregierung konnte alle Änderungen annehmen und zum 1. Oktober trat die novellierte Energieeinsparverordnung 2007 (EnEV) in Kraft. Damit wird der bundesweit einheitliche Energieausweis verpflichtend bei Vermietung und Verkauf eingeführt. Durch eine Übergangsfrist haben Eigentümer genug Zeit den Ausweis ausstellen zu lassen.

Der Energieausweis im Gebäudebestand


Grafik: Verband der Fenster- und Fassadenhersteller e.V.

Die ersten wichtigen Regeln der EnEV 2007(!) waren im Einzelnen (siehe auch Hinweise zur EnEV 2009 weiter unten):

  • Die Bedarfsausweispflicht für Wohngebäude mit weniger als 5 Wohneinheiten und Bauantrag vor dem 1. November 1977 (§17) wurde von der Länderkammer bestätigt. Um herauszufinden, welcher Energieausweis jeweils Pflicht wird, stellt die Fachzeitschrift Gebäude-Energieberater eine Auswahlhilfe bereit.
  • Allerdings wurde die Frist der Energieausweis-Wahlfreiheit bis zum 1. Oktober 2008 verlängert.
  • In §27 "Ausstellungsberechtigte für bestehende Gebäude" soll nach Auffassung des Bundesrats ergänzt werden, dass zur Erstellung von Energieausweisen und von Modernisierungsempfehlungen auch Personen berechtigt werden sollen, die nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften der Länder zur Unterzeichnung von bautechnischen Nachweisen des Wärmeschutzes oder der Energieeinsparung bei der Errichtung von Gebäuden berechtigt sind. Aus Regierungskreisen war aber schon vor der Bundesratssitzung zu hören, dass trotz der rechtlichen Problematik eines "gleitenden Verweises" auf Landesrecht dieser akzeptiert würde.
  • Auf Antrag des Bundeslandes Niedersachsen hat der Bundesrat der Ausschussempfehlung zugestimmt, den Ausstellerkreis auf Ausbaugewerke mit Zusatzausbildung zu erweitern.
  • Ergänzend zu §21 sollen auch Handwerksmeister und staatlich anerkannte oder geprüfte Techniker anderer als der in §21 Abs. 1 Nr. 4 genannten Fachrichtungen zur Ausweisausstellung für bestehende Wohngebäude berechtigt sein, die am 25. April 2007 eine Weiterbildung zum Energieberater des Handwerks abgeschlossen haben.
  • Der Bundesrat stimmte auch der vorgeschlagenen Bußgeldbewehrung für die Fälle zu, in denen ein Energieausweis von einer unberechtigten Person ausgestellt wird.
  • Der Bundesrat hat gemäß der Ausschussempfehlung beschlossen, in §29 "Übergangsfristen für Energieausweise und Aussteller" die Fristen für Energieausweise um sechs Monate zu verschieben. Die erste Ausweispflicht für Wohngebäude, die vor 1965 fertig gestellt worden sind, greift dann am 1. Juli 2008, die letzte am 1. Januar 2009, wie von der Wohnungswirtschaft gefordert. Für Nichtwohngebäude und "öffentlich zugängliche Dienstleistungsgebäude" ist als Starttermin der 1. Juli 2009 vorgesehen.
  • Der Aufforderung an die Bundesregierung, zukünftig mindestens 20% des Endenergiebedarfs über erneuerbare Energien vorzuschreiben sowie das Anforderungsniveau der EnEV beim Primärenergiebedarfskennwert und bei den Bauteilanforderungen um 30% abzusenken, wurde von der Länderkammer nicht zugestimmt.

EnEV 2009: Neue Regeln für Hausbesitzer und Bauherren

Am 1. Oktober 2009 tritt die novellierte Energieeinsparverordnung (EnEV) in Kraft. Dann werden die Anforderungen an die energetische Qualität von Neubauten und an die Modernisierung von Altbauten verschärft. Im Vergleich zur EnEV 2007 soll der Energiebedarf für Heizung und Warmwasser in Wohn- und Nichtwohngebäuden um durchschnittlich 30 Prozent sinken. Die Deutsche Energie-Agentur GmbH (dena) informiert über die wichtigsten Änderungen.

Für Bauherren und Eigentümer, die ihre Gebäude komplett oder teilweise sanieren oder neu bauen, gilt ab dem 1. Oktober 2009 (Bedingung ist Bauantragstellung nach dem 1. Oktober 2009):

  • Neubauten: Wird ein Haus neu gebaut, muss sein gesamter Jahresprimärenergiebedarf um 30 Prozent niedriger liegen als noch nach EnEV 2007 erforderlich. Dabei muss die Wärmedämmung der Gebäudehülle im Durchschnitt 15 Prozent effizienter sein als bisher.
  • Altbauten: Werden größere bauliche Maßnahmen an der Gebäudehülle durchgeführt - wie das Dämmen der Wände oder der Austausch von Fenstern - müssen die neuen Bauteile einen 30 Prozent besseren energetischen Wert erreichen als bisher gefordert. Alternativ kann der Haussanierer dafür sorgen, dass der Jahresprimärenergiebedarf des gesamten Gebäudes um 30 Prozent sinkt. Dafür müsste neben einer energieeffizienten Gebäudehülle eine moderne Heizungsanlage eingebaut werden.

Folgende Neuregelungen und Übergangsfristen gelten für alle Eigentümer ab dem 1. Oktober 2009:

  • Nachtstromspeicherheizungen: In Wohngebäuden mit mindestens sechs Wohneinheiten müssen Nachtstromspeicherheizungen, die älter als 30 Jahre sind, bis 2019 durch effizientere Geräte ersetzt werden. Ausnahme: Geräte, die nach 1990 eingebaut wurden, müssen erst 30 Jahre nach Einbau ausgetauscht werden.
  • Dachdämmung: Bis Ende 2011 muss die oberste begehbare Geschossdecke oder das Dach darüber eine Wärmedämmung erhalten.

Auch Eigentümer von älteren Gebäuden, die keine Modernisierung planen, müssen also teilweise ihre Gebäude energetisch aufbessern. "Diese energieeffizienten Maßnahmen sind wirtschaftlich und rechnen sich oft bereits nach kurzer Zeit", so dena-Bereichsleiter Thomas Kwapich. "Wer energieeffizient saniert oder neu baut, profitiert derzeit von niedrigen Zinsen und attraktiven staatlichen Förderungen."

Ausführende Fachbetriebe müssen zukünftig nach Abschluss der Arbeiten eine schriftliche Unternehmererklärung an den Gebäudeeigentümer abgeben und damit nachweisen, dass sie die neue EnEV bei der Sanierung eingehalten haben. Ein Fachbetrieb, der die Erklärung nicht oder falsch abgibt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einer Geldstrafe von bis zu 15.000 Euro rechnen.

EnEV 2014: Energieausweis und neue Energieeffizienzklassen

Am 1. Mai 2014 tritt die novellierte Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) in Kraft, von der Alt- und Neubauten betroffen sind. Außerdem sieht die neue EnEV signifikante Änderungen für Energieausweise vor.

Der Energieausweis für Gebäude wird verbessert. Die energetischen Kennwerte werden künftig nicht mehr nur auf einer Skala von grün bis rot dargestellt, sondern zusätzlich einer von neun Effizienzklassen zugeordnet. Ähnlich wie bei der Kennzeichnung von Elektro- und Haushaltsgeräten reicht die Skala von A+ (niedriger Energiebedarf/-verbrauch) bis H (hoher Energiebedarf/-verbrauch). Diese Zuordnung gilt für neu ausgestellte Ausweise. Bereits vorliegende Energieausweise ohne Angabe von Effizienzklassen behalten ihre Gültigkeit.

Verkäufer und Vermieter müssen den Energieausweis künftig zudem bei der Besichtigung vorlegen. Nach Abschluss des Vertrags muss der Ausweis dann unverzüglich an den Käufer bzw. Mieter übergeben werden - zumindest in Kopie. Die wichtigsten energetischen Kennwerte aus dem Energieausweis müssen außerdem schon in der Immobilienanzeige genannt werden, zum Beispiel der Jahres-Endenergiebedarf oder -verbrauch des Gebäudes. Wenn ein Energieausweis mit Energieeffizienzklasse vorliegt, muss auch die Effizienzklasse angegeben werden.

  • Für weitere Informationen siehe das EnEV-Magazin auf Baulinks.

Übrigens: Die Gesamtentwicklung des Bauens zeigt über Jahre - wie in der folgenden Graphik des Bundesverbandes für Wohnungslüftung e.V. dargestellt - steigende Anforderungen an das energiesparende Bauen.

Ab 1973, dem Jahr der Energiekrise, gab es erste konkrete Festlegungen an dichte Fenster und Gebäudefugen. Sie entwickelten sich danach schrittweise bis hin zu definierten n50-Werten in der Wärmeschutzverordnung 95, deren Einhaltung und Nachweis bei den Berechnungen des Wärmeschutznachweises in Verbindung mit Wohnungslüftungssystemen belohnt wurde. BlowerDoor Messungen entwickelten sich zum Qualitätsausweisen für die Bauherren und weitere Regularien der EnEV 2002 förderten die zunehmende Akzeptanz.

__________
*)  1977 trat die erste Wärmeschutzverordnung und 1978 die erste Heizungsanlagenverordnung in Kraft

Formulare / Vordrucke zum Energieausweis im PDF-Format (Stand 25.4.2007):

siehe auch für zusätzliche Informationen:

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