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Bauen im Bestand mit der EnEV 2007

(29.1.2008) Bauen im Bestand ist eine anspruchsvolle Aufgabe für alle am Bau Beteiligten. Maßnahmen wie Sanierungen, Modernisierungen, Instandsetzungen, Umbauten und Erweiterungsbauten machen zwischenzeitlich mehr als die Hälfte des Bauvolumens im Hochbau aus. Und sie sind oft weit mehr als eine reine Reparatur: Sie tragen zur Werterhaltung oder sogar zur Wertsteigerung der jeweiligen Objekte bei. Energetische Optimierungen führen zur Senkung der Energiekosten und leisten einen Beitrag zum Umweltschutz. Gerade im Bestand gibt es diesbezüglich große Potenziale.


Werden Maßnahmen im Bestand durchgeführt, so ist seit Februar 2002 die Energieeinsparverordnung (EnEV) anzuwenden. Die EnEV wurde zuletzt 2007 novelliert, um die europäische Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in deutsches Recht umzusetzen. Zwar waren weite Bereiche bereits abgedeckt, zur vollständigen Umsetzung wurden jedoch zusätzliche Aspekte in die Verordnung aufgenommen. Dies betrifft insbesondere Energieausweise für den Gebäudebestand, den Aushang von Energieausweisen in öffentlichen Gebäuden, die Berücksichtigung von Klimaanlagen und die Pflicht, bei Gebäuden mit einer Nutzfläche von über 1000 m² zu prüfen, inwieweit alternative Energiesysteme eingesetzt werden können. Neben strukturellen und begrifflichen Anpassungen ist die getrennte Betrachtung von Wohn- und Nichtwohngebäuden eine wesentliche Änderung. Seit 1. Oktober 2007 ist die neue EnEV gültig. Im Folgenden werden die Neuerungen, die sich aus der Überarbeitung der EnEV für das Bauen im Bestand ergeben, aufgeführt.

Anforderungen an zu errichtende Gebäude

Insgesamt wurde das Anforderungsniveau nicht verschärft. Für Wohngebäude sind nach §3, wie bisher auch, Höchstwerte für den Jahres-Primärenergiebedarf und den Transmissionswärmeverlust vorgegeben. Der Nachweis erfolgt über das Monatsbilanzverfahren nach DIN EN 832 in Verbindung mit DIN V 4108-6 und DIN V 4701-10 oder über das im Anhang der EnEV aufgeführte vereinfachte Verfahren. Wird ein Gebäude gekühlt, so sind die Anforderungen für Nichtwohngebäude entsprechend anzuwenden.

Neu sind die Regelungen für Nichtwohngebäude in §4. Nichtwohngebäude ersetzen die Kategorien ...

  • Gebäude mit normalen Innentemperaturen ohne Wohnnutzung und
  • Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen.

Hier darf der Wert des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes nicht überschritten werden. Weiterhin sind Höchstwerte für den Transmissionswärmetransferkoeffizienten festgelegt. Wird beim Transmissionswärmeverlust nur der winterliche Fall, d.h. der Wärmestrom von innen nach außen, berücksichtigt, so wird beim Transmissionswärmetransferkoeffizienten auch der sommerliche Fall (Kühlfall) mit einem Wärmestrom von außen nach innen erfasst. Der Jahres-Primärenergiebedarf für Nichtwohngebäude ist nach DIN V 18599-1 zu ermitteln.

Änderung von Gebäuden

Wie bereits bei der Vorgängerversion greift die Verordnung nicht bei einer reinen Nutzungsänderung ohne Änderungen von Außenbauteilen. Auch die Wahlfreiheit zwischen der Erfüllung von Bauteilanforderungen und der Einhaltung bestimmter Höchstwerte für das gesamte Gebäude ist weiterhin gegeben.

Nach §9 der EnEV sind bei Maßnahmen im Bestand für Wohngebäude Höchstwerte für den Jahres-Primärenergiebedarf und den Transmissionswärmeverlust einzuhalten. Für Nichtwohngebäude dürfen der Jahres-Primärenergiebedarf für ein entsprechendes Referenzgebäude sowie der Transmissionswärmetransfer-Koeffizient nicht überschritten werden. Sowohl für Wohngebäude als auch für Nichtwohngebäude dürfen, wie bislang auch, die Werte für Neubauten um 40% überschritten werden.

Neu sind die in §9 aufgeführten Vereinfachungen zur Anwendung in Bezug auf Abmessungen und energetische Kennwerte. Fehlen Angaben zu geometrischen Abmessungen von Gebäuden, dürfen diese geschätzt werden. Liegen energetische Kennwerte für bestehende Bauteile und Anlagensysteme nicht vor, dürfen gesicherte Erfahrungswerte für Bauteile und Anlagenkomponenten vergleichbarer Altersklassen verwendet werden.

Weiterhin Bestand hat das Bauteilverfahren. Die Anforderungen der Verordnung gelten als erfüllt, wenn entsprechende Grenzwerte für Bauteile im Anhang eingehalten werden. Die Liste der Maßnahmen wurde nicht verändert. Dasselbe gilt für die jeweiligen Grenzwerte.

Auch die aus der Vorgängerversion bekannte Bagatellgrenze besitzt weiterhin ihre Gültigkeit. Sollten weniger als 20% der jeweiligen Bauteilflächen gleicher Ausrichtung bzw. 20% der jeweiligen Bauteilfläche von der Maßnahme betroffen sein, so greifen die Anforderungen der EnEV nicht. Damit soll vermieden werden, dass die Anforderungen schon bei kleineren Reparaturen umzusetzen sind und dann der Anspruch der Wirtschaftlichkeit der Maßnahme nicht mehr erfüllt werden kann. vorher


vorher (Bild vergrößern)
 

nachher (Bild vergrößern)

Bei der Erweiterung von Gebäuden sind ab einer Grenze von 10 m² Gebäudenutzfläche bei Wohngebäuden bzw. Nettogrundfläche bei Nichtwohngebäuden für den neuen Gebäudeteil die jeweiligen Vorschriften für zu errichtende Gebäude zu beachten. Neu ist, dass sich die Angaben zu baulichen Erweiterungen nicht nur auf beheizte, sondern auch auf gekühlte Gebäude beziehen. Die Untergrenze wird als Fläche angegeben und nicht mehr als Volumen.

Nachweisverfahren für Altbauten

Das Bauteilverfahren wird weiterhin in der Mehrzahl der Fälle Anwendung finden. Dies gilt insbesondere bei Einzelmaßnahmen wie z.B. der energetischen Optimierung von Außenwänden oder dem Austausch von Fenstern. Aufgrund der Verpflichtung, auch für den Bestand in bestimmten Fällen Energieausweise zu erstellen, wird sicherlich eine gewisse Verlagerung zum vollständigen Nachweis stattfinden.

Wird ein vollständiger Nachweis geführt, sind sowohl für Wohngebäude als auch für Nichtwohngebäude die Rechenverfahren für Neubauten anzuwenden (siehe dazu Absatz über zu errichtende Gebäude, oben). Schon bisher mussten für Nachweise die Regelungen für Neubauten angewendet werden. Dies hat sich nicht immer als fachgerecht erwiesen. Deshalb wird in der Neufassung ausdrücklich auf die Maßgaben und Randbedingungen für die Bewertung bestehender Wohngebäude verwiesen. Diese sind in Anhang 8 der Verordnung aufgeführt. Hier finden sich Aussagen zu Wärmebrücken, Gebäudenutzfläche, Luftwechselrate, Ermittlung solarer Gewinne und klimatischen Randbedingungen.

Bei der Anwendung des vereinfachten Verfahrens auf bestehende Wohngebäude ist ab einer durchschnittlichen Geschosshöhe von mehr als 2,5 m ein modifiziertes vereinfachtes Verfahren zu benutzen. Hier wird beispielsweise berücksichtigt, dass die Dauer der Heizperiode von der energetischen Qualität der Gebäudehülle abhängig ist. Ebenso wird bei offensichtlichen Undichtigkeiten eine erhöhte Luftwechselrate angesetzt.

Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden

Die nach EnEV erforderlichen Maßnahmen lassen sich in Nachrüstungsverpflichtungen und bedingte Anforderungen unterteilen. Bedingte Anforderungen greifen nur dann, wenn die Maßnahmen ohnehin ergriffen werden. Ein Katalog dieser Maßnahmen findet sich im Anhang der EnEV. Nachrüstungsverpflichtungen sind obligatorisch. Diese werden in der EnEV explizit genannt und entsprechende Fristen vorgegeben. Dies betrifft z.B. ...

  • Heizsysteme,
  • ungedämmte Rohrleitungen in unbeheizten Bereichen und
  • ungedämmte, nicht begehbare aber zugängliche oberste Geschossdecken.

Da für die Nachrüstung von Anlagen und Gebäuden keine europarechtlichen Vorgaben existieren, waren diesbezüglich nur redaktionelle Änderungen erforderlich.

Energiepass

Die europäische Richtlinie über Gesamtenergieeffizienz fordert einen Energieausweis beim Neubau, dem Verkauf oder der Vermietung von Gebäuden. Für zu errichtende Gebäude sowie für Gebäude mit wesentlichen Änderungen Sofern hier die notwendigen Berechnungen durchgeführt wurden, ist diese Pflicht bereits in der Vorgängerversion der EnEV verankert. Für beide Regelungen waren deshalb keine grundlegenden Änderungen notwendig. Neu ist die Pflicht, beim Verkauf, der Vermietung, der Verpachtung oder dem Leasing von Gebäuden einen Energieausweis zugänglich zu machen. Ebenfalls neu ist die Pflicht, bei Gebäuden mit mehr als 1000 m² Nettogrundfläche, in denen Behörden oder sonstige Einrichtungen für eine große Anzahl von Menschen Dienstleistungen erbringen, einen Energieausweis auszuhängen. Für kleine Gebäude, unter 50 m², ist kein Ausweis auszustellen.


Energieausweis im PDF-Format

Es ist zulässig, sowohl den Energiebedarf als auch den Energieverbrauch anzugeben. Für zu errichtende Gebäude ist nur der Energiebedarf zulässig, Verbrauchsdaten liegen hier ja nicht vor. Auch bei Maßnahmen im Bestand ist der Ausweis Pflicht, wenn Änderungen durchgeführt werden oder das Gebäude um mehr als 50% erweitert wurde und in beiden Fällen im Zusammenhang mit der Maßnahme die erforderlichen Berechnungen für das gesamte Gebäude vorliegen.

In bestimmten Fällen ist auch beim Verkauf oder der Vermietung der Bedarfsausweis Pflicht, wenn der Bauantrag des Gebäudes vor dem 1.11.1977 gestellt wurde. Bei den Berechnungen dürfen die zuvor genannten Vereinfachungen, die die Abmessungen sowie die energetischen Kennwerte betreffen, entsprechend angewendet werden. Bei bestehenden Gebäuden ist auch die Angabe des Energieverbrauchs möglich. Dabei ist der witterungsbereinigte Energieverbrauch anzugeben. Die EnEV nennt für die Ausstellungspflicht entsprechende Übergangsfristen. Ebenso werden Aussagen zu bereits ausgestellten Energie- oder Wärmebedarfsausweisen gemacht. Baudenkmäler sind bei Vermietung oder Verkauf von der Ausweispflicht ausgenommen. Der Denkmalbestand bietet kein klimapolitisch relevantes Energiesparpotential. Eine Verpflichtung würde den Modernisierungsdruck auf Baudenkmäler erhöhen und unter Umständen dazu führen, dass das Erscheinungsbild und die Substanz von Baudenkmälern durch unsachgemäße Dämmmaßnahmen gefährdet werden.

Sind Maßnahmen für kostengünstige Verbesserungen der energetischen Eigenschaften des Gebäudes möglich, so hat der Aussteller des Ausweises eine entsprechende Empfehlung auszustellen. Der Ausweis besitzt eine Gültigkeit von 10 Jahren (siehe auch "Der lange Weg zum Energiepass" und "Nach der EnEV-Novelle ist vor der EnEV-Novelle" vom 15.10.2007).

Ausnahmen und Befreiungen

Bei Baudenkmälern und besonders erhaltenswerter Substanz sind weiterhin Ausnahmen möglich. Dabei wird zum einen Rücksicht auf das Erscheinungsbild gelegt, zum anderen sind hier entsprechende Maßnahmen schnell mit einem relativ hohen Aufwand verbunden. Baudenkmäler sind nach Landesrecht geschützte Gebäude oder Gebäudemehrheiten. Die Ausnahmeregelung greift nicht automatisch, sondern muss bei der zuständigen Behörde beantragt werden.

Auch wenn es sich nicht um Baudenkmäler oder besonders erhaltenswerte Substanz handelt, sind wie bereits in der Vorgängerversion Befreiungen möglich. Dies ist dann der Fall, wenn die Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen. Davon wird ausgegangen, wenn bei Maßnahmen im Bestand die erforderlichen Aufwendungen nicht innerhalb einer angemessenen Frist durch die eintretenden Einsparungen erwirtschaftet werden können. Im Gegensatz zu Neubauten wird bei Maßnahmen im Bestand vom Bergriff übliche Nutzungsdauer abgesehen und dafür von angemessener Frist gesprochen. Der Grund liegt darin, dass eine entsprechende Nutzungsdauer für Altbauten erst noch zu definieren ist.


Bauen im Bestand mit Porenbeton

Porenbetonprodukte können vielfältig für das Bauen im Bestand eingesetzt werden. Dies reicht von der energetischen Optimierung von Außenbauteilen sowie der allgemeinen Sanierung von Bauteilen über den nachträglichen Einbau bis hin zur Aufstockung und Erweiterung von Gebäuden. Ebenso vielfältig wie die Einsatzmöglichkeiten sind die Gründe für die Verwendung von Porenbetonprodukten. Das geringe Eigengewicht erfordert in der Regel keine Verstärkung der vorhandenen Tragkonstruktion. Auch beim Transport wirkt sich das geringe Materialgewicht positiv aus. Dies gilt sowohl für den Transport zur Baustelle als auch im Bestandsobjekt. Gerade beim Bauen im Bestand ist der Transport im Objekt nicht immer einfach. Weiterhin erlaubt die leichte Bearbeitung einen schnellen Baufortschritt und gute Anpassungsmöglichkeiten an komplizierte Grundrisse und Formen. Zusätzlich ist der Aufwand bei Folgearbeiten wie z. B. Schlitzen, Bohren, Fliesenverlegung, usw. gering. Je nach verwendetem Produkt machen glatte Materialoberflächen ein Verputzen oder sogar ein Spachteln überflüssig. Porenbeton zeichnet sich durch eine niedrige Wärmeleitfähigkeit und somit eine gute Wärmedämmung aus. Er ist nicht brennbar und besitzt eine hohe Feuerwiderstandsdauer. Auch seine Diffusionsoffenheit trägt dazu bei, dass Porenbeton ein geeignetes Material für das Bauen im Bestand ist. Durch die neue Energieeinsparverordnung sind diesbezüglich keine wesentlichen Änderungen zu erwarten. Je nach Maßnahme stehen unterschiedliche Porenbetonprodukte für das Bauen im Bestand zur Verfügung:

Bauteil Maßnahme Produkt
Außenwand Nachrüstung Plansteine (Fachwerk)
Planbauplatten (Innendämmung)
Dämmplatten (Innen- und Außendämmung)
Dach Ersatz Dachplatten
Dämmplatte
Decke Ersatz
Nachrüstung
Deckenplatten
Plansteine
Planbauplatten
Dämmplatte
Granulat
Fußboden Ersatz Granulat
kaschierte Bauplatten
Innenwand Einbau
Ersatz
Plansteine
Planbauplatten
Wandtafeln

Porenbeton wird in Deutschland seit den 1950er Jahren eingesetzt. Dies bedeutet, dass Porenbetonprodukte auch im Bestand zu finden sind. Im Zusammenhang mit der Energieeinsparverordnung sind Außenbauteile von Interesse. Für Porenbeton betrifft dies in erster Linie Außenwände aus Mauerwerk. Wird bei einer monolithischen Außenwand der Putz erneuert und greift die Bagatellregel von 20% nicht, so ist ein Wärmedurchgangskoeffizient von U = 0,35 W/m²K einzuhalten. Diese Regelung gilt nur in dem Fall, dass das bestehende Bauteil einen Wärmedurchgangskoeffizienten größer als 0,9 W/m²K aufweist. Die richtige Bestimmung des Wärmedurchgangskoeffizienten ist somit ausschlaggebend für den Umfang der Sanierungsmaßnahme und somit auch deren Wirtschaftlichkeit.

Insbesondere bei Objekten aus den 1950er bis 1970er Jahren stellt sich die Frage nach der wärmetechnischen Qualität der Bauteile. Bei in diesem Zeitraum errichteten Gebäuden weisen Außenwände aus Porenbeton im Regelfall Wandstärken ab 24 cm auf. Diese Bauteile unterschreiten den von der EnEV geforderten Grenzwert für den Wärmedurchgangskoeffizienten. Die Anordnung einer zusätzlichen Dämmung kann daher entfallen. Dies bedeutet, dass die Erneuerung des Außenputzes bei Außenwänden aus Porenbeton-Mauerwerk keine zusätzlichen Maßnahmen erfordert - ein Vorteil, den andere Wandbildner aus dem selben Zeitraum überwiegend nicht besitzen. Porenbeton-Blocksteine mit einer Dicke von 24 cm und einer Rohdichte ρ ≥ 640 kg/m³ bilden eine Ausnahme. Hier empfiehlt es sich, die tatsächliche Wärmeleitfähigkeit am Objekt zu bestimmen. Aufgrund unterschiedlicher Annahmen in der Ausgleichsfeuchte kann die tatsächliche Wärmeleitfähigkeit unter dem angenommenen Rechenwert liegen.

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